§ 18 Giftige Tiere und Pflanzen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/18#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zum Schutz von Leben oder Gesundheit des Menschen unter Berücksichtigung der Belange des Natur- und Tierschutzes erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Exemplare
Die Erlaubnis zur Haltung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann mit Auflagen verbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/18#abs-2 (2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für tote Exemplare giftiger Tierarten oder für Teile von diesen. Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt entsprechend für giftige Samen, giftiges Pflanz- und Vermehrungsgut sowie abgestorbene Exemplare oder Teile giftiger Pflanzenarten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/18#abs-3 (3) § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d gilt entsprechend für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Tierkörper oder deren Teile sowie für bestimmte Arten giftiger Samen und abgestorbener Exemplare oder Teile giftiger Pflanzenarten.