Gesetze / Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz
DECHPolVtrUG§ 5 Rechtsbeistand der betroffenen Person
Stand: 24.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DECHPolVtrUG/5#abs-1 (1) Die von einem schweizerischen Vollstreckungshilfeersuchen betroffene Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DECHPolVtrUG/5#abs-2 (2) Ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft liegt vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DECHPolVtrUG/5#abs-3 (3) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, so ist
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DECHPolVtrUG/5#abs-4 (4) Über die Bestellung eines Rechtsbeistands entscheidet die Bewilligungsbehörde oder das mit der Sache befasste Gericht. Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DECHPolVtrUG/5#abs-5 (5) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, des § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, des § 143a Absatz 3 sowie des § 144 gelten entsprechend.