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§ 4 DEFG — Vermögenstrennung, Bundeshaftung

Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.