Gesetze / Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
ChemVOCFarbV§ 7 Straftaten
Stand: 10.06.2019
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 eine Farbe, einen Lack oder ein Produkt in den Verkehr bringt.