Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

ChemBioLackAusbV 2009

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung

Stand: 01.08.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/9#abs-1 (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Herstellen und
Charakterisieren von Produkten

17,5 Prozent,
2.Prüfungsbereich Allgemeine und
Präparative Chemie

17,5 Prozent,
3.Prüfungsbereich
Prozessorientiertes Arbeiten

27,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich Analytische
Chemie und Wahlqualifikationen

27,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde

10,0 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/9#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

§ 8 § 10