Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
ChemBioLackAusbV 2009§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
Stand: 01.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/9#abs-1 (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten | 17,5 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie | 17,5 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten | 27,5 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen | 27,5 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10,0 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/9#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.