Gesetze / Landesrecht Bayern / Digitale Bauantragsverordnung
DBauV§ 4 Entwurfsverfasser und Fachplaner
Stand: 25.08.2026
Abweichend von Art. 51 Abs. 2 Satz 2 BayBO müssen Fachplaner die von ihnen gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen. Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.