Gesetze / Coronavirus-Impfverordnung
CoronaImpfV§ 7 Teilfinanzierung der Kosten der Impfzentren und der mobilen Impfteams
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaImpfV%202021-09/7?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Die notwendigen Kosten der von den zuständigen Stellen der Länder eingerichteten Impfzentren und mobilen Impfteams werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in der entstandenen Höhe wie folgt erstattet:
Die Impfzentren und die mobilen Impfteams sind wirtschaftlich zu betreiben, insbesondere hinsichtlich der Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln, der genutzten Räumlichkeiten sowie der Dauer des Betriebs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaImpfV%202021-09/7?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Notwendige Kosten nach Absatz 1 Satz 1 sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaImpfV%202021-09/7?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Von der Erstattung ausgeschlossen sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaImpfV%202021-09/7?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Die Impfzentren und die mobilen Impfteams sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen oder andere geeignete Dritte, mit denen die zuständigen Stellen der Länder nach § 3 Absatz 3 zusammenarbeiten, sind verpflichtet, die für die Erstattung nach Absatz 1 Satz 1 rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.