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§ 6a DEFG — Eingliederung der Verbindlichkeiten des Fonds in Bundesschuld

Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bund übernimmt ab 1. Januar 2005 als Mitschuldner die Verbindlichkeiten des Fonds; im Innenverhältnis zu dem Fonds ist der Bund alleiniger Schuldner.