Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
ChemIndMeistPrV 2004§ 9 Zusatzqualifikationen
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, kann beantragen, die Prüfung in weiteren Spezialisierungsgebieten nach § 5 Abs. 4 abzulegen. Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. § 8 Abs. 1 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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21.08.2006 Ausfertigung
§ 9 umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2006 (BGBl. I 1976)
BGBl. 2006 I S. 1976
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