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# § 14 ChemBioLackAusbV 2009 — Teil 1 der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack  
Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

- 1. Untersuchung biologischer Systeme,

- 2. Biologische Grundlagen.

(4) Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) biologische und chemisch-physikalische Methoden sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwenden,

  - b) Arbeitsabläufe selbstständig planen,

  - c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,

  - d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,

  - e) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie

  - f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

- kann;

- 2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:

  - a) chemisch-physikalische Methoden,

  - b) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,

  - c) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,

  - d) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie

  - e) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;

- 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich die Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe d und die Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c beziehen soll;

- 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten;

- 5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Biologische Grundlagen bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,

  - b) biologische und chemisch-physikalische Methoden beschreiben,

  - c) prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstoffen beschreiben,

  - d) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

  - e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

- kann;

- 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  - a) Chemisch-physikalische Methoden,

  - b) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,

  - c) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,

  - d) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie

  - e) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;

- 3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 14 ChemBioLackAusbV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/14

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