Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
CSCGArt 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CSCG/2#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Änderungen der Anlagen des Übereinkommens nach dessen Artikel X, die die Verwirklichung neuer technischer Erkenntnisse hinsichtlich der Sicherheit der dem internationalen Verkehr dienenden Container oder die das anzuwendende technische oder verwaltungsmäßige Verfahren betreffen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CSCG/2#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, ein Verfahren gemäß Artikel IV des Übereinkommens für die Prüfung, Besichtigung und Zulassung der Container entsprechend den in dem Übereinkommen festgelegten Kriterien durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CSCG/2#abs-3 (3) Container ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Regel 1 der Anlage I des Übereinkommens) dürfen nicht in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert werden. Satz 1 findet von dem Zeitpunkt an Anwendung, den das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CSCG/2#abs-4 (4) Die zur Ausführung des Übereinkommens, dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet sind.
Änderungsverlauf
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14.09.1994 Ausfertigung
§ 2 Abs. 3 Nr. 4 aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I 2325)
BGBl. 1994 I S. 2325
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