Gesetze / Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz
DECHPolVtrUG§ 6 Bewilligung der Vollstreckung
Stand: 24.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DECHPolVtrUG/6#abs-1 (1) Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Bewilligung der Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung, sofern sie nicht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 10 Absatz 1 stellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DECHPolVtrUG/6#abs-2 (2) Soweit die schweizerische Entscheidung in der Bewilligung für vollstreckbar erklärt wird, sind die schweizerische Entscheidung und die Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung anzugeben. Die Bewilligung ist mit Gründen zu versehen und enthält
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DECHPolVtrUG/6#abs-3 (3) Die Bewilligung ist der betroffenen Person zuzustellen.