Gesetze / Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
DöKVAG§ 15 Haft des Schuldners
Stand: 10.06.2019
Die Anordnung der Haft, die Verhaftung des Schuldners und die Vollziehung der Haft, um die ein österreichisches Konkursgericht ersucht (Artikel 10 Abs. 3 des Vertrags), richten sich nach den §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2, 793 der Zivilprozeßordnung. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 bis 5, § 12 Satz 2 und 3, § 14 Satz 2 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2009 I S. 2258
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