Gesetze / Biozidrechts-Durchführungsverordnung
ChemBiozidDV§ 16 Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozid-Produkte
Stand: 26.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBiozidDV/16#abs-1 (1) Wer als Hersteller oder Einführer ein Biozid-Produkt im Geltungsbereich dieser Verordnung auf dem Markt bereitstellt oder ein im Geltungsbereich dieser Verordnung hergestelltes Biozid-Produkt aus diesem ausführt, hat jährlich bis zum Ablauf des 31. März bei der Bundesstelle für Chemikalien für das vorangegangene Kalenderjahr Folgendes mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBiozidDV/16#abs-2 (2) Die Mitteilung hat für jedes Biozid-Produkt getrennt zu erfolgen und unter Angabe
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBiozidDV/16#abs-3 (3) Die Mitteilung hat elektronisch unter Verwendung eines von der Bundesstelle für Chemikalien auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereitgestellten Formulars zu erfolgen.