Gesetze / Coronavirus-Einreiseverordnung
CoronaEinreiseV 2021-09§ 6 Ausnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaEinreiseV%202021-09/6?asof=2022-04-29#abs-1 (1) Die §§ 3 und 4 gelten nicht für Personen, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaEinreiseV%202021-09/6?asof=2022-04-29#abs-2 (2) Für § 4 gelten außerdem folgende weitere Ausnahmen und Maßgaben:
Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, gilt Satz 1 nicht, sofern es sich nicht um Personen handelt, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden, sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaEinreiseV%202021-09/6?asof=2022-04-29#abs-3 (3) Für § 5 gelten die folgenden Ausnahmen und Maßgaben: