Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"

DEFG

§ 8 Jahresrechnung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DEFG/8#abs-1 (1) Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DEFG/8#abs-2 (2) Die Jahresrechnung muß in übersichtlicher Weise den Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.

§ 7 § 9