Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/14#abs-2(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich die Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe d und die Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c beziehen soll;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten;
5.
die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten.
fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
b)
biologische und chemisch-physikalische Methoden beschreiben,
c)
prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstoffen beschreiben,
d)
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
e)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: