Gesetze / Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
CWÜV§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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16.05.2001 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I 888)
BGBl. 2001 I S. 888
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