Gesetze / Digitale-Dienste-Gesetz

DDG

§ 31 Rechtsbehelfe

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/31?asof=2024-05-14#abs-1 (1) Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden zum Vollzug der Verordnung (EU) 2022/2065 haben keine aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/31?asof=2024-05-14#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.

§ 27 § 29