Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
DEFG§ 6a Eingliederung der Verbindlichkeiten des Fonds in Bundesschuld
Stand: 10.06.2019
Der Bund übernimmt ab 1. Januar 2005 als Mitschuldner die Verbindlichkeiten des Fonds; im Innenverhältnis zu dem Fonds ist der Bund alleiniger Schuldner.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6a DEFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.2008 – 2 A 10828/07Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 6a eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3955)
BGBl. 2001 I S. 3955
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