Gesetze / Chemikalien-Verbotsverordnung

ChemVerbotsV

§ 13 Straftaten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/13#abs-1 (1) Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 2 einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder
2.
ohne Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder bereitstellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/13#abs-2 (2) Nach § 27 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 12 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/13#abs-3 (3) Nach § 27c Absatz 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 12 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der Stoff oder das Gemisch für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/13#abs-4 (4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff oder das Gemisch für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, ist er nach § 27c Absatz 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.

§ 12 § 14