Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

DEÜV

§ 23 Annahmestelle, Zeitpunkt

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/23#abs-1 (1) Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/23#abs-2 (2) Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die festgestellten Mängel durch Datenübertragung zu unterrichten. Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/23#abs-3 (3) Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

§ 22a § 24