Gesetze / Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung
DüngMProbV§ 8 Entnahme und Bildung der Proben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngMProbV/8#abs-1 (1) Die Stoffe sind in dem Zustand zu beproben, in dem sie gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngMProbV/8#abs-2 (2) Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu verfahren:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngMProbV/8#abs-3 (3) Aus den Einzelproben ist für jede Partie eine Sammelprobe zu bilden. Weitere Sammelproben sind in jeweils unabhängigen Verfahrensgängen zu gewinnen. Jede Sammelprobe ist zu homogenisieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngMProbV/8#abs-4 (4) Ist es auf Grund der Größe oder der Anzahl der Einzelproben erforderlich, eine reduzierte Sammelprobe zu bilden, so ist die Sammelprobe mit einem Probenteiler oder, wenn dieser nicht zur Verfügung steht, nach dem Vierteilungsverfahren bis auf die in Absatz 5 genannten Werte zu reduzieren. Satz 1 gilt entsprechend für die Bildung der Endproben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngMProbV/8#abs-5 (5) Die Menge einer reduzierten Sammelprobe darf
nicht unterschreiten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngMProbV/8#abs-6 (6) Das Gewicht oder Volumen der einzelnen Endproben muss annähernd gleich sein.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngMProbV/8#abs-7 (7) Für alle Sammelproben, reduzierte Sammelproben und Endproben ist sicherzustellen, dass diese hinsichtlich ihrer Stoffeigenschaften der beprobten Partie entsprechen.