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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 886

BGBl. 2015 I S. 886 · 20.515 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 886 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 886
886                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015

                                                      Erste Verordnung
                                           zur Änderung der Düngemittelverordnung1
                                                                Vom 27. Mai 2015

   Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
satz 3, des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und des
§ 8 Absatz 1 des Düngegesetzes, von denen § 7 Satz 2
durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. März
2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist und unter
Berücksichtigung des Artikels 2 des Gesetzes vom
17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1284) und des Artikels 10
Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1934), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) ver-
ordnet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft:

                                Artikel 1

  Die Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2482) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 26 Buchstabe b wird das Komma am
        Ende durch einen Punkt ersetzt.
     b) Nummer 27 wird aufgehoben.
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3
          a) Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht
             über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM,

1
    Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
    ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
    ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
    Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204
    vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
    Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

      b) Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch
         nicht verformbare Kunststoffe über 2 mm Sieb-
         durchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2
         Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht
         über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und
      c) sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 2
         mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil
         von 0,1 vom Hundert/TM

      enthalten sind.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „im
         Falle von Wirtschaftsdüngern tierischer Her-
         kunft“ die Wörter „sowie Gärresten ohne Bio-
         abfallanteil“ eingefügt.

     bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
         „4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Ta-

             belle 8.3
             a) Steine über 10 Millimeter Siebdurch-
                gang nicht über einen Anteil von 5 vom
                Hundert/TM,
             b) Altpapier, Karton, Glas, Metalle und
                plastisch nicht verformbare Kunststoffe
                über 2 mm Siebdurchgang nur nach
                Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Num-
                mer 8.3.9 und zusammen nicht über
                einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM

                und

             c) sonstige nicht abgebaute Kunststoffe
                über 2 mm Siebdurchgang nicht über
                einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM

             enthalten sind.“
BGBl. 2015, Seite 887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 887
  b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden im
     einleitenden Satzteil die Wörter „mineralische
     Stoffe“ durch die Wörter „mineralischen Stoffen“
     ersetzt.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das
         Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen.

     bb) In Satz 3 wird im einleitenden Satzteil das
         Wort „gewerbsmäßigen“ gestrichen.

4. § 5 Absatz 5 wird aufgehoben.
5. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird die An-
     gabe „CaCO3 x 0,4 = Ca“ durch die Angabe

        „CaCO3 x 0,4 = Ca
        CaCO3 x 0,56 = CaO
        MgCO3 x 0,478 = MgO“

     ersetzt.
  b) In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „unentgelt-
     lichen“ gestrichen.
  c) In Absatz 4 wird das Wort „gewerbsmäßig“ gestri-
     chen.

  d) In Absatz 9 wird der letzte Satz aufgehoben.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Düngemittel, die hinsichtlich der Kenn-
     zeichnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-
     bindung mit Anlage 2 Tabelle 10 Zeile 10.1.8
     Spalte 2 und Zeile 10.2.2 Spalte 2 den Anforde-
     rungen dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni
     2015 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch
     bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 in den
     Verkehr gebracht werden.“
  b) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
        „(5) Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1 Ta-
     belle 1.2 Zeile 1.2.9 müssen die in Anlage 2 Ta-
     belle 5 Zeile 5.7 Spalte 3 festgelegten Anforde-
     rungen an die Löslichkeit ab dem 1. Juni 2020
     erfüllen.
        (6) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Num-
     mer 4, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4,
     jeweils in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fas-
     sung, entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf

     des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht
     werden.

       (7) Düngemittel des Typs nach Anlage 1 Num-
     mer 1.4.6, zu deren Herstellung Aschen aus der
     Verbrennung von pflanzlichen Stoffen verwendet
     werden, die den Anforderungen dieser Verord-
     nung in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fas-
     sung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf
     des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht
     werden.“

7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1.1.2 Spalte 6 wird das Wort „ge-
         werbsmäßig“ gestrichen.

bb) Nummer 1.2.9 wird wie folgt geändert:

    aaa) In Spalte 3 werden die Wörter „, in
         2 %iger Zitronensäure lösliches Phos-
         phat“ gestrichen.

    bbb) In Spalte 4 werden

          aaaa) die Wörter „, Phosphat bewertet
                als in 2 %iger Zitronensäure lös-
                liches Phosphat;“ und

          bbbb) die Wörter „, in Zitronensäure lös-
                liches Phosphat: 2 %-Punkte, die
                für Phosphat festgesetzte Tole-
                ranz darf insgesamt nicht über-
                schritten werden.“

          gestrichen.

cc) In Nummer 1.4.1 Spalte 4 werden die Wörter

       „Toleranzen:
       CaCO3 4 %-Punkte“
    durch die Wörter
       „Toleranzen:
       CaCO3 4 %-Punkte,
       MgCO3 2,5 %-Punkte nach unten und
       5 %-Punkte nach oben,
       insgesamt (CaCO3 + MgCO3) 4 %-Punkte“
    ersetzt.
dd) In Nummer 1.4.2 Spalte 4 werden die Wörter
       „Toleranzen:
       CaO 4 %-Punkte“
    durch die Wörter
       „Toleranzen:
       CaO 4 %-Punkte,
       MgO 2,5 %-Punkte nach unten und
       5 %-Punkte nach oben,
       insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte“
    ersetzt.
ee) In Nummer 1.4.3 Spalte 4 werden die Wörter
       „Toleranzen:
       CaO
       Carbonatanteil < = 65 %
       3 %-Punkte,
       Carbonatanteil > 65 %
       4 %-Punkte“
    durch die Wörter

       „Toleranzen:
       CaO 4 %-Punkte,

       MgO 2,5 %-Punkte nach unten und
       5 %-Punkte nach oben,
       insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte“
    ersetzt.

ff) In Nummer 1.4.4 Spalte 4 wird die Angabe
       „CaO 3 %-Punkte“
    durch die Wörter

       „CaO 3 %-Punkte
       MgO 1,5 %-Punkte
       insgesamt (CaO + MgO) 3 %-Punkte“
    ersetzt.

gg) Nummer 1.4.5 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2015, Seite 888 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 888
                1              2           3                   4
„1.4.5   Konverterkalk   40 % CaO   Calciumoxid   Kalk bewertet als CaO;
                                                  Siebdurchgang bei
                                                  Herstellung nach
                                                  Spalte 5 Buchstabe

                                                  a) 97 % bei 1,0 mm
                                                     80 % bei 0,315 mm

                                                  b) 97 % bei 3,15 mm
                                                     40 % bei 0,315 mm
                                                  c) 97 % bei 0,63 mm
                                                     75 % bei 0,16 mm.
                                                  Bei Siebdurchgang nach
                                                  Buchstabe b:

                                                  Löslichkeit von Calcium und
                                                  Magnesium, bewertet nach
                                                  Umsetzung in verdünnter
                                                  Salzsäure, mindestens 30 %
                                                  Toleranzen:
                                                  CaO 3 %-Punkte,
                                                  MgO 1,5 %-Punkte,
                                                  insgesamt (CaO + MgO)
                                                  3 %-Punkte
                                                  P2O5 0,8 %-Punkt
                                                                                    888
             5                                 6
Silikate und Oxide von         Ausgangsstoffe und Art der
Calcium und Magnesium aus      Herstellung nach Spalte 5 müssen
der Herstellung unlegierter    angegeben sein.
Stähle;                        Bei Zugabe phosphathaltiger Stoffe
auch Zugabe von                nach Spalte 5:

                                                                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015

– phosphathaltigen Aschen      – Mindestgehalte nach Spalte 2:
   nach Anlage 2 Tabelle 6.2     30 % CaO, 3 % P2O5
   Nummer 6.2.2 und 6.2.3,     Kennzeichnung der Phosphatlöslich-
– Rohphosphat                  keiten nach Anlage 2 Tabelle 4
jeweils in die flüssige        Nummer 4.2.11, 4.2.1 und 4.2.2“.
Schmelze (> 1 400 °C);

a) Vermahlen von Konverter-
   schlacke

b) Absieben zerfallener
   Konverterschlacke und
   Pfannenschlacke
c) Vermahlen von Konverter-
   schlacke nach Zugabe von
   phosphathaltigen Stoffen
   in die Schlackenschmelze
BGBl. 2015, Seite 889 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 889
     hh) In Nummer 1.4.6 Spalte 4 werden die Wörter
            „Toleranzen:
            CaO
            Carbonatanteil < = 40 %
            2 %-Punkte,
            Carbonatanteil > 40 %
            3 %-Punkte“
         durch die Wörter
            „Toleranzen:
            CaO 3 %-Punkte,
            MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben,
            insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte“
         ersetzt.
  b) In Abschnitt 2 werden im Tabellenkopf in der Überschrift der Spalte
     das Wort „Bestandteile“ ersetzt.
  c) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

3 die Wörter „Bestandtormat teile“ durch
     aa) In Nummer 2 der „Vorbemerkungen und Hinweise“ wird das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen.
     bb) Nummer 4.2.2 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Spalte 5 werden die Wörter „; auch chelatisiert mit Glycin“ angefügt.
         bbb) In Spalte 6 wird folgender Satz angefügt:
              „Bei Zugabe von Glycin im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung
              mit dem Hinweis: „Anwendungsvorgabe: Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zuge-
              lassen“.“
     cc) In Nummer 4.2.3 Spalte 2 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „6“ ersetzt.
8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
  a) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Nummern 1.1.6 und 1.1.7 werden aufgehoben.
     bb) Die bisherigen Nummern 1.1.8 und 1.1.9 werden die Nummern 1.1.6
     cc) Nummer 1.4.10 wird wie folgt geändert:

und 1.1.7.
         aaa) In Spalte 1 werden die Wörter „I-TE Dioxine und dl-PCB“ durch die Wörter „Summe der Dioxine und
              dl-PCB (WHO-TEQ 2005)“ ersetzt.
         bbb) In Spalte 4 wird die Angabe „WHO-TEQ“ gestrichen.
         ccc) In Spalte 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „5 ng WHO-TEQ Dioxine“ durch die An-
              gabe „8 ng“ ersetzt.
  b) Tabelle 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Tabelle 2.1 werden folgende Nummern 2.1.7 und 2.1.8 angefügt:

                                  1                            2

          „2.1.7     N-((3(5)-Methyl-1H-pyra-
                     zol-1-yl)methyl)acetamid

          2.1.8      Nitrapyrin [2-chloro-6-
                     (trichloromethyl)pyridin]

     bb) Tabelle 2.2 wird folgende Nummer 2.2.2 angefügt:

                                  1                            2

          „2.2.2     Gemisch aus N-Butyl-        Anteil, bezogen auf den
                     thiophosphortriamid und     Carbamidstickstoff:
                     N-Propyl-thiophosphor-      0,02 % bis 0,2 %
                     triamid

                     3

0,05 Maximal 0,4 % bezogen auf den
     Gesamtgehalt an Ammonium- und
     Carbamidstickstoff.

     Die zugegebene Anwendungs-
     menge darf 500 g je ha und Jahr
     nicht überschreiten“.

                     3

     Gemisch aus N-Butyl-thiophos-
     phortriamid und N-Propyl-thio-
     phosphortriamid im Verhältnis 3:1.
     Toleranz auf den Anteil an NPPT:
     20 %“.
BGBl. 2015, Seite 890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 890

  c) Tabelle 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Vorbemerkung und den Hinweisen werden die Wörter „den Spalten 3 und 4“ durch die Wörter „der
          Spalte 3“ und das Wort „Phosphatlöslichkeit“ durch das Wort „Phosphatlöslichkeiten.“ ersetzt.
      bb) Spalte 3 wird gestrichen.
      cc) Die bisherigen Spalten 4 und 5 werden die Spalten 3 und 4.
      dd) In den Nummern 5.5 bis 5.8 wird die neue Spalte 3 jeweils wie folgt gefasst:
         „Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %
         Löslichkeit 4.2.3: 5 %
         Löslichkeit 4.2.4: 2 %“.
      ee) In Nummer 5.7 wird die neue Spalte 4 wie folgt gefasst:
         „andere Phosphatarten“.
  d) Tabelle 6 Nummer 6.4.11 Spalte 3 wird wie folgt gefasst:
      „Siebdurchgang:
      – 90 % bei 6,3 mm,
      – 70 % bei 3,15 mm“.
  e) Tabelle 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 7.1.10 Spalte 2 werden nach dem Wort „Holzkohle“ die Wörter „mit einem Kohlenstoffgehalt
          von mindestens 80 % C in der TM“ eingefügt.
      bb) Nummer 7.2.1 Spalte 3 wird wie folgt geändert:
         aaa) In den Absätzen 3 bis 5 werden jeweils im ersten Anstrich nach den Wörtern „Zusätzliche Angabe
              der nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zutreffenden Kategorie“ die Wörter „sowie des tat-
              sächlich verwendeten Ausgangsstoffes“ angefügt.
         bbb) Im zweiten Anstrich des Hinweises werden die Wörter „bzw. in Biogasanlagen oder Kompostier-
              anlagen umgewandelt“ gestrichen.
      cc) In Nummer 7.2.2 Spalte 2 werden die Wörter „als Nutztiere der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unter-
          liegen“ durch die Wörter „Nutztiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
          sind“ ersetzt.
      dd) In Nummer 7.3.16 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:
         „Aschen aus Tabelle 7.4 müssen vor einer Granulierung oder Staubbindung einen Siebdurchgang von
         98 % bei 0,63 mm und 90 % bei 0,16 mm aufweisen.“
      ee) In Nummer 7.4.3 Spalte 3 wird der erste Satz aufgehoben.
      ff) Tabelle 7.4 wird folgende Nummer 7.4.12 angefügt:
                               1                            2                                3

          „7.4.12 Fischteichschlamm          Fischteichschlamm, Fischteich-
                                             sedimente und Filterschlämme
                                             aus der Fischproduktion in
                                             der Teichwirtschaft gemäß § 2
                                             Nummer 1 in Verbindung
                                             mit Anhang 1 Nummer 1 Buch-
                                             stabe a der Bioabfallverord-
                                             nung“.

  f) Tabelle 8 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 8.1.6 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
         „ – Nickelsulfathexahydrat,
           – Nickel komplexiert mit EDTA“.
      bb) In Nummer 8.1.9 Spalte 3 Satz 2 wird die Angabe „10.2.4“ durch die Angabe „10.2.3“ ersetzt.
      cc) In Nummer 8.2.7 Spalte 3 Satz 2 werden nach dem Wort „P-Verfügbarkeit“ die Wörter „bei Kultur-
          substraten“ eingefügt.
      dd) In Nummer 8.2.8 Spalte 2 wird das Wort „Verwertung“ durch das Wort „Verwendung“ ersetzt.
      ee) In Nummer 8.2.19 Spalte 3 Satz 2 wird die Angabe „10.2.4“ durch die Angabe „10.2.3“ ersetzt.
      ff) In Nummer 8.3.9 Spalte 1 werden die Wörter „nicht abbaubare“ gestrichen.

BGBl. 2015, Seite 891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 891

g) Tabelle 9 wird wie folgt geändert:
  aa) Die Zeile mit dem Wortlaut

        „Für 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze“

        wird durch folgende Zeilen ersetzt:

                              1                              2                              3

        „9.1.9   EDDS                         (S, S)-Ethylendiamindisuccinat   C10H16O8N2

        Für Nummern 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze

        Für Nummer 9.1.9 gelten folgende ergänzenden Vorgaben und Hinweise: Ausschließlich zur Blattanwen-
        dung. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Pro-
        dukt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen.““

  bb) Die Überschrift „Tabelle 9.1 Sonstige Komplexbildner“ wird durch die Überschrift „Tabelle 9.2 Sonstige
      Komplexbildner“ ersetzt.
  cc) Tabelle 9.2 wird folgende Nummer 9.2.5 angefügt:

                              1                              2                              3

        „9.2.5   Glycinat                     2-Aminoethansäure                C2H5NO2“.

h) Tabelle 10 wird wie folgt geändert:
  aa) In Nummer 10.1.2 wird in Spalte 2 Nummer 1 Satz 2 und in Spalte 4 Nummer 1 Satz 2 jeweils die
      Angabe „16 und 17“ durch die Angabe „17 und 18“ ersetzt.
  bb) In Nummer 10.1.3 Spalte 4 Nummer 2 erster Anstrich wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
  cc) In Nummer 10.1.5 Spalte 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
        „1. Bei Zugabe von Komplexbildnern muss der jeweilige Komplexbildner nach dem komplexierten Nähr-
            stoff unter Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.“
  dd) Nummer 10.1.6 wird wie folgt geändert:
        aaa) Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
             „Zugabe von
             – Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2,
             – mineralischen Einnährstoffdüngern nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und Düngemitteln
               nach Anlage 1 Abschnitt 1 zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1.4“.
        bbb) In Spalte 2 wird das Wort „Kalkdüngertyps“ durch das Wort „Düngertyps“ ersetzt.
  ee) In Nummer 10.1.8 Spalte 2 Nummer 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
        „Bei phosphathaltigen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1.2, 2, 3 und 5 Angabe der Gehalte an
        Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Num-
        mer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein
        Gehalt von 1 Prozent erreicht wird. Sind die Gehalte an Phosphat nach Satz 2 anzugeben, ist die zu-
        sätzliche Angabe der Gehalte an Phosphat nach Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 fakultativ.“
  ff) In Nummer 10.2.2 Spalte 2 Nummer 2 wird der zweite Anstrich wie folgt gefasst:
        „ – Phosphat: Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlösliches Phosphat nach Tabelle 4
            Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn je-
            weils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird; Gehalt weiterer Phosphatlöslichkeiten nach Tabelle 4
            fakultativ,“.
  gg) In Nummer 10.2.3 Spalte 2 Nummer 3 und Spalte 4 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „8.3“ durch die
      Angabe „8.2“ ersetzt.
  hh) In Nummer 10.3.4 Spalte 2 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit in Anlage 2
      Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt ist.“ ersetzt.
  ii)   In Nummer 10.4.3 werden in den Spalten 1 und 3 jeweils das Wort „Unentgeltliches“ gestrichen und das
        Wort „Forschungszwecken“ durch die Wörter „Forschungs- oder Versuchszwecken“ ersetzt.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 886. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 97074acd5ff6c3d1….