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§ 5 DBauV (Bayern) — Anzeige der Beseitigung

Digitale Bauantragsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO genügt die Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde. Die Bauaufsichtsbehörde leitet, soweit sie nicht Gemeinde ist, die Anzeige unter Mitteilung des Tages der Einreichung unverzüglich an die Gemeinde weiter.