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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 886
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886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
Erste Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung1
Vom 27. Mai 2015
Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
satz 3, des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und des
§ 8 Absatz 1 des Düngegesetzes, von denen § 7 Satz 2
durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. März
2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist und unter
Berücksichtigung des Artikels 2 des Gesetzes vom
17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1284) und des Artikels 10
Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1934), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) ver-
ordnet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2482) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 26 Buchstabe b wird das Komma am
Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 27 wird aufgehoben.
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3
a) Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht
über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM,
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204
vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
b) Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch
nicht verformbare Kunststoffe über 2 mm Sieb-
durchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2
Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht
über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und
c) sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 2
mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil
von 0,1 vom Hundert/TM
enthalten sind.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „im
Falle von Wirtschaftsdüngern tierischer Her-
kunft“ die Wörter „sowie Gärresten ohne Bio-
abfallanteil“ eingefügt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Ta-
belle 8.3
a) Steine über 10 Millimeter Siebdurch-
gang nicht über einen Anteil von 5 vom
Hundert/TM,
b) Altpapier, Karton, Glas, Metalle und
plastisch nicht verformbare Kunststoffe
über 2 mm Siebdurchgang nur nach
Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Num-
mer 8.3.9 und zusammen nicht über
einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM
und
c) sonstige nicht abgebaute Kunststoffe
über 2 mm Siebdurchgang nicht über
einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM
enthalten sind.“

b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden im
einleitenden Satzteil die Wörter „mineralische
Stoffe“ durch die Wörter „mineralischen Stoffen“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das
Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird im einleitenden Satzteil das
Wort „gewerbsmäßigen“ gestrichen.
4. § 5 Absatz 5 wird aufgehoben.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird die An-
gabe „CaCO3 x 0,4 = Ca“ durch die Angabe
„CaCO3 x 0,4 = Ca
CaCO3 x 0,56 = CaO
MgCO3 x 0,478 = MgO“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „unentgelt-
lichen“ gestrichen.
c) In Absatz 4 wird das Wort „gewerbsmäßig“ gestri-
chen.
d) In Absatz 9 wird der letzte Satz aufgehoben.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Düngemittel, die hinsichtlich der Kenn-
zeichnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit Anlage 2 Tabelle 10 Zeile 10.1.8
Spalte 2 und Zeile 10.2.2 Spalte 2 den Anforde-
rungen dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni
2015 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 in den
Verkehr gebracht werden.“
b) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
„(5) Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1 Ta-
belle 1.2 Zeile 1.2.9 müssen die in Anlage 2 Ta-
belle 5 Zeile 5.7 Spalte 3 festgelegten Anforde-
rungen an die Löslichkeit ab dem 1. Juni 2020
erfüllen.
(6) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4,
jeweils in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fas-
sung, entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht
werden.
(7) Düngemittel des Typs nach Anlage 1 Num-
mer 1.4.6, zu deren Herstellung Aschen aus der
Verbrennung von pflanzlichen Stoffen verwendet
werden, die den Anforderungen dieser Verord-
nung in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fas-
sung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht
werden.“
7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1.2 Spalte 6 wird das Wort „ge-
werbsmäßig“ gestrichen.
bb) Nummer 1.2.9 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 3 werden die Wörter „, in
2 %iger Zitronensäure lösliches Phos-
phat“ gestrichen.
bbb) In Spalte 4 werden
aaaa) die Wörter „, Phosphat bewertet
als in 2 %iger Zitronensäure lös-
liches Phosphat;“ und
bbbb) die Wörter „, in Zitronensäure lös-
liches Phosphat: 2 %-Punkte, die
für Phosphat festgesetzte Tole-
ranz darf insgesamt nicht über-
schritten werden.“
gestrichen.
cc) In Nummer 1.4.1 Spalte 4 werden die Wörter
„Toleranzen:
CaCO3 4 %-Punkte“
durch die Wörter
„Toleranzen:
CaCO3 4 %-Punkte,
MgCO3 2,5 %-Punkte nach unten und
5 %-Punkte nach oben,
insgesamt (CaCO3 + MgCO3) 4 %-Punkte“
ersetzt.
dd) In Nummer 1.4.2 Spalte 4 werden die Wörter
„Toleranzen:
CaO 4 %-Punkte“
durch die Wörter
„Toleranzen:
CaO 4 %-Punkte,
MgO 2,5 %-Punkte nach unten und
5 %-Punkte nach oben,
insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte“
ersetzt.
ee) In Nummer 1.4.3 Spalte 4 werden die Wörter
„Toleranzen:
CaO
Carbonatanteil < = 65 %
3 %-Punkte,
Carbonatanteil > 65 %
4 %-Punkte“
durch die Wörter
„Toleranzen:
CaO 4 %-Punkte,
MgO 2,5 %-Punkte nach unten und
5 %-Punkte nach oben,
insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte“
ersetzt.
ff) In Nummer 1.4.4 Spalte 4 wird die Angabe
„CaO 3 %-Punkte“
durch die Wörter
„CaO 3 %-Punkte
MgO 1,5 %-Punkte
insgesamt (CaO + MgO) 3 %-Punkte“
ersetzt.
gg) Nummer 1.4.5 wird wie folgt gefasst:

1 2 3 4
„1.4.5 Konverterkalk 40 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO;
Siebdurchgang bei
Herstellung nach
Spalte 5 Buchstabe
a) 97 % bei 1,0 mm
80 % bei 0,315 mm
b) 97 % bei 3,15 mm
40 % bei 0,315 mm
c) 97 % bei 0,63 mm
75 % bei 0,16 mm.
Bei Siebdurchgang nach
Buchstabe b:
Löslichkeit von Calcium und
Magnesium, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %
Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte,
MgO 1,5 %-Punkte,
insgesamt (CaO + MgO)
3 %-Punkte
P2O5 0,8 %-Punkt
888
5 6
Silikate und Oxide von Ausgangsstoffe und Art der
Calcium und Magnesium aus Herstellung nach Spalte 5 müssen
der Herstellung unlegierter angegeben sein.
Stähle; Bei Zugabe phosphathaltiger Stoffe
auch Zugabe von nach Spalte 5:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015
– phosphathaltigen Aschen – Mindestgehalte nach Spalte 2:
nach Anlage 2 Tabelle 6.2 30 % CaO, 3 % P2O5
Nummer 6.2.2 und 6.2.3, Kennzeichnung der Phosphatlöslich-
– Rohphosphat keiten nach Anlage 2 Tabelle 4
jeweils in die flüssige Nummer 4.2.11, 4.2.1 und 4.2.2“.
Schmelze (> 1 400 °C);
a) Vermahlen von Konverter-
schlacke
b) Absieben zerfallener
Konverterschlacke und
Pfannenschlacke
c) Vermahlen von Konverter-
schlacke nach Zugabe von
phosphathaltigen Stoffen
in die Schlackenschmelze

hh) In Nummer 1.4.6 Spalte 4 werden die Wörter
„Toleranzen:
CaO
Carbonatanteil < = 40 %
2 %-Punkte,
Carbonatanteil > 40 %
3 %-Punkte“
durch die Wörter
„Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte,
MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben,
insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte“
ersetzt.
b) In Abschnitt 2 werden im Tabellenkopf in der Überschrift der Spalte
das Wort „Bestandteile“ ersetzt.
c) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
3 die Wörter „Bestandtormat teile“ durch
aa) In Nummer 2 der „Vorbemerkungen und Hinweise“ wird das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen.
bb) Nummer 4.2.2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 5 werden die Wörter „; auch chelatisiert mit Glycin“ angefügt.
bbb) In Spalte 6 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Zugabe von Glycin im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung
mit dem Hinweis: „Anwendungsvorgabe: Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zuge-
lassen“.“
cc) In Nummer 4.2.3 Spalte 2 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „6“ ersetzt.
8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1.1.6 und 1.1.7 werden aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 1.1.8 und 1.1.9 werden die Nummern 1.1.6
cc) Nummer 1.4.10 wird wie folgt geändert:
und 1.1.7.
aaa) In Spalte 1 werden die Wörter „I-TE Dioxine und dl-PCB“ durch die Wörter „Summe der Dioxine und
dl-PCB (WHO-TEQ 2005)“ ersetzt.
bbb) In Spalte 4 wird die Angabe „WHO-TEQ“ gestrichen.
ccc) In Spalte 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „5 ng WHO-TEQ Dioxine“ durch die An-
gabe „8 ng“ ersetzt.
b) Tabelle 2 wird wie folgt geändert:
aa) Tabelle 2.1 werden folgende Nummern 2.1.7 und 2.1.8 angefügt:
1 2
„2.1.7 N-((3(5)-Methyl-1H-pyra-
zol-1-yl)methyl)acetamid
2.1.8 Nitrapyrin [2-chloro-6-
(trichloromethyl)pyridin]
bb) Tabelle 2.2 wird folgende Nummer 2.2.2 angefügt:
1 2
„2.2.2 Gemisch aus N-Butyl- Anteil, bezogen auf den
thiophosphortriamid und Carbamidstickstoff:
N-Propyl-thiophosphor- 0,02 % bis 0,2 %
triamid
3
0,05 Maximal 0,4 % bezogen auf den
Gesamtgehalt an Ammonium- und
Carbamidstickstoff.
Die zugegebene Anwendungs-
menge darf 500 g je ha und Jahr
nicht überschreiten“.
3
Gemisch aus N-Butyl-thiophos-
phortriamid und N-Propyl-thio-
phosphortriamid im Verhältnis 3:1.
Toleranz auf den Anteil an NPPT:
20 %“.

c) Tabelle 5 wird wie folgt geändert:
aa) In der Vorbemerkung und den Hinweisen werden die Wörter „den Spalten 3 und 4“ durch die Wörter „der
Spalte 3“ und das Wort „Phosphatlöslichkeit“ durch das Wort „Phosphatlöslichkeiten.“ ersetzt.
bb) Spalte 3 wird gestrichen.
cc) Die bisherigen Spalten 4 und 5 werden die Spalten 3 und 4.
dd) In den Nummern 5.5 bis 5.8 wird die neue Spalte 3 jeweils wie folgt gefasst:
„Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %
Löslichkeit 4.2.3: 5 %
Löslichkeit 4.2.4: 2 %“.
ee) In Nummer 5.7 wird die neue Spalte 4 wie folgt gefasst:
„andere Phosphatarten“.
d) Tabelle 6 Nummer 6.4.11 Spalte 3 wird wie folgt gefasst:
„Siebdurchgang:
– 90 % bei 6,3 mm,
– 70 % bei 3,15 mm“.
e) Tabelle 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7.1.10 Spalte 2 werden nach dem Wort „Holzkohle“ die Wörter „mit einem Kohlenstoffgehalt
von mindestens 80 % C in der TM“ eingefügt.
bb) Nummer 7.2.1 Spalte 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In den Absätzen 3 bis 5 werden jeweils im ersten Anstrich nach den Wörtern „Zusätzliche Angabe
der nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zutreffenden Kategorie“ die Wörter „sowie des tat-
sächlich verwendeten Ausgangsstoffes“ angefügt.
bbb) Im zweiten Anstrich des Hinweises werden die Wörter „bzw. in Biogasanlagen oder Kompostier-
anlagen umgewandelt“ gestrichen.
cc) In Nummer 7.2.2 Spalte 2 werden die Wörter „als Nutztiere der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unter-
liegen“ durch die Wörter „Nutztiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
sind“ ersetzt.
dd) In Nummer 7.3.16 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:
„Aschen aus Tabelle 7.4 müssen vor einer Granulierung oder Staubbindung einen Siebdurchgang von
98 % bei 0,63 mm und 90 % bei 0,16 mm aufweisen.“
ee) In Nummer 7.4.3 Spalte 3 wird der erste Satz aufgehoben.
ff) Tabelle 7.4 wird folgende Nummer 7.4.12 angefügt:
1 2 3
„7.4.12 Fischteichschlamm Fischteichschlamm, Fischteich-
sedimente und Filterschlämme
aus der Fischproduktion in
der Teichwirtschaft gemäß § 2
Nummer 1 in Verbindung
mit Anhang 1 Nummer 1 Buch-
stabe a der Bioabfallverord-
nung“.
f) Tabelle 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8.1.6 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
„ – Nickelsulfathexahydrat,
– Nickel komplexiert mit EDTA“.
bb) In Nummer 8.1.9 Spalte 3 Satz 2 wird die Angabe „10.2.4“ durch die Angabe „10.2.3“ ersetzt.
cc) In Nummer 8.2.7 Spalte 3 Satz 2 werden nach dem Wort „P-Verfügbarkeit“ die Wörter „bei Kultur-
substraten“ eingefügt.
dd) In Nummer 8.2.8 Spalte 2 wird das Wort „Verwertung“ durch das Wort „Verwendung“ ersetzt.
ee) In Nummer 8.2.19 Spalte 3 Satz 2 wird die Angabe „10.2.4“ durch die Angabe „10.2.3“ ersetzt.
ff) In Nummer 8.3.9 Spalte 1 werden die Wörter „nicht abbaubare“ gestrichen.

g) Tabelle 9 wird wie folgt geändert:
aa) Die Zeile mit dem Wortlaut
„Für 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze“
wird durch folgende Zeilen ersetzt:
1 2 3
„9.1.9 EDDS (S, S)-Ethylendiamindisuccinat C10H16O8N2
Für Nummern 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze
Für Nummer 9.1.9 gelten folgende ergänzenden Vorgaben und Hinweise: Ausschließlich zur Blattanwen-
dung. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Pro-
dukt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen.““
bb) Die Überschrift „Tabelle 9.1 Sonstige Komplexbildner“ wird durch die Überschrift „Tabelle 9.2 Sonstige
Komplexbildner“ ersetzt.
cc) Tabelle 9.2 wird folgende Nummer 9.2.5 angefügt:
1 2 3
„9.2.5 Glycinat 2-Aminoethansäure C2H5NO2“.
h) Tabelle 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10.1.2 wird in Spalte 2 Nummer 1 Satz 2 und in Spalte 4 Nummer 1 Satz 2 jeweils die
Angabe „16 und 17“ durch die Angabe „17 und 18“ ersetzt.
bb) In Nummer 10.1.3 Spalte 4 Nummer 2 erster Anstrich wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) In Nummer 10.1.5 Spalte 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. Bei Zugabe von Komplexbildnern muss der jeweilige Komplexbildner nach dem komplexierten Nähr-
stoff unter Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.“
dd) Nummer 10.1.6 wird wie folgt geändert:
aaa) Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
„Zugabe von
– Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2,
– mineralischen Einnährstoffdüngern nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und Düngemitteln
nach Anlage 1 Abschnitt 1 zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1.4“.
bbb) In Spalte 2 wird das Wort „Kalkdüngertyps“ durch das Wort „Düngertyps“ ersetzt.
ee) In Nummer 10.1.8 Spalte 2 Nummer 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
„Bei phosphathaltigen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1.2, 2, 3 und 5 Angabe der Gehalte an
Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Num-
mer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein
Gehalt von 1 Prozent erreicht wird. Sind die Gehalte an Phosphat nach Satz 2 anzugeben, ist die zu-
sätzliche Angabe der Gehalte an Phosphat nach Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 fakultativ.“
ff) In Nummer 10.2.2 Spalte 2 Nummer 2 wird der zweite Anstrich wie folgt gefasst:
„ – Phosphat: Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlösliches Phosphat nach Tabelle 4
Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn je-
weils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird; Gehalt weiterer Phosphatlöslichkeiten nach Tabelle 4
fakultativ,“.
gg) In Nummer 10.2.3 Spalte 2 Nummer 3 und Spalte 4 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „8.3“ durch die
Angabe „8.2“ ersetzt.
hh) In Nummer 10.3.4 Spalte 2 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit in Anlage 2
Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt ist.“ ersetzt.
ii) In Nummer 10.4.3 werden in den Spalten 1 und 3 jeweils das Wort „Unentgeltliches“ gestrichen und das
Wort „Forschungszwecken“ durch die Wörter „Forschungs- oder Versuchszwecken“ ersetzt.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 886. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 97074acd5ff6c3d1….