Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
DEFG§ 4 Vermögenstrennung, Bundeshaftung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DEFG/4#abs-1 (1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DEFG/4#abs-2 (2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.