Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Camping- und Wochenendplatzverordnung

CW VO

§ 7 Sonstige Einrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/7#abs-1 (1) An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendplätzen ist an gut sichtbarer, geschützter Stelle ein Lageplan der Platzanlage anzubringen. Für Menschen mit Behinderungen ist ein Lageplan in taktiler Form anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege, Brandschutzstreifen sowie die Standorte der Feuerlöscher ersichtlich sein. Auf dem Lageplan für Wochenendplätze müssen außerdem die Art und Lage der Löschwasserentnahmestellen erkennbar sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Campingplätze bis zu 50 Standplätzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/7#abs-2 (2) An Eingängen zu Camping- und Wochenendplätzen und bei größeren Plätzen auch an weiteren Stellen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:

1. Name und Anschrift des Betreibers und der gegebenenfalls von ihm beauftragten Aufsichtsperson (Platzwart),

2. die Platzordnung.

Die Hinweise müssen auch für sehbehinderte Menschen lesbar sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/7#abs-3 (3) Alle baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen auf Camping- und Wochenendplätzen müssen barrierefrei erreicht und von Menschen mit Behinderungen ohne fremde Hilfe benutzt werden können.

§ 6 § 8