Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Arbeitgeber oder die mit der Insolvenzabwicklung betraute Person hat für freigestellte Beschäftigte für den Zeitraum bis zum Tag vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels Masse eine Abmeldung mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber nach sechs Wochen abzugeben.
Änderungsverlauf
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19.12.2007 Ausfertigung
§ 8a eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024)
BGBl. I S. 3024
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