Gesetze / Düngemittelverordnung
DüMV§ 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCMV%202012/5#abs-1 (1) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass keine Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten sind, von denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen ausgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCMV%202012/5#abs-2 (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als nicht eingehalten:
befallen sind und nicht einer geeigneten hygienisierenden Behandlung unterzogen wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCMV%202012/5#abs-3 (3) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten bei der Abgabe an Personen, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden, abweichend von Absatz 2 Nummer 1 als eingehalten, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCMV%202012/5#abs-4 (4) Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 gelten nicht für Wirtschaftsdünger, außer Wirtschaftsdünger, die in einem von mehreren Landwirten genutzten gemeinschaftlichen Güllelager aufbewahrt werden. In diesem Fall gelten die seuchenhygienischen Anforderungen als eingehalten, wenn sichergestellt ist, dass die Wirtschaftsdünger ausschließlich in den Betrieben der Landwirte angefallen sind, die an der Nutzung des Güllelagers beteiligt sind, und ausschließlich auf den Flächen dieser Landwirte ausgebracht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCMV%202012/5#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 DüMV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 – 9 S 1637/20Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.05.2015 Ausfertigung
§ 5 Abs. 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2015 (BGBl. I 886)
BGBl. 2015 I S. 886
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.