Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
DEFG§ 6b Abrechnung nach Ablauf des Jahres 2019
Stand: 10.06.2019
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- OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.2008 – 2 A 10828/07Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DEFG/6b#abs-1 (1) Die Länder leisten einen Ausgleich an den Bund, wenn der nach Maßgabe des Absatzes 3 ermittelte Betrag für die Schulden des Fonds am 31. Dezember 2019 den Referenzbetrag von 6.544.536.079,31 Euro überschreitet. Der Ausgleich der Länder wird auf 53,3 vom Hundert des den Referenzbetrag übersteigenden Betrags festgelegt. Satz 1 gilt nicht für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DEFG/6b#abs-2 (2) Der Ausgleich der Länder nach Absatz 1 wird auf die einzelnen Länder im Verhältnis der Summe ihrer Erstattungen zum Fonds in den Jahren 2002, 2003 und 2004 festgesetzt und ist dem Bund innerhalb von sechs Monaten nach einer vom Bundesministerium der Finanzen durchzuführenden Rechnungslegung zu erstatten. Die nach § 1 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes für das jeweilige Ausgleichsjahr geltenden Erhöhungs- und Ermäßigungsbeträge bleiben dabei unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DEFG/6b#abs-3 (3) Der Betrag für die Schulden des Fonds nach Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ermitteln:
Die Ermittlung des Betrages wird den Ländern jährlich vom Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt.