Gesetze / Daten-Governance-Gesetz
DGG§ 10 Bußgeldvorschriften
Stand: 19.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DGG/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Daten-Governance-Rechtsakt in der Fassung vom 30. Mai 2022 verstößt, indem er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DGG/10#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DGG/10#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Daten-Governance-Rechtsakt in der Fassung vom 30. Mail 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DGG/10#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DGG/10#abs-5 (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4, des Absatzes 3 Nummer 2, 5, 6, 11 bis 13 und 16 und des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1, 7 bis 10 und 15 und des Absatzes 4 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro sowie in den Fällen des Absatzes 2 und in den übrigen Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DGG/10#abs-6 (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.