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§ 14 DECHPolVtrUG — Verbot der Doppelverfolgung

Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz

Stand: 24.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung bewilligt, so darf die Tat, die dieser Entscheidung zugrunde liegt, nach deutschem Recht nicht mehr als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.