Gesetze / Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz
DECHPolVtrUG§ 14 Verbot der Doppelverfolgung
Stand: 24.05.2024
Wird die Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung bewilligt, so darf die Tat, die dieser Entscheidung zugrunde liegt, nach deutschem Recht nicht mehr als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.