Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Camping- und Wochenendplatzverordnung

CW VO

§ 8 Betriebsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/8#abs-1 (1) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes ist dafür verantwortlich, dass

1. die Anlagen und Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind, in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit bleiben,

2. die nachstehenden Betriebsvorschriften eingehalten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/8#abs-2 (2) Die Betreiberin beziehungsweise der Betreiber eines Campingplatzes oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person (Platzwartin oder Platzwart) muss darüber hinaus zur Sicherstellung einer geordneten Nutzung oder eines geordneten Betriebs ständig erreichbar sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/8#abs-3 (3) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes muss in einer Platzordnung mindestens Folgendes regeln:

1. Das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten sowie von Wochenendhäusern,

2. das Benutzen und Sauberhalten der Plätze, der Anlagen und der Einrichtungen,

3. das Beseitigen von Abfällen und Abwasser,

4. den Umgang mit Feuer.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/8#abs-4 (4) Auf Camping- und Wochenendplätzen sind die Brandschutzstreifen ständig freizuhalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/8#abs-5 (5) In Abständen von höchstens einem Jahr hat die Betreiberin oder der Betreiber die Hydranten und die besonderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme durch einen Wartungsdienst oder die örtliche Feuerwehr prüfen zu lassen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/8#abs-6 (6) Für Campingplätze bis zu 50 Standplätzen können Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2 gestattet werden, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/8#abs-7 (7) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Platzanlagen sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

§ 7 § 9