Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
ChemBioLackAusbV 2009§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie bestehen folgende Vorgaben: