Gesetze / Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
CWÜV§ 4 Meldepflichten bei Produktion, Verarbeitung und Verbrauch
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer ein Werk betreibt,
ist zu Meldungen nach Maßgabe der §§ 5, 7 und 8 verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist, wer ein Werk betreibt, das in dem Bezugszeitraum ausschließlich die in Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Explosivstoffe oder Chemikalien produziert, die nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen.
Änderungsverlauf
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05.07.2011 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (BGBl. I 1349 43)
BGBl. 2011 I S. 1349
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16.05.2001 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I 888)
BGBl. 2001 I S. 888
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.