Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Camping- und Wochenendplatzverordnung

CW VO

§ 6 Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/6#abs-1 (1) Camping- und Wochenendplätze dürfen nur angelegt und betrieben werden, wenn

1. die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser vorhanden und benutzbar sind, je Standplatz oder Aufstellplatz je Tag müssen mindestens 200 l zur Verfügung stehen,

2. die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/6#abs-2 (2) Die Entsorgung von Fäkalien aus Chemietoiletten muss sichergestellt sein und der gemeindlichen Abwasserbeseitigungssatzung entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CW%20VO/6#abs-3 (3) Abfallbehälter sind in ausreichender Größe und verteilt aufzustellen. Abfallgruben sind nicht zulässig. Sammelplätze für Abfallbehälter müssen aus hygienischen Gründen gegen die übrige Platzanlage abgeschirmt sein.

§ 5 § 7