Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Dünge-Zuständigkeitsverordnung DüngeZV § 2 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Stand: 02.08.2026 Brandenburg Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Düngegesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die in § 1 genannten Behörden. Einzelnorm