Gesetze / Landesrecht Bayern / Digitale Bauantragsverordnung
DBauV§ 5 Anzeige der Beseitigung
Stand: 25.08.2026
Abweichend von Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO genügt die Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde. Die Bauaufsichtsbehörde leitet, soweit sie nicht Gemeinde ist, die Anzeige unter Mitteilung des Tages der Einreichung unverzüglich an die Gemeinde weiter.