Gesetze / Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung
DüngMProbV§ 7 Anzahl und Umfang der erforderlichen Endproben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngMProbV/7#abs-1 (1) Aus jeder Sammelprobe sind, gegebenenfalls nach Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindestens drei Endproben zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngMProbV/7#abs-2 (2) Die Menge einer Endprobe darf
nicht unterschreiten. Bei verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von bis zu 250 Gramm oder 250 Milliliter darf die Menge einer Endprobe den Inhalt von zwei Originalpackungen nicht unterschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngMProbV/7#abs-3 (3) Bei Endproben von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung darf die Menge ein Kilogramm, für die Prüfung der Detonationsfähigkeit 25 Kilogramm nicht unterschreiten.