nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 ChemBioLackAusbV 2009 — Gewichtungs- und Bestehensregelung

Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack  
Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
1.	Prüfungsbereich Herstellen undCharakterisieren von Produkten	17,5 Prozent,
2.	Prüfungsbereich Allgemeine undPräparative Chemie	17,5 Prozent,
3.	PrüfungsbereichProzessorientiertes Arbeiten	27,5 Prozent,
4.	Prüfungsbereich AnalytischeChemie und Wahlqualifikationen	27,5 Prozent,
5.	Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde	10,0 Prozent.
```

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

- 3. im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend“ und

- 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

---

Zitiervorschlag: § 9 ChemBioLackAusbV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
