Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 2325
BGBl. 1994 I S. 2325 · 402.761 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation
(Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG)
Vom 14.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über die Errichtung
einer Bundesanstalt
für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost
(Bundesanstalt Post-Gesetz - BAPostG)
1n haltsü bersicht
Erster Abschnitt
Errichtung
§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz
§ 2 Aufsicht
Zweiter Abschnitt
Aufgaben
§ 3 Gegenstand
Dritter Abschnitt
Vorstand, Verwaltungsrat
§ 4 Vorstand
§ 5 Verwaltungsrat
§ 6 Einspruch gegen ~chlüsse des Verwaltungsrats
§ 7 Genehmigungen
§ 8 Satzung
Vierter Abschnitt
Aufgabenwahrnehmung für den Bund
§ 9 Aktien der Unternehmen nach § 1 Abs. 1
§ 10 Verlustausgleich, Beihilfen
Fünfter Abschnitt
Aufgabenwahrnehmung
in bezug auf die Unternehmen
§ 11 Koordinierung durch Beratung
§ 12 Erscheinungsbild der Aktiengesellschaften
September 1994
§ 13 Beratung bei Führungsgrundsätzen
§ 14 Manteltarifverträge
§ 15 Disziplinarverfahren
§ 16 Entlassungen und Zurruhesetzungen
§ 17 Rechtsverordnungen
§ 18 Stellenplan
Sechster Abschnitt
Wirtschaftsführung
§ 19 Finanzierung
§ 20 Wirtschaftsplan
§ 21 Jahresabschluß, Lagebericht und Geschäftsbericht
§ 22 Prüfung und Entlastung des Vorstands
Siebter Abschnitt
Personal
§ 23 Beamte, Angestellte, Arbeiter
§ 24 Überleitungsmaßnahmen für das Personal
Achter Abschnitt
Soziale Aufgaben
§ 25 Bundespost-Betriebskrankenkasse
§ 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen
§ 27 Wohnungsfürsorge
§ 28 Übergangsregelung im Sozialwesen
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 29 Treuhandschaft, Vermögensübergang
§ 30 Gebühren, Abgaben
Anlage zu § 8 Satz 1
(Satzung der Bundesanstalt
für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost)
Anlage ZU § 14 Abs. 1
(Manteltarifverträge)
Anlage zu § 26 Abs. 6
(Übrige Sozialeinrichtungen)

2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Erster Abschnitt
Errichtung
§1
Errichtung, Rechtsform, Sitz
(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz
ergebenden Rechte und Pflichten in bezug auf die aus den
Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervor-
gehenden Aktiengesellschaften errichtet die Bundesrepu-
blik Deutschland die Bundesanstalt für Post und Telekom-
munikation Deutsche Bundespost.
(2) Die Bundesanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Bonn.
§2
Aufsicht
Die Bundesanstalt untersteht der Aufsicht des Bundes-
ministeriums für Post und Telekommunikation. Es ist
befugt, alle Auskünfte zu verlangen und Anordnungen zu
treffen, damit die Bundesanstalt ihre Aufgaben in Einklang
mit den Gesetzen, der Satzung, sonstigen Bestimmungen
und den Interessen des Bundes wahrnimmt. Soweit
Eigentümerinteressen des Bundes gemäß § 3 Abs. 1
berührt sind, handelt das Bundesministerium für Post und
Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen.
zweiter Abschnitt
Aufgaben
§3
. Gegenstand
(1) Die Bundesanstalt hält, erwirbt und veräußert im
Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutsch-
land Anteile an ·den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Aktien-
gesellschaften nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie hat in
diesem Rahmen folgende Zuständigkeiten:
1. Wahrnehmung der dem Bund nach dem Aktiengesetz
zustehenden Aktionärsrechte;
2. Einführung der Aktiengesellschaften am Kapitalmarkt;
diese erfolgt bei der Deutsche Telekom AG bis zum
31. Dezember 1999 ausschließlich durch Kapital-
erhöhung gegen Einlage; die Bundesanstalt kann die
zur Kapitalmarkteinführung der Aktiengesellschaften
erforderliche Geschäftsbesorgung mit Zustimmung
des Bundesministers für Post und Telekommunikation
vertraglich Dritten übertragen;
3. Entscheidung über die Verwendung von Dividenden
gemäß § 9 Abs. 4.
(2) Aufgaben der Bundesanstalt sind ferner:
1. Koordinierung der Unternehmen gemäß § 11 ;
2. Anregungen für das äußere Erscheinungsbild der
Unternehmen gemäß § 12;
3. Beratung bei der Ausarbeitung von Führungsgrund-
sätzen gemäß § 13;
4. Abschluß von Manteltarifverträgen gemäß § 14;
5. Überleitungsmaßnahmen für das Personal nach
Abschnitt 7;
6. soziale Aufgaben nach Maßgabe des Abschnitts 8;
7. Erstellen der Grundsätze der Wohnungsfürsorge
gemäß§27;
8. Prüfung von Entscheidungen in Disziplinarverfahren
und Mißbilligungen gemäß § 15;
9. Prüfung von Entlassungen und Zurruhesetzungen
gemäß§ 16;
10. Mitwirkung vor Erlaß einer Rechtsverordnung gemäß
§17;
11. Mitwirkung vor Genehmigung des Stellenplans einer
Aktiengesellschaft gemäß § 18.
(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2
hat sich die Bundesanstalt in regelmäßigen Planungs-
konferenzen mit den Aktiengesellschaften vorzuberaten.
(4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hin-
aus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in
bezug auf die Unternehmen ausüben.
Dritter Abschnitt
Vorstand, Verwaltungsrat
§4
Vorstand
(1) Die Bundesanstalt wird durch einen Vorstand
geleitet und durch die Mitglieder des Vorstands im
Rechtsverkehr vertreten.
(2) Der Vorstand setzt sich aus einem Vorsitzenden und
einem weiteren Mitglied zusammen. Die Mitglieder wer-
den vom Bundesminister für Post und Telekommunikation
im Benehmen mit dem Verwaltungsrat und im Einverneh-
men mit dem Bundesminister der Finanzen bestellt und
abberufen. Die Amtszeit ist in der Regel auf fünf Jahre
befristet; Verlängerung ist zulässig.
(3) Die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder
werden in einem Anstellungsvertrag geregelt, den der Bun-
desminister für Post und Telekommunikation im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen schließt.
(4) Die Aufgabenbereiche, die Vertretungsbefugnisse
sowie die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der
Vorstandsmitglieder werden durch die Satzung geregelt.
§5
Verwaltungsrat
(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat
gebildet. Er besteht aus einem Vorsitzenden, der vom
Bundesminister für Post und Telekommunikation benannt
wird, und neun weiteren Mitgliedern, nämlich
1. einem Vertreter des Bundesministeriums für Post und
Telekommunikation,
2. einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,
3. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft,
4. je einem Vertreter der Aktiengesellschaften (§ 1 Abs.1 ),
5. je einem Vertreter des Personals der Aktiengesell-
schaften (§ 1 Abs. 1) auf Vorschlag der Arbeitnehmer-
seite.

Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Ver-
waltungsrats werden durch den Bundesminister für Post
und Telekommunikation bestellt.
(2) Die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung
der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Dauer der
Amtszeit werden durch die Satzung geregelt.
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts-
ordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministe-
rium für Post und Telekommunikation bedarf.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage durch
den Vorstand über
1. die Feststellung des Wirtschaftsplans und wesent-
licher Änderungen;
2. die Feststellung des Jahresabschlusses;
3. die Entlastung des Vorstands;
4. den Ausgleich für Verluste der Aktiengesellschaften
gemäß§ 10;
5. Änderungen der Satzung;
6. Gewährung eines Nachlasses gemäß § 9 Abs. 3.
(5) Über eine Vorlage des Vorstands nach Absatz 4 hat
der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschließen.
Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die
Vorlage als genehmigt.
§6
Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats
(1) Der Vorstand kann gegen einen nach § 5 Abs. 4
gefaßten Beschluß des Verwaltungsrats binnen einer
Woche nach Eingang der Mitteilung Einspruch erheben,
wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß wichtigen
Interessen der Bundesanstalt nicht gerecht wird. Der Vor-
stand hat gleichzeitig den Bundesminister für Post und
Telekommunikation über den Einspruch zu unterrichten.
(2) Der Verwaltungsrat hat binnen eines Monats nach
Eingang des Einspruchs nach Anhörung des Vorstands
erneut zu beschließen. Der Beschluß ist zu begründen.
(3) Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit
seiner Mitglieder, den Einspruch des Vorstands zurückzu-
weisen, entscheidet der Bundesminister für Post und
Telekommunikation auf Vorlage des Vorstands endgültig.
Kommt die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht zu-
stande, gilt die Vorlage des Vorstands als beschlossen.
§7
Genehmigungen
(1) Der Vorstand legt die Beschlüsse des Verwaltungs-
rats in den in § 5Abs: 4 genannten Fällen dem Bundes-
minister für Post und Telekommunikation zur Genehmi-
gung vor. Dieser stellt vor Erteilung der Genehmigung das
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen her.
(2) Der Vorstand berichtet dem Bundesministerium für
Post und Telekommunikation und dem Verwaltungsrat
regelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt.
§8
Satzung
Die Satzung der Bundesanstalt wird in der Anlage zu
diesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des
§ 5 Abs. 4 Nr. 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 geändert
werden.
Vierter Abschnitt
Aufgabenwahrnehmung für den Bund
§9
Aktien der Unternehmen nach§ 1 Abs. 1
(1) Die Bundesanstalt verwaltet die Aktien für die
Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Bundesanstalt kann mit Genehmigung des
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
Aktien erwerben und veräußern. Dieses stellt vor Erteilung
der Genehmigung das Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen her.
(3) Beim Verkauf von Aktien kann die Bundesanstalt der
Belegschaft der Aktiengesellschaften einen Nachlaß ge-
währen.
(4) Die Einnahmen des Bundes aus Dividenden und
Aktienverkäufen fließen der Bundesanstalt zu und können
im Rahmen ihres Wirtschaftsplans zur Finanzierung ihrer
Aufgaben nach § 3 Abs. 1, insbesondere und vorrangig zur
Finanzierung der Unterstützungskassen, zum Verlust-
ausgleich gemäß § 10, zur Bildung von Rücklagen, zur
Ausübung von Bezugsrechten des Bundes bei Kapital-
erhöhungen der Aktiengesellschaften oder zur Abführung
an den Bund verwendet werden.
§10
Verlustausgleich, Beihilfen
(1) Zugunsten der Aktiengesellschaften darf aus Divi-
denden ein Ausgleich für Verluste vorgenommen werden,
soweit ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen han-
delnder Kapitalgeber einen solchen Ausgleich vornehmen
würde. Daneben darf ein Ausgleich aus Dividenden nur
vorgenommen werden für Verluste als Folge von Ver-
pflichtungen infolge der früheren Rechtsform der Aktien-
gesellschaften als Bundesverwaltung, sofern kein anderer
Ausgleich zu erlangen ist. Außerdem dürfen übrige Bei-
hilfen gezahlt werden.
(2) Sofern der Ausgleich nach Absatz 1 eine Beihilfe im
Sinne des Artikels 92 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft darstellt, ist ein Antrag des
Unternehmens auf Gewährung oder Änderung von Bei-
hilfen an die Bundesregierung zu leiten. Diese prüft, ob
die Gewährung einer Beihilfe unter Berücksichtigung
post- und telekommunikationspolitischer Ziele sowie
gesamtwirtschaftlicher Belange sachUch gerechtfertigt ist.
Stellt sie fest, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, so
unterrichtet sie die Europäische Kommission über das
Beihilfevorhaben. Die Beihilfe wird erst gewährt, wenn
diese ihre Genehmigung erteilt hat.
(3) Der Ausgleich nach Absatz 1 bedarf der Geneh-
migung gemäß § 7 Abs. 1; er ist keine Zuwendung des
Bundes im Sinne des Haushaltsrechts.
Fünfter Abschnitt
Aufgabenwahrnehmung
in bezug auf die Unternehmen
§ 11
Koordinierung durch Beratung
Die Bundesanstalt kann, auch auf Antrag eines Unter-
nehmens, insbesondere bei gegensätzlichen Unterneh-

2328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
mensplanungen durch Beratung koordinieren. Dabei sind
die lnfrastrukturverpflichtungen aufgrund von Regu-
lierungsauflagen zu beachten. Die Regelungen des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben
unberührt.
§12
Erscheinungsbild der Aktiengesellschaften
Die Bundesanstalt kann Anregungen geben, wie das
äußere Erscheinungsbild der Aktiengesellschaften zu
gestalten ist.
§13
Beratung bei Führungsgrundsätzen
Die Bundesanstalt kann auf Antrag ein Unternehmen bei
der Ausarbeitung von Personalführungsgrundsätzen
beraten.
§14
Manteltarifverträge
(1) Die Aufgabe, für die Aktiengesellschaften Mantel-
tarifverträge abzuschließen, obliegt der Bundesanstalt.
Die Manteltarifverträge, die im Einvernehmen mit den
Aktiengesellschaften abgeschlossen werden, regeln allein
die allgemeinen, in der Anlage zu dieser Vorschrift auf-
geführten Bestimmungen im Rahmen von Arbeitsverhält-
nissen in den Aktiengesellschaften. Arbeitgeber im Sinne
der Arbeitsgesetze und des Tarifrechts sind die Aktien-
gesellschaften.
(2) Das Recht der Aktiengesellschaften nach § 23
Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, die besondere
Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse wie die Vergütun-
gen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten,
Arbeiter und Auszubildenden bei jeder Aktiengesellschaft
selbständig und eigenverantwortlich zu regeln, bleibt
unberührt.
§15
Diziplinarverfahren
Bevor ein nach § 1 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Post-
personalrechtsgesetzes zuständiger Stelleninhaber mit
den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten durch Diszipli-
narverfügung einen Verweis oder eine Geldbuße verhängt
oder in einer schriftlichen Mißbilligung einem Beamten ein
Dienstvergehen zur Last legt, prüft die Bundesanstalt die
beabsichtigte Disziplinarmaßnahme oder Mißbilligung
nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit und sachge-
rechte Ausübung des Ermessens. Entsprechendes gilt für
die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens. Die
Bundesanstalt teilt ihr Ergebnis der zuständigen Stelle der
jeweiligen Aktiengesellschaft unverzüglich mit.
§16
Entlassungen und Zurruhesetzungen
Bevor ein nach § 1 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Post-
personalrechtsgesetzes zuständiger Stelleninhaber mit
den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten einen Beam-
ten gemäß§ 31 Abs. 1 bis 4 und§ 32 des Bundesbeam-
tengesetzes entläßt oder gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 und § 46
des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt,
prüft die Bundesanstalt die beabsichtigte Entscheidung
nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit. Einer Prüfung
bedarf es nicht, wenn der Beamte seine Zurruhesetzung
gemäß§ 43 des Bundesbeamtengesetzes beantragt hat.
Die Bundesanstalt teilt ihr Ergebnis der zuständigen Stelle
der jeweiligen Aktiengesellschaft unverzüglich mit.
§17
Rechtsverordnungen
Vor Erlaß einer Rechtverordnung nach § 3 Abs. 4 und
§ 10 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes nimmt die
Bundesanstalt Stellung dazu, ob die beabsichtigte Rege-
lung angesichts der Aufgabenerfüllung der Beamten in
privaten Unternehmen erforderlich und angemessen ist.
§18
Stellenplan
Im Rahmen der Genehmigung des Stellenplans einer
Aktiengesellschaft durch das Bundesministerium für Post
und Telekommunikation nimmt die Bundesanstalt Stel-
lung dazu, ob die geplante Regelung den berechtigten
Interessen der Beamten an ihrem beruflichen Fortkommen
angemessen Rechnung trägt.
Sechster Abschnitt
Wirtschaftsführung
§19
Finanzierung
(1) Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3
Abs. 1 verbundenen Ausgaben werden aus den der Bun-
desanstalt zufließenden Dividenden oder aus sonstigen
Mitteln des Bundes finanziert.
(2) Die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 nimmt die Bundes-
anstalt nach Maßgabe entgeltlicher Geschäftsbe-
sorgungsverträge wahr, die sie mit den Unternehmen
abschließt. Die mit der Aufgabenwahrnehmung verbunde-
nen Ausgaben werden aus den vertraglich vereinbarten
Entgelten finanziert.
§20
Wirtschaftsplan
(1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen
Wirtschaftsplan auf, der
- eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,
- eine Vorschau-Kapitalrechnung und
- einen Stellenplan
umfaßt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) In der Vorschau-Kapitalrechnung sind der Kapital-
bedarf und die Kapitalaufbringung getrennt nach Zweck-
bestimmungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 auszu-
weisen.
(3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung
gemäß § 7 Abs. 1.
(4) Liegt bis zum Schluß eines Geschäftsjahres die
Genehmigung des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr
nicht vor, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans
der Vorstand ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, um den
laufenden Betrieb der Bundesanstalt aufrecht zu erhalten,
rechtlich begründete Verpflichtungen der Bundesanstalt
zu erfüllen und begonnene Investitionen fortzuführen.

§21
Jahresabschluß, Lagebericht und Geschäftsbericht
(1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen
Jahresabschluß und einen Lagebericht nach handels-
rechtlichen Grundsätzen auf. Der Jahresabschluß besteht
aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie
dem Anhang. Der Jahresabschluß bedarf der Genehmi-
gung gemäß § 7 Abs. 1.
(2) Der jährliche Geschäftsbericht enthält den Jahres-
abschluß und den Lagebericht der Bundesanstalt. Der
Geschäftsbericht ist dem Verwaltungsrat und dem
Bundesministerium für Post und Telekommunikation
vorzulegen.
§22
Prüfung und Entlastung des Vorstands
(1) Jahresabschluß und Lagebericht der Bundesanstalt
sind durch vom Bundesministerium für Post und Telekom-
munikation zu bestimmende Abschlußprüfer zu prüfen.
(2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und
Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 Abs. 1
der Bundeshaushaltsordnung, wobei auch § 100 der Bun-
deshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden ist. Der
Vorstand legt dem Bundesrechnungshof den Jahres-
abschluß und den Lagebericht sowie den Bericht des
Abschlußprüfers vor. Der Bundesrechnungshof leitet sei-
nen Prüfbericht dem Vorstand und dem Verwaltungsrat
sowie dem Bundesministerium für Post und Telekommu-
nikation zu.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksich-
tigung des Prüfberichts der Abschlußprüfer und des
Bundesrechnungshofs über die Entlastung des Vor-
stands. Der Beschluß über die Entlastung bedarf der
Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1. Die Entlastung enthält
keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
Siebter Abschnitt
Personal
§23
Beamte, Angestellte, Arbeiter
(1) Unbeschadet des Rechts, Angestellte und Arbeiter
zu beschäftigen, wird der Bundesanstalt das Recht
verliehen, Beamte zu haben.
(2) Die Beamten der Bundesanstalt sind mittelbare
Bundesbeamte. Oberste Dienstbehörde ist der Vorstand;
§ 2 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisations-
gesetzes bleibt unberührt. Die für die Aufsicht zuständige
oberste Bundesbehörde im Sinne des § 187 des Bundes-
beamtengesetzes ist das Bundesministerium für Post und
Telekommunikation.
(3) Bei der Bundesanstalt können die nach § 26 Abs. 1
des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen
für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies
wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderun-
gen erforderlich ist.
(4) Beamte bei der Bundesanstalt, die bisher Inhaber
von Ämtern mit dem Funktionszusatz „bei der obersten
Bundesbehörde" waren, werden nach näherer Bestim-
mung der Besoldungsordnungen A und B in neue Ämter
übergeleitet.
(5) Stand einem Beamten vor seiner Verwendung bei
der Bundesanstalt eine Stellenzulage entsprechend der
Vorbemerkung Nr. 7 zu den Besoldungsordnungen A
und B des Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese für
die Dauer dieser Verwendung weitergewährt. Anrech-
nungsvorschriften finden Anwendung.
(6) Die Überleitung der Beschäftigten der bisherigen
Unternehmen der Deutschen Bundespost auf die Aktien-
gesellschaften regelt das Postpersonalrechtsgesetz.
§24
Überleitungsmaßnahmen für das Personal
(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommu-
nikation regelt die Überleitung von Beschäftigten des
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und
der Deutschen Bundespost auf die Bundesanstalt im Hin-
blick auf die geltenden beamtenrechtlichen, disziplinar-
rechtlichen, arbeitsrechtlichen und personalvertretungs-
rechtlichen Bestimmungen.
(2) Die bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
Gesetzes gültigen Tarifverträge der Unternehmen der
Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen
Bundespost POSTBANK, der Deutschen Bundespost
TELEKOM und des Direktoriums der Deutschen Bundes-
post gelten bis zum Abschluß neuer Tarifverträge auch für
die bei der Bundesanstalt Beschäftigten. Für die auf die
Bundesanstalt übergeleiteten Beschäftigten werden,
soweit erforderlich, Besitzstandsregelungen vereinbart.
Für die Beschäftigten der Bundesanstalt werden die Tarif-
verträge durch den Vorstand der Bundesanstalt ab-
geschlossen.
(3) Es sind nur so viele Beschäftigte auf die Bundes-
anstalt überzuleiten, wie zur Wahrnehmung der Aufgaben
der Bundesanstalt erforderlich sind.
(4) Mit der Überleitung auf die Bundesanstalt werden
die Beamten mittelbare Bundesbeamte.
(5) Die erstmaligen Wahlen zu den Personalvertretun-
gen und den Jugend- und Auszubildendenvertretungen
im Geschäftsbereich der Bundesanstalt nach dem Bun-
despersonalvertretungsgesetz finden frühestens nach
Ablauf des dritten Monats und spätestens bis Ablauf des
sechsten Monats nach Errichtung der Bundesanstalt statt.
(6) Die Aufgaben der in Absatz 5 genannten Personal-
vertretungen nimmt bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit ein
Übergangspersonalrat wahr. Dieser wird von den Mitglie-
dern des Hauptpersonalrates beim Bundesministerium für
Post und Telekommunikation, des Hauptpersonalrates
beim bisherigen Direktorium der Deutschen Bundespost
und den Mitgliedern des vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes gemäß§ 89a Nr. 1 des Bundespersonalvertre-
tungsgesetzes bestehenden bisherigen Hauptpersonal-
rates für Sozialangelegenheiten gebildet. Vorsitzender des
Übergangspersonalrates ist der bisherige Vorsitzende des
Hauptpersonalrates beim bisherigen Direktorium der
Deutschen Bundespost. Er beruft unverzüglich unter
Übersendung der Tagesordnung die Mitglieder zur ersten
Sitzung ein. Entsprechendes gilt für die Haupt-Jugend-
und Auszubildendenvertretung beim Direktorium der
Deutschen Bundespost.
(7) Die Wahlvorstände für die erstmaligen Wahlen nach
Absatz 5 werden vom Übergangspersonalrat (Absatz 6)
bestellt.

2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(8) Die erstmaligen Wahlen zu den Schwerbehinderten-
vertretungen im Geschäftsbereich der Bundesanstalt
nach dem Schwerbehindertengesetz und der Wahlord-
nung Schwerbehindertengesetz finden frühestens nach
Ablauf des dritten Monats und spätestens bis Ablauf des
sechsten Monats nach Errichtung der Bundesanstalt statt.
(9) Die Aufgaben der in Absatz 8 genannten Schwer-
behindertenvertretungen nimmt bis zur Aufnahme ihrer
Tätigkeit eine Übergangsschwerbehindertenvertretung
wahr. Diese wird von den Mitgliedern der Hauptschwer-
behindertenvertretung beim Bundesministerium für Post
und Telekommunikation, der Hauptschwerbehinderten-
vertretung beim bisherigen Direktorium der Deutschen
Bundespost und den Mitgliedern der vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes gemäß § 89a Nr. 1 des Bundespersonal-
vertretungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des
Schwerbehindertengesetzes bestehenden bisherigen
Hauptschwerbehindertenvertretung Soziales gebildet.
Vorsitzender der Übergangsschwerbehindertenvertretung
ist der bisherige Vorsitzende der Hauptschwerbehinder-
tenvertretung beim Direktorium der Deutschen Bundes-
post. Er beruft unverzüglich unter Übersendung der
Tagesordnung die Mitglieder zur ersten Sitzung ein.
(10) Die Wahlvorstände für die erstmaligen Wahlen
nach Absatz 8 werden von der Übergangsschwerbehin-
dertenvertretung (Absatz 9) bestellt.
Achter Abschnitt
Soziale Aufgaben
§25
Bundespost-Bebiebskrankenkasse
Die Bundespost-Betriebskrankenkasse wird für die in
§ 7 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisationsge-
setzes genannten Arbeitgeber durch die Bundesanstalt
nach den Bestimmungen des Postsozialversicherungs-
organisationsgesetzes weitergeführt.
§26
Betriebliche Sozialeinrichtungen
(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost
und das Erholungswerk der Deutschen Bundespost wer-
den für die Bundesanstalt und die Aktiengesellschaften
durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtung
weitergeführt.
(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche
Sozialeinrichtung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Postver-
fassungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung ist mit Inkrafttreten dieses
Gesetzes in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem
Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe der
Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundes-
anstalt und die Aktiengesellschaften durch .die Bundes-
anstalt weitergeführt.
(3) Die Beiträge zur Grundversicherung in der Post-
beamtenkrankenkasse berechnen sich entsprechend den
§§ 25 bis 27b der Satzung für jedes Kalenderjahr nach der
Beitragstabelle (Anhang 1 der Satzung der Postbeamten-
krankenkasse) in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung. Die Höchstbeiträge der
Beitragstabelle (Anhang 1 der Satzung der Postbeamten-
krankenkasse) sind jährlich der durchschnittlichen
Kostenentwicklung im allgemeinen Gesundheitswesen
anzupassen. Maßgebend hierfür ist der Prozentsatz, der
sich im Vergleich der Ausgaben der gesetzlichen Kranken-
versicherung zu denen des jeweiligen Vorjahres ergibt. Die
sich aus den Beitragsanpassungen ergebenden Höchst-
beiträge (Anhang 1 der Satzung der Postbearntenkranken-
kasse) für Mitglieder in der Altersgruppe nach Vollendung
des 40. Lebensjahres bis zur Vollendung des 50. Lebens-
jahres dürfen
1. für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige in der
GruppeA45v. H.,
2. für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige in der
Gruppe B 50 v. H.,
3. für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen in der
GruppeA65v. H.,
4. für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen in der
Gruppe B 70 v. H.
des aus dem Beitragssatz der Rentner der Bundespost-
Betriebskrankenkasse unter Zugrundelegung der Bei-
tragsbemessungsgrenze sich ergebenden Beitrags nicht
übersteigen. Die übrigen Höchstbeiträge der Beitrags-
tabelle (Anhang 1 der Satzung der Postbeamtenkranken-
kasse) dürfen jeweils den nach dem Stand am Tage vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in vom Hundert zu
berechnenden Unterschied zu dem Höchstbeitrag dieser
AJtersgruppe nicht übersteigen. Der Beitrag bei Erzie-
hungsurlaub ist analog den in diesem Fall zu erhebenden
Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung fest-
zusetzen.
(4) Änderungen der Leistungen der Postbeamtenkran-
kenkasse oder Änderungen hinsichtlich des erstattungs-
fähigen Betrages, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
erfolgen, gehen, soweit es sich nicht um Anpassungen an
das Beihilferecht des Bundes handelt, zu Lasten der
Mitglieder.
(5) Die Beihilfepauschale für die Mitglieder der Grup-
pe Ader Postbeamtenkrankenkasse und der Zuschuß der
Aktiengesellschaften (§ 69 der Satzung der Postbeamten-
krankenkasse) werden nach den am Tage vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes geltenden Grundsätzen ermittelt.
Ausgaben der Postbeamtenkrankenkasse, die durch die
Beihilfepauschale, den Zuschuß der Aktiengesellschaften
und die nach Absatz 3 berechneten Beiträge der Mitglie-
der nicht gedeckt werden, gehen zu Lasten der Aktienge-
sellschaften. Kosten, die dabei für die Postbeamtenkran-
kenkassenmitglieder des Hoheitsbereichs entstehen,
trägt die Bundesanstalt aus Mitteln nach § 19 Abs. 1.
Kosten, die für Postbeamtenkrankenkassenmitglieder der
Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstif-
tung entstehen, werden von diesen getragen.
(6) Die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten
betrieblichen Sozialeinrichtungen der früheren Deutschen
Bundespost werden für die Bundesanstalt und die Aktien-
gesellschaften aufrechterhalten. Die in der Anlage zu die-
sem Gesetz aufgeführten anerkannten Sefbsthilfeeinrich-
tungen werden weiter gefördert.
(7) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaft-
lichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrol-
lieren. Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die
Postkleiderkasse, die Postbeamtenkrankenkasse und die
Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost.

(8) Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthalte-
nen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundes-
ministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen
Sozialeinrichtungen keine Anwendung. Die Rechte des
zuständigen Ministeriums werden von der Anstalt wahr-
genommen.
(9) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich
an den organisatorischen Gegebenheiten der Aktienge-
sellschaften zu orientieren und deren Interesse an einer
möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu be-
folgen.
§27
Wohnungsfürsorge
Die Bundesanstalt legt die Grundsätze der Wohnungs-
fürsorge für die Aktiengesellschaften fest.
§28
Übergangsregelung im Sozialwesen
(1) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im
Bereich der früheren Deutschen Bundespost beschäftig-
ten Beamten, Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden
ist der erworbene Besitzstand von den Aktiengesellschaf-
ten und der Bundesanstalt zu wahren.
(2) Für Beschäftigte der Bundesanstalt, des Bundes-
ministeriums für Post und Telekommunikation und seines
nachgeordneten Bereichs sowie der Unfallkasse Post und
Telekom und der Museumsstiftung gilt der Besitzstand
weiter, den sie bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
hatten. § 26 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzu-
wenden. Dies gilt entsprechend auch für die Versorgungs-
und Rentenempfänger in den genannten Bereichen.
(3) Die gesetzlichen und betrieblichen Sozialeinrich-
tungen der früheren Deutschen Bundespost sind bis zur
Anpassung der Satzungen an die sich aus diesem Gesetz
ergebenden Rechtsfolgen unter Betreuung des bislang
erfaßten Personenkreises in der bisherigen Form weiter-
zuführen.
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§29
Treuhandschaft,Vermögensübergang
(1) Die Aufgaben der Bundesanstalt werden bis zur
Aufnahme ihrer Tätigkeit treuhänderisch durch das Bun-
desministerium für Post und Telekommunikation wahrge-
nommen.
(2) Der Bundesanstalt sind nach näherer Maßgabe der
§§ 13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wert-
ausgleich alle Vermögensgegenstände des Sonderver-
mögens Deutsche Bundespost einschließlich beschränk-
ter dinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost per-
sönlich eingeräumt sind, zu übertragen, die sie zur Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben benötigt. Dabei gehen mit den
Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusam-
menhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen
über.
§30
Gebühren,Abgaben
Die Bundesanstalt ist von Gerichtsgebühren und Abga-
ben, die bei der Errichtung der Bundesanstalt entstehen,
befreit; Auslagen sind von ihr zu erstatten.
Anlage
(zu§ 8 Satz 1)
Satzung
der Bundesanstalt
für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost
1. Allgemeine Bestimmungen
§1
Name,Sitz
Die Anstalt führt den Namen „Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation Deutsche Bundespost". Sie hat
ihren Sitz in Bonn.
§2
Gegenstand
(1) Ausschließliche und unmittelbare Aufgabe der An-
stalt ist es, für die Bundesrepublik Deutschland die sich
aus dem Bundesanstalt Post-Gesetz ergebenden Rechte
und Pflichten gegenüber den aus den Teilsonderver-
mögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen
Aktiengesellschaften wahrzunehmen. Die Anstalt ver-
waltet die Bundes6eteiligungen an diesen Aktiengesell-
schaften und nimmt darüber hinaus die in Abschnitt VII
genannten Aufgaben in bezug auf die Unternehmen wahr.
(2) Die Anstalt ist berechtigt, alle zur Durchführung der
ihr zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Geschäfte zu
betreiben.
(3) Die Anstalt nimmt am operativen Geschäft der
Aktiengesellschaften nicht teil. Der Abschluß von Beherr-
schungsverträgen mit den Aktiengesellschaften ist der
Anstalt untersagt.
§3
Rechtsform
Die Anstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts. Als solche kann sie in eigenem Namen am
Rechtsverkehr teilnehmen, handeln, klagen und ver-
klagt werden. Klagen zwischen dem Bund und der An-
stalt hinsichtlich fachaufsichtlicher Maßnahmen sind aus-
geschlossen.
§4
Aufsicht
(1) Die Anstalt ist der Rechts- und Fachaufsicht der
Bundesrepublik Deutschland als Anstaltsträgerin unter-
stellt. Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für
Post und Telekommunikation.
(2) Die Wirtschaftsführung der Anstalt unterliegt der
Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§5
Organe
(1) Organe der Anstalt sind:
1. der Vorstand;
2. der Verwaltungsrat.
(2) Die Organe besitzen die ihnen durch das Bundes-
anstalt Post-Gesetz und diese Satzung zugewiesenen
Aufgaben und Befugnisse.
§6
Vertretung
(1) Die Anstalt wird nach Maßgabe der weiteren
Satzungsbestimmungen gerichtlich und außergerichtlich
durch ihre Organe vertreten.
(2) Erkllrungen sind für die Anstalt verbindlich, wenn
sie von zwei Mitgliedern des zuständigen Organs gemein-
schaftlich oder von einem Organmitglied gemeinschaftlich
mit einem durch das zuständige Organ bevollmächtigten
Vertreter abgegeben werden.
(3) Ist eine Erklärung einem Organ der Anstalt gegen-
über abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem
Mitglied dieses Organs.
II. Vorstand
§7
Zusammensetzung
(1) Der Vorstand setzt sich aus einem Vorsitzenden und
einem weiteren Mitglied zusammen.
(2) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein
anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf aus-
üben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten
Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgeben-
den Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten
abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder
Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
ist die Einwilligung des Bundesministers für Post und Tele-
kommunikation erforderlich; dieser entscheidet, inwieweit
eine Vergütung abzuführen ist. Eine Mitgliedschaft im Vor-
stand einer der drei Aktiengesellschaften ist ausgeschlossen.
§8
Bestellung und Abberufung
(1) Der Vorsitzende und das weitere Mitglied des Vor-
stands werden vom Bundesminister für Post und Tele-
kommunikation im Benehmen mit dem Verwaltungsrat
und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
zen bestellt und abberufen.
(2) Bestellung und Abberufung werden mit Aushändi-
gung der entsprechenden Urkunde wirksam, wenn nicht in
der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. .
(3) Eine Abberufung kann nur aus wichtigem Grunde
erfolgen.
§9
Anstellungsverhältnis
(1) Die Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffent-
lich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund.
(2) Die Mitgliedschaft im Vorstand ist in der Regel auf
fünf Jahre befristet; Verlängerung ist zulässig.
(3) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder, insbeson-
dere Gehälter, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und
Haftung, werden durch Anstellungsverträge geregelt, die
der Bundesminister für Post und Telekommunikation im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit
den Mitgliedern schließt.
§10
Geschiftsordnungen
(1) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Vorstand erläßt nach Beschlußfassung durch
den Verwaltungsrat eine Allgemeine Geschäftsordnung
für die Anstalt.
§ 11
Aufgaben
(1) Aufgabe des Vorstands ist es, die Geschäfte der
Anstalt zu führen. Die Geschäftsführung richtet sich nach
den Maßgaben des Bundesanstalt Post-Gesetzes, den
weiteren Bestimmungen dieser Satzung, der Allgemeinen
Geschäftsordnung für die Anstalt und der Geschäftsord-
nung des Vorstands.
(2) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und
außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis in den einzelnen
Aufgabenfeldern regelt die Geschäftsordnung des Vor-
stands.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind für die ordnungs-
gemäße Durchführung der dem Vorstand obliegenden
Aufgaben und für die Durchführung der Beschlüsse des
Verwaltungsrats gemeinsam verantwortlich. Sie haben die
Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewis-
senhaften Kaufmannes zu führen.
(4) Ein Mitgried hat insbesondere die Aufgaben der An-
stalt nach Abschnitt VI, das andere Mitglied die Aufgaben
der Anstalt nach Abschnitt VII wahrzunehmen.
(5) Dem Vorstand obliegt auch die Wirtschaftsführung
der Anstalt. Er ist insbesondere zuständig für:
1. die Aufstellung des Wirtschaftsplans,
2. die Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht,
3. die Erstellung des Geschäftsberichts,
4. den Abschluß von Tarifverträgen für die Beschäftigten
der Anstalt.
§12
Pflichten
(1) Der Vorstand ist der Aufsichtsbehörde und dem Ver-
waltungsrat berichtspflichtig. Er erstattet seine Berichte in
regelmäßigen, mindestens vierteljährlichen Abständen.
Außerdem ist der Aufsichtsbehörde und dem Vorsitzen-
den des Verwaltungsrats aus sonstigem wichtigen Anlaß
zu berichten.
(2) Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat in allen Fragen
der Geschäftsführung auskunftspflichtig nach Maßgabe
des§ 22 Abs. 2.
(3) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat die seiner
Beschlußfassung unterliegenden Geschäfte vorzulegen.

Die Vorlagen sind dem Verwaltungsrat spätestens zwei
Wochen vor dem Sitzungstermin in ausreichender Stück-
zahl zuzuleiten.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich
1. der Aufsichtsbehörde
a) Beschlußvorlagen an den Verwaltungsrat zuzuleiten,
b) Entscheidungen des Verwaltungsrats vorzulegen,
2. dem Verwaltungsrat Beschlußvorlagen an die Auf-
sichtsbehörde zuzuleiten.
§13
Beschlußfassung
Der Vorstand soll Beschlüsse einvernehmlich fassen.
Kommt eine Übereinstimmung nicht zustande, gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In Angelegenhei-
ten, die nur einen Vorstandsbereich betreffen, gibt die
Stimme des zuständigen Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
§14
Geschäftsbesorgung durch Dritte
(1) Der Vorstand nimmt seine Geschäfte grundsätzlich
selbst wahr.
(2) In Abweichung von Absatz 1 darf die mit der Ein-
führung der Aktiengesellschaften am Kapitalmarkt erfor-
derliche Geschäftsbesorgung vertraglich auf Dritte
übertragen werden. Der Vorstand hat hierzu zuvor die
Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
III. Verwaltungsrat
§15
Zusammensetzung
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus 1O Mitgliedern
zusammen. Ihm gehören an:
1. ein Vorsitzender;
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Post und
Telekommunikation;
3. ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen;
4. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft;
5. je ein Vertreter der Aktiengesellschaften;
(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Aufsichts-
behörde nach Mitteilung durch den Benennungsberech-
tigten feststellt, daß die Voraussetzungen der Bestellung
entfallen sind.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied die
Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden oder
Rechte aus den öffentlichen Wahlen zu erlangen. Sie
erlischt ferner, wenn die Aufsichtsbehörde nach Anhörung
des Verwaltungsrats feststellt, daß bei einem Mitglied ein
wichtiger, in seiner Person liegender Grund gegeben ist,
der das Ausscheiden rechtfertigt. Als solcher gilt ins-
besondere ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der
Führung der Dienstgeschäfte (§ 60 des Bundesbeamten-
gesetzes) oder zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 91 der
Bundesdisziplinarordnung) berechtigen würde, oder eine
Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 22 Abs. 6.
(5) Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Arbeit
und einer schrittweisen Erneuerung werden bei der erst-
maligen Bildung des Verwaltungsrats gestaffelte Mitglied-
schaftszeiten festgelegt, indem die Mitgliedschaft auf
längstens fünf Jahre bemessen wird. Je ein Vertreter der
in § 15 Abs. 1 bezeichneten Personengruppen scheidet
nach Ablauf eines Jahres aus dem Verwaltungsrat aus.
Dabei bilden die Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4
eine Vertretungsgruppe. Der zunächst benannte zweite
Vertreter scheidet nach Ablauf des zweiten Jahres aus.
Die verbliebenen Vertreter scheiden nach dreijähriger
Amtszeit aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens in jeder
Gruppe wird in der ersten Sitzung des Verwaltungsrats
durch das Los bestimmt. Das Ergebnis ist der Aufsichts-
behörde unverzüglich mitzuteilen.
(6) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vor
Ablauf der Zeit, für die es berufen ist, aus, so wird un-
verzüglich ein Ersatzmitglied für die restliche Zeit bestellt.
§17
Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten Ersatz ihrer
Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädi-
gung, die die Aufsichtsbehörde festsetzt.
§18
Stellvertretender Vorsitz
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer
Wahl einen stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Wahl
6. je ein Vertreter des Personals der Aktiengesellschaften. ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erforderlich.
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird durch die
Aufsichtsbehörde bef1annt. Die Benennung der übrigen
Erhält im ersten Wahlgang kein Bewerber die erforderliche
Stimmenmehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt.
Kommt auch in diesem Wahlgang die erforderliche
Mitglieder erfolgt durch die entsendenden Organisa- _ Stimmenmehrheit nicht zustande, findet in einem dritten
tionsträger beziehungsweise Interessenvertretungen.
Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern, die im zwei-
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen Gewähr ten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben,
für eine sachkundige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bieten.
§16
Bestellung und Abberufung
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch
die Aufsichtsbehörde bestellt und abberufen. Sie werden
für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde
auf ihre Mitgliedschaft verzichten.
eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit ent-
scheidet. Im Falle einer Stimmengleichheit bei der Stich-
- wahl entscheidet das Los. Ist in diesem Wahlgang nur ein
Bewerber vorhanden, so ist ebenfalls die einfache Mehr-
heit ausreichend.
§19
Aufgaben
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-
führung durch den Vorstand. Zu diesem Zwecke nimmt er
regelmäßig Berichte des Vorstands entgegen.

2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Die Verwaltungsratsmitglieder haben ihr Amt nach
bestem Wissen und Gewissen auszuüben.
(3) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Ver-
waltungsrat die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Er
entscheidet über Beschwerden gegen Mitglieder des
Vorstands. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben
unberührt.
§20
Geschäftsordnung
Zur Regelung seiner inneren Ordnung gibt sich der
Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung, die der Geneh-
migung der Aufsichtsbehörde bedarf. Nach Maßgabe
der Geschäftsordnung können Ausschüsse gebildet
werden.
§21
Sitzungen und Beschlußfassungen
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung seines Vorsit-
zenden zusammen, so oft es die Lage der Geschäfte erfor-
dert. Er tritt jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zu
einer ordentlichen Sitzung zusammen. Zu außerordent-
lichen Sitzungen ist er einzuberufen, wenn der Vorstand
oder mindestens fünf Mitglieder des Verwaltungsrats die
Sitzung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende oder im
Verhinderungsfalle sein Stellvertreter können jederzeit den
Verwaltungsrat zu einer außerordentlichen Sitzung ein-
berufen.
(2) Die Einladung hat unter Mitteilung der Tagesord-
nung zu erfolgen. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen
nach Einladung stattfinden.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mit-
glieder unter der zuletzt bekannten Anschrift eingeladen
und mindestens sechs Mitglieder einschließlich des Vor-
sitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind.
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden, soweit
die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle
der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
sitzenden.
(5) Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.
(6) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann Be-
schlüsse auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege
schriftlicher Stimmabgabe herbeiführen, wenn kein Mit-
glied des Verwaltungsrats' diesem Verfahren widerspricht.
(7) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine
Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unter-
(10) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat den Vor-
stand, die Aufsichtsbehörde und den Bundesrechnungs-
hof rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung
sowie der erforderlichen sonstigen Unterlagen von jeder
Sitzung zu unterrichten.
(11) Für die Vorberatung von Beschlüssen des Verwal-
tungsrats in Planungskonferenzen mit den Aktiengesell-
schaften gilt § 35.
(12) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§22
Rechte und Pflichten
(1) Der Verwaltungsrat ist vor der Bestellung und
Abberufung von Mitgliedern des Vorstands zur Stellung-
nahme gegenüber der Aufsichtsbehörde berechtigt.
(2) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, vom Vorstand
Auskünfte zu verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann
Auskünfte, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen;
lehnt der Vorstand die Auskunftserteilung ab, kann die
Auskunft nur verlangt werden, wenn ein anderes Verwal-
tungsratsmitglied das Verlangen unterstützt.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt nach Vorlage durch
den Vorstand über:
1 . die Feststellung des Wirtschaftsplans der Anstalt und
wesentlicher Änderungen;
2. die Feststellung des Jahresabschlusses;
3. die Entlastung des Vorstands;
4. den Ausgleich für Verluste der Aktiengesellschaften;
5. Änderungen der Satzung;
6. die Gewährung eines Nachlasses auf Aktienkäufe
durch die Belegschaft der Aktiengesellschaften;
7. die Allgemeine Geschäftsordnung der Anstalt.
(4) Die Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 7 Abs. 1 Satz 2
des Bundesanstalt Post-Gesetzes ist zu beachten.
(5) Über eine Vorlage des Vorstands nach Absatz 3 hat
der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschließen.
Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die
Vorlage als genehmigt.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind entspre-
chend den Vorschriften des Aktiengesetzes zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet.
§23
Einspruch gegen Beschlüsse des Ven(Valtungsrats
zeichnen hat. ' (1) Der Vorstand kann gegen einen nach § 22 Abs. 3
(8) Der Verwaltungsrat kann die Anwesenheit des Vor- · gefaßten Beschluß des Verwaltungsrats binnen einer
stands verlangen. Der Vorstand und Beauftragte des Vor- Woche nach Eingang der Mitteilung Einspruch erheben,
stands haben das Recht, teilzunehmen und jederzeit wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß wichtigen
gehört zu werden. Bei Beratungen über die Bestellung Interessen der Anstalt nicht gerecht wird. Der Vorstand hat
oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann der gleichzeitig den Bundesminister für Post und Telekommu-
Verwaltungsrat die Mitglieder des Vorstands und deren nikation über den Einspruch zu unterrichten.
Beauftragte von der Teilnahme ausschließen. (2) Der Verwaltungsrat hat binnen eines Monats nach
Eingang des Einspruchs nach Anhörung des Vorstands
(9) Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des
Verwaltungsrats teilnehmen. Sie kann andere Mitglieder erneut zu beschließen. Der Beschluß ist zu begründen.
der Bundesregierung oder deren Beauftragte hinzuziehen.
Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, zu den Sitzungen
des Verwaltungsrats einen Vertreter zu entsenden.
(3) Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit
seiner Mitglieder, den Einspruch des Vorstands zurück-
zuweisen, entscheidet der Bundesminister für Post und

Telekommunikation auf Vorlage des Vorstands endgültig.
Kommt die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht zu-
stande, gilt die Vorlage des Vorstands als beschlossen.
IV. Wirtschaftsführung
§24
Finanzierung
(1) Die Anstalt finanziert die Aufgabenwahrnehmung
nach Abschnitt VI aus Dividenden oder aus sonstigen
Mitteln des Bundes.
(2) Die Einnahmen des Bundes aus Dividenden und
Aktienverkäufen, die der Anstalt zufließen, kann sie im
Rahmen ihres Wirtschaftsplans außer zur Finanzierung
ihrer Aufgaben nach Absatz 1 insbesondere und vorrangig
zur Finanzierung der Unterstützungskassen, zum Verlust-
ausgleich gemäß § 10 des Bundesanstalt Post-Geset-
zes zwischen den Aktiengesellschaften, zur Bildung von
Rücklagen, zur Ausübung von Bezugsrechten des Bundes
bei Kapitalerhöhungen der Aktiengesellschaften oder zur
Abführung an den Bund verwenden.
(3) Die mit der Aufgabenwahrnehmung nach Ab-
schnitt VII der Satzung verbundenen Ausgaben werden
aus den mit den Unternehmen vertraglich vereinbarten
Entgelten finanziert.
§25
Wirtschaftsplan
(1) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn des
Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf.
(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus:
- einer Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,
- einer Vorschau-Kapitalrechnung und
- einem Stellenplan.
(3) In der Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung und
in der Vorschau-Kapitalrechnung sind Erträge und Auf-
wendungen sowie der Kapitalbedarf und die Kapital-
aufbringung nach Zweckbestimmungen, je nachdem ob
es sich um eine Aufgabenwahrnehmung für den Bund
oder um eine Aufgabenwahrnehmung in bezug auf die
Unternehmen handelt, getrennt auszuweisen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5)' Der Wirtschaftsplan wird vom Verwaltungsrat fest-
gestellt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt.
(6) Hat der Verwaltungsrat bis zum Schluß eines Ge-
schäftsjahres den Wirtschaftsplan für das folgende Jahr
nicht beschlossen oder hat die Aufsichtsbehörde den
Wirtschaftsplan nicht genehmigt, so ist bis zum Inkraft-
treten des Wirtschaftsplans der Vorstand ermächtigt, alle
Ausgaben zu leisten, um den laufenden Betrieb der
Anstalt aufrechtzuerhalten, rechtlich begründete Ver-
pflichtungen der Anstalt zu erfüllen und begonnene In-
vestitionen fortzuführen.
§26
Jahresabschluß
(1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jah-
resabschluß und einen Lagebericht nach handelsrecht-
lichen Grundsätzen auf.
(2) Der Jahresabschluß besteht aus
- der Bilanz
- der Gewinn- und Verlustrechnung und
- dem Anhang.
(3) Jahresabschluß und Lagebericht sind in den ersten
drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen
und den Abschlußprüfern vorzulegen.
(4) Die Abschlußprüfer werden von der Aufsichts-
behörde bestimmt.
(5) Nach Eingang des Prüfberichts legt der Vorstand
diesen sofort mit dem Jahresabschluß und dem Lage-
bericht dem Verwaltungsrat zur Feststellung vor.
(6) Der Jahresabschluß ist vom Verwaltungsrat fest-
zustellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung
vorzulegen.
(7) Der jährliche Geschäftsbericht, der den Jahresab-
schluß und den Lagebericht enthält, ist dem Verwaltungs-
rat und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
§27
Entlastung des Vorstands
(1) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksichti-
gung der Prüfberichte der Abschlußprüfer und des Bun-
desrechnungshofs über die Entlastung des Vorstands. Er
unterrichtet die Aufsichtsbehörde über die Beschluß-
fassung und fügt die Prüfberichte mit einer Stellungnahme
bei.
(2) Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatz-
ansprüche.
(3) Die Entlastung ist der Aufsichtsbehörde zur Geneh-
migung vorzulegen.
V. Personal
§28
Beamte, Angestellte, Arbeiter
(1) Die Anstalt kann Beamte, Angestellte und Arbeiter
haben.
(2) Beamte der Anstalt sind mittelbare Bundesbeamte.
Oberste Dienstbehörde ist der Vorstand. Die für die Auf-
sicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des
§ 187 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundes-
ministerium für Post und Telekommunikation.
(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation kann sich in Fällen, in denen nach dem Bundes-
beamtengesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz
der Vorstand als oberste Dienstbehörde die Entscheidung
hat, diese Entscheidung vorbehalten oder die Entschei-
dung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig
machen. Es kann auch verbindliche Grundsätze für die
Entscheidung des Vorstands aufstellen.
(4) Bei der Anstalt können die Obergrenzen für Beför-
derungsämter überschritten werden, soweit dies wegen
der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen
erforderlich ist.
(5) Die Tarifverträge für die Beschäftigten der Anstalt
werden durch den Vorstand abgeschlossen.

2336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(6) Der Vorstand ist Vorgesetzter der Angestellten und
Arbeiter der Anstalt.
VI. Aufgabenwahrnehmung
für den Bund
§29
AktlenverwaHung
(1) Die Anstalt verwaltet die Aktien der aus den Teil-
sondervermögen der Deutschen Bundespost hervor-
gegangenen Aktiengesellschaften für die Bundesrepublik
Deutschland. Sie hält, erwirbt und veräußert diese
Aktien im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik
Deutschland.
(2) Für den Erwerb und die Veräußerung dieser Aktien
bedarf die Anstalt der Genehmigung der Aufsichts-
behörde.
(3) Dies gilt auch für den Handel mit Bezugsrechten
auf Aktien und vergleichbare Geschäfte.
§30
Erwerb von Aktien
Die Anstalt erwirbt Aktien für den Bund insbesondere
zu folgenden Zwecken:
1. zur Teilnahme an einer Kapitalerhöhung der Aktien-
gesellschaften;
2. zur Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen oder
gebotenen Mehrheitsverhältnisse des Bundes;
3. zur Kurspflege.
§31
Veräußerung von Aktien
(1) Die Anstalt veräußert Aktien des Bundes insbeson-
dere zu folgenden Zwecken:
1. insbesondere und vorrangig zur Finanzierung der
Unterstützungskassen;
2. zur Privatisierung der Aktiengesellschaft;
3. zur breitgestreuten Vermögensbildung;
4. zur Ermöglichung einer Teilhaberschaft der Beschäf-
tigten der Aktiengesellschaften;
5. zur Kurspflege.
(2) Beim Verkauf von Aktien kann die Anstalt der Beleg-
schaft der Aktiengesellschaften einen Nachlaß gewähren.
Ein Nachlaß wird nur für die Aktien der Gesellschaft
gewährt, der die Belegschaftsmitglieder angehören.
§32
Ausübung von Mitgliedschaftsrechten
(1) Die Anstalt nimmt als Inhaberin der Aktien des
Bundes die dem Bund nach dem Aktiengesetz zustehen-
den Mitgliedschaftsrechte wahr.
(2) Sie übt das ihr im Rahmen der Hauptversammlung
der Aktiengesellschaften zustehende Auskunftsrecht und
die Entscheidungsbefugnis über
- die Bestellung der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat,
- die Verwendung des Bilanzgewinns,
- die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats,
- die Bestellung der Abschlußprüfer,
- die Änderung der Satzung,
- die Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapital-
herabsetzung,
- die Bestellung von Prüfern zur Kontrolle von Vor-
gängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung,
- die Verschmelzung, Vermögensübertragung, Um-
wandlung und Eingliederung,
- die Zustimmung zu Unternehmensverträgen sowie
- andere in der Satzung der Aktiengesellschaft vorge-
sehene Aufgaben
nach Maßgabe der Interessen der Bundesrepublik
Deutschland aus. Dies gilt auch für die Geltendmachung
von Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründen.
(3) Die Anstalt gilt durch§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-
anstalt Post-Gesetzes als zur Stimmrechtsausübung
bevollmächtigt im Sinne des § 134 Abs. 3 des Aktien-
gesetzes.
§33
Einführung am Kapitalmarkt
(1) Die Anstalt veräußert in enger Abstimmung mit den
Aktiengesellschaften die Aktien des Bundes am natio-
nalen und internationalen Kapitalmarkt.
(2) Die Anstalt zieht zur Beratung, Vorbereitung und
Durchführung der Aktienplazierung erfahrene Emissions-
häuser hinzu.
(3) Vor Vertragsabschluß mit den Emissionshäusern ist
die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
§34
Verlustausgleich
(1) Die Anstalt kann zugunsten der Aktiengesellschaf-
ten einen Verlustausgleich aus Dividenden herbeiführen,
soweit ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen han-
delnder Kapitalgeber einen solchen Ausgleich vornehmen
würde.
(2) Daneben darf ein Ausgleich aus Dividenden nur vor-
genommen werden für Verluste als Folge von Verpflich-
tungen infolge der früheren Rechtsform der Aktiengesell-
schaften als Bundesverwaltung, sofern kein anderer
Ausgleich zu erlangen ist.
(3) Außerdem dürfen übrige Beihilfen gezahlt werden.
(4) Die Entscheidung über einen Verlustausgleich
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
VII. Aufgabenwahrnehmung
in bezug auf die Unternehmen
§35
Planungskonferenzen
(1) Die Anstalt bereitet ihre Entscheidungen nach Ab-
schnitt VII in Planungskonferenzen mit den Aktiengesell-
schaften vor. An den Konferenzen sind alle Aktiengesell-
schaften zu beteiligen.

(2) Die Einladung zu den Planungskonferenzen erfolgt
durch den Vorstand. Einzuladen - mit einer Frist von zwei
Wochen - sind die Vorstände der Aktiengesellschaften.
Diese können sich bei den Konferenzen durch Bevoll-
mächtigte vertreten lassen. Der Einladung ist eine Tages-
ordnung beizufügen.
(3) Die Planungskonferenzen haben im Vorfeld der
Vorstandsentscheidung stattzufinden.
(4) In den Planungskonferenzen wird die Wahrneh-
mung der Aufgaben nach Abschnitt VII mit den Aktien-
gesellschaften mit dem Ziel der Verständigung erörtert.
(5) Die Planungskonferenzen sind nicht öffentlich.
§36
Koordinierung durch Beratung
(1) Die Anstalt kann, auch auf Antrag eines Unter-
nehmens, insbesondere bei gegensätzlichen Unter-
nehmensplanungen durch Beratung koordinieren.
(2) Ein Entscheidungsrecht über die. Unternehmens-
politik der Aktiengesellschaften steht der Anstalt nicht zu.
§37
Erscheinungsbild
Die Anstalt kann Anregungen geben, wie das äußere
Erscheinungsbild der Aktiengesellschaften zu gestalten ist.
§38
Führungsgrundsätze
Die Anstalt kann auf Antrag ein Unternehmen bei der
Ausarbeitung von Personalführungsgrundsätzen beraten.
§39
Manteltarifverträge
(1) Die Anstalt schließt für die Aktiengesellschaften Man-
teltarifverträge ab. Die Manteltarifverträge, die im Einver-
nehmen mit den Aktiengesellschaften geschlossen werden,
regeln allein die allgemeinen, in der Anlage zu § 14 Abs. 1
des Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten Bestim-
mungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in den Aktien-
gesellschaften. Arbeitgeber im Sinne der Arbeitsgesetze
und des Tarifrechts sind die Aktiengesellschaften.
(2) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen
der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden bei den
Aktiengesellschaften regeln die Aktiengesellschaften
selbständig und eigenverantwortlich durch Tarifverträge.
§40
Soziale Aufgaben
(1) Die Anstalt führt die in § 26 des Bundesanstalt Post-
Gesetzes aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen
für die Anstalt, die Aktiengesellschaften, die Unfallkasse
und die Museumsstiftung weiter.
(2) Die Anstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der
betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren.
(3) Die Anstalt legt die Grundsätze der Wohnungs-
fürsorge für die Aktiengesellschaften fest.
(4) Innerhalb der Anstalt werden die sozialen Aufgaben
von einer Stelle wahrgenommen.
VIII. Schlußbestimmungen
§41
Veröffentlichung
Die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des Vor-
stands sind nach dem Inkrafttreten beziehungsweise nach
der Bestellung sowie bei jeder Veränderung im Bundesan-
zeiger bekanntzumachen. Bekanntzumachen ist auch der
Jahresabschluß der Anstalt.
§42
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Veröffentlichung im Bundes-
gesetzblatt in Kraft.
Anlage
(zu§ 14 Abs. 1)
Die Manteltarifverträge, die im Einvernehmen mit den
Aktiengesellschaften gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 des Bun-
desanstalt Post-Gesetzes abgeschlossen werden, regeln
die nachstehend aufgeführten allgemeinen Bestimmun-
gen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in den Aktien-
gesellschaften:
1. Geltungsbereich (für den Bereich der Aktiengesell-
schaften im Bereich der Bundesrepublik Deutschland)
2. Allgemeine Pflichten (gewissenhafte, ordnungsge-
mäße Aufgabenerledigung)
3. Schweigepflicht
4. Ärztliche Untersuchung
5. Unfallverhütung, Verhalten bei Arbeitsunfällen
6. Nebentätigkeiten
7. Haftungsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers
8. Formvorschriften bei Abschluß und Beendigung von
Arbeitsverträgen
9. Probezeit
10. Ausschlußfristen
11. Annahme von Belohnungen und Geschenken
12. Jubiläumszuwendungen
13. Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
14. Vorschüsse
15. Sterbegeld
Anlage
(zu § 26 Abs. 6)
A. Betriebliche Sozialeinrichtungen der früheren Deutschen
Bundespost
1. Postkleiderkasse
2. Betreuungswerk
3. Postunterstützungskasse
4. Studienstiftung
5. Tonband Fachzeitschrift „Die Brücke"

2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
B. Selbsthilfeeinrichtungen der früheren Deutschen
Bundespost
1. Post-Spar- und Darlehnsvereine
2. Versicherungsvereine
3. Vereinigungen des Postpersonals
4. Einrichtung zur Förderung der Völkerverständigung
Artikel2
Gesetz
über die Träger der gesetzlichen
Sozialversicherung im Bereich
der früheren Deutschen Bundespost
(Postsozialversicherungsorganisationsgesetz
- PostSVOrgG)
1nhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Unfallversicherung
§1 Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom
§2 Weitere Aufgaben, dienstrechtliche Zuständigkeiten
§3 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang
§4 Übergangsbestimmungen
§5 Überleitung des Personals
§6 Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung
Zweiter Abschnitt
Krankenversicherung
§7 Betriebskrankenkasse
§8 Überleitung der Beschäftigten, Übergangsregelung zur
Kostenabgeltung
Erster Abschnitt
Unfallversicherung
§1
Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom
In Nachfolge der Bundespost-Ausführungsbehörde für
Unfallversicherung und der Zentralstelle Arbeitsschutz
beim Bundesamt für Post und Telekommunikation errich-
tet die Bundesrepublik Deutschland eine rechtlich selb-
ständige Unfallkasse Post und Telekom, die als Träger der
Versicherung alle Aufgaben der gesetzlichen Unfallver-
sicherung weiterführt.
§2
Weitere Aufgaben, dienstrechtliche Zuständigkeiten
(1) Der Unfallkasse werden gegen Kostenerstattung
durch die Mitgliedsbetriebe folgende weitere Aufgaben
übertragen:
1. die Unfallfürsorge einschließlich Prävention für die
Beamten mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43
des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden
Leistungen,
2. der Sachschadenersatz nach § 79 des Bundesbeam-
tengesetzes,
3. die Gewährung von vergleichbaren Leistungen im
Sinne der Nummer 2 für die Arbeiter und Angestellten,
4. die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche
nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes,
5. die Regelung der wegen unfallbedingter Arbeit-
geberleistungen übergeleiteten Schadenersatzan-
sprüche.
(2) Die Unfallkasse Post und Telekom nimmt die Befug-
nisse einer obersten Dienstbehörde für die in Absatz 1
Nr. 1 und 2 genannten Angelegenheiten wahr.
(3) Für die in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 genannten Ange-
legenheiten kann die Unfallkasse im Benehmen mit den
Mitgliedsbetrieben Grundsätze aufstellen.
(4) Die Mitgliedsbetriebe sind verpflichtet, die Unfall-
kasse Post und Telekom bei der Durchführung der ihr
übertragenen Aufgaben zu unterstützen. Das Nähere
regelt die Unfallkasse mit den Aktiengesellschaften durch
Vereinbarungen.
(5) Die Aufsicht über die Durchführung der der Unfall-
kasse übertragenen Aufgaben führt das Bundesministe-
rium für Post und Telekommunikation. Insoweit finden die
Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
die sonstigen Vorschriften über die Selbstverwaltung der
Sozialversicherung auf die Unfallkasse keine Anwen-
dung.
§3
Rechtsnachfolge, Vermögensübergang
(1) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung, die bisher nach § 766 der
Reichsversicherungsordnung von der Bundespost-Aus-
führungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen
wurden, gehen auf die Unfallkasse Post und Telekom
über.
(2) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation regelt die nähere Ausgestaltung des Rechtsüber-
gangs bei der Unfallversicherung und der Durchführung
der übertragenen Aufgaben durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse Post
und Telekom werden neu gebildet. Die Wahlen der Ver-
treter der Versicherten finden unverzüglich statt.
(4) Für die Haftung hinsichtlich der Ausgaben der
Unfallkasse Post und Telekom in dem Fall, daß Einnahme-
und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebs-
mittel und der Rücklage nicht mehr ausgeglichen werden
können, gilt § 2 des Postumwandlungsgesetzes ent-
sprechend.
(5) Der Unfallkasse Post und Telekom sind nach nähe-
rer Maj3gabe der §§ 13 und 14 des Postumwandlungsge-
setzes ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände
des Sondervermögens Deutsche Bundespost einschließ-
lich beschränkter dinglicher Rechte, die der Deutschen
Bundespost persönlich eingeräumt sind, zu übertragen,
die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Das
gleiche gilt für Sachmittel aus dem Bestand des Bundes-
amtes für Post und Telekommunikation, die beim Inkraft-
treten dieses Gesetzes für Aufgaben der Unfallkasse
genutzt werden. Dabei gehen mit den Vennögensrechten
gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden
Verbindlichkeiten und Forderungen über.

§4
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum Zusammentreten der Selbstverwaltungs-
organe der Unfallkasse Post und Telekom nehmen die
Vertreterversammlung und der Vorstand der Bundes-
post-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung die
Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstands
der Unfallkasse wahr. Der Geschäftsführer behält seine
Funktion nach Errichtung der Unfallkasse und nach
dem Zusammentreten der neu gebildeten Selbstver-
waltungsorgane bei. Angelegenheiten, die die Sicher-
heit, den Gesundheitsschutz und das autonome Unfall-
verhütungsrecht betreffen, sind mit dem Fachausschuß
Arbeitsschutz im Post und Fernmeldewesen abzu-
stimmen.
(2) Die Unfallkasse Post und Telekom hat innerhalb von
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die
Satzung und innerhalb von zwei Jahren das übrige er-
forderliche autonome Recht zu erlassen. Bis zum Erlaß
dieser Vorschriften gelten die auf Grund des § 575 Abs. 2
Satz 3 Nr. 1 und des § 765 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsver-
sicherungsordnung erlassenen Verordnungen sowie die
auf Grund des § 768 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
nung erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften
weiter. Die vom Bundesministerium für Post und Telekom-
munikation erlassenen Arbeitsschutz-Verwaltungsvor-
schriften behalten bis zum Ersatz durch das autonome
Recht der Unfallkasse beziehungsweise durch Rechtsver-
ordnungen ihre Gültigkeit.
§5
Überleitung des Personals
(1) Die Beamten des Sozialamtes der Deutschen
Bundespost und des Bundesamtes für Post und Telekom-
munikation, die vor der Errichtung der Unfallkasse die Auf-
gaben nach den §§ 1 und 2 wahrgenommen haben,
werden auf die Unfallkasse Post und Telekom überge-
leitet. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes
gilt entsprechend.
(2) Für die Überleitung der Angestellten und Arbeiter
gelten Absatz 1 Satz 1 und § 21 Abs. 2 des Postpersonal-
rechtsgesetzes entsprechend.
(3) Für die Angestellten und Arbeiter der Unfallkasse
gelten vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes
an der Bundesangestelltentarifvertrag - Bund, Länder,
Gemeinden - (BA1) oder der Manteltarifvertrag für Arbeiter
des Bundes (MTB II).
(4) Für die auf die Unfallkasse übergeleiteten Angestell-
ten und Arbeiter werden, soweit erforderlich, Besitz-
standsregelungen vereinbart.
(5) Für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der
Unfallkasse gelten § 24 Abs. 5 bis 10 und die §§ 26 bis 28
des Bundesanstalt Post-Gesetzes entsprechend.
(6) Die Regelungen des Artikels 9 des Eisenbahn-
neuordnungsgesetzes gelten entsprechend für die nach
Absatz 1 auf die Unfallkasse Post und Telekom über-
geleiteten Beamten. Artikel 9 § 2 Abs. 3 Satz 3 des Eisen-
bahnneuordnungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß
die Verpflichtungen die Unfallkasse Post und Telekom
treffen.
§6
Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung
Die Unfallkasse Post und Telekom wird von Steuer-
pflichten sowie von Gerichtsgebühren und Abgaben, die
aus Anlaß ihrer Errichtung entstehen, befreit. Auslagen
sind von ihr zu erstatten.
zweiter Abschnitt
Krankenversicherung
§7
Betriebskrankenkasse
(1) Die Bundespost-Betriebskrankenkasse wird als
Betriebskrankenkasse weitergeführt; sie ist rechtlich und
organisatorisch selbständig.
(2) Die Betriebskrankenkasse ist zuständig für kranken-
versicherungspflichtig Beschäftigte
1. im Bereich der aus dem Sondervermögen der Deut-
schen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen,
2. der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost,
3. der Unfallkasse Post und Telekom,
4. der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
(3) Für die krankenversicherungspflichtig Beschäftig-
ten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post
und Telekommunikation gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Vorschriften des Sechsten Kapitels des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch sowie § 159 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes bleiben unberührt.
§8
Überleitung der Beschiftigten,
Übergangsregelung zur Kostenabgeltung
(1) Die Anstalt stellt die gemäß den §§ 2 und 21 Abs. 2
des Postpersonalrechtsgesetzes übergeleiteten Beschäf-
tigten der Betriebskrankenkasse zur Wahrnehmung der
Aufgaben zur Verfügung. Darüber hinaus erforderliches
Personal ist von den Aktiengesellschaften zu stellen.
(2) Die In § 7 Abs. 2 aufgeführten Unternehmen und
Einrichtungen tragen entsprechend der Zahl ihrer Ver-
sicherten die Personal- und Sachkosten der Betriebskran-
kenkasse. Eine Änderung dieser Vereinbarung zwischen
den Beteiligten ist möglich. § 147 des fünften Buches
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Artikel 3
Gesetz
zur Umwandlung der Unternehmen
der Deutschen Bundespost
in die Rechtsform der Aktiengesellschaft
(Postumwandlungsgesetz- PostUmwG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Errichtung der Aktiengesellschaften durch Umwandlung
§ 2 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang und Haftung
§ 3 Aktien

2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 4 Eröffnungsbilanzen
§ 5 Bewertung zu Buchwerten
§ 6 Bewertung zu Verkehrswerten
§ 7 Abwicklung von Anspruchsverrechnung
§ 8 Bilanzansatz übergegangener Verpflichtungen
§ 9 Vorstand und Aufsichtsrat
§10 Steuer- und Gebührenbefreiung
§ 11 Satzungen
§12 Grundbuchvollzug
§13 Vermögenszuweisung
§14 Verhältnis zum Vermögenszuordnungsgesetz
§15 Übergangsvorschriften
§ 16 Überleitungsvorschrift
Anhänge zu§ 11 Abs. 2
- Satzung der Deutsche Post AG
- Satzung der Deutsche Postbank AG
- Satzung der Deutsche Telekom AG
§1
Errichtung
der Aktiengesellschaften durch Umwandlung
(1) Die Unternehmen der Deutschen Bundespost
werden in Aktiengesellschaften umgewandelt.
(2) Die Aktiengesellschaften erhalten bei Gründung
folgende Namen:
- Deutsche Post AG,
- Deutsche Postbank AG,
- Deutsche Telekom AG.
Eine abweichende Namensgebung durch die Satzungen
der Aktiengesellschaften ist möglich.
(3) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts
anderes ergibt, finden auf die Gründung der Aktiengesell-
schaften der Erste und Zweite Teil des Ersten Buches des
Aktiengesetzes entsprechende Anwendung.
§2
Rechtsnachfolge,
Vermögensübergang und Haftung
(1) Die Aktiengesellschaften sind Rechtsnachfolger des
Sondervermögens Deutsche Bundespost; soweit keine
andere Regelung getroffen wird, geht das Teilsondervermö-
gen Deutsche Bundespost POSTDIENST auf die Deutsche
Post AG über, das Teilsondervermögen Deutsche Bundes-
post POSTBANK auf die Deutsche Postbank AG und das
Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM auf
die Deutsche Telekom AG. Soweit eine Aufteilung nicht
erfolgt ist, ist die Nutzung maßgeblich. Der Vermögensüber-
gang erfolgt mit dem Tag der Bntragung der Aktiengesell-
schaften in das Handelsregister. Der Bgentumsübergang
steht der Übertragung von Vermögensgegenständen des
Sondervermögens Deutsche Bundespost nach Maßgabe
des jeweiligen Errichtll'lgsgesetzes auf die Bundesanstalt für
Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die
Unfallkasse Post und Telekom und die Museumsstiftung
Post und Telekommunikation nicht entgegen. Soweit Liegen-
schaften (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
beschränkte dingliche Rechte) des Sondervermögens Deut-
sche Bundespost im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
Gesetzes von zwei Aktiengesellschaften gemeinsam genutzt
werden, geht das Eigentum daran auf den Rechtsträger über,
der aus dem überwiegenden Nutzer hervorgeht. Abwei-
chende Vereinbarungen sind zulässig. Eine Liegenschaft des
Sondervermögens, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
ganz oder teilweise Aufgaben des Bundesministeriums für
Post und Telekommunikation oder seiner nachgeordneten
Behörden dient, wird, sofern keine anderweitige Vereinba-
rung zwischen den Nutzern getroffen worden ist, mit diesem
Zeitpunkt allgemeines Bundesvermögen. Der Rechtsüber-
gang erfaßt auch beschränkte dingliche Rechte, die der
Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind. Bis zur
Feststellung des neuen Eigentümers treffen die Verkehrssi-
cherungspflichten und die öffentlich-rechtlichen Lasten im
Außenverhältnis den Rechtsnachfolger dessen, der sie bisher
getragen hat; nach der Feststellung des neuen Eigentümers
ist dieser zum Ersatz von Aufwendungen nach den Grundsät-
zen der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet.
(2) Bei Kreditverbindlichkeiten, die das Sondervermö-
gen in seiner Gesamtheit betreffen, tritt an die Stelle des
bisherigen Schuldners die Deutsche Telekom AG ab dem
Zeitpunkt der Eintragung dieser Aktiengesellschaft in das
Handelsregister. Ihr steht eine Rückgriffsforderung
gegenüber der Deutsche Post AG und der Deutsche Post-
bank AG in dem Maße zu, in dem deren Rechtsvorgängern
diese Kreditverbindlichkeiten zuzurechnen waren.
(3) Bei Verbindlichkeiten der Teilsondervermögen tritt
an die Stelle des bisherigen Schuldners das jeweilige
Nachfolgeunternehmen ab dem Zeitpunkt seiner Ein-
tragung in das Handelsregister.
(4) Der Bund trägt die Gewährleistung für die Erfüllung
der zum Zeitpunkt der Eintragung der drei Aktiengesell-
schaften in das Handelsregister bestehenden Verbind-
lichkeiten gemäß den Absätzen 2 und 3. Die Verbindlich-
keiten gemäß Absatz 2 können im bisherigen Umfang
weiterhin durch die Bundesschuldenverwaltung nach den
für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils
geltenden Grundsätzen verwaltet werden; Schuldurkun-
den über Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 stehen den
Schuldurkunden des Bundes gleich; die Verwaltung bis-
her nicht von ihr verwalteter Verbindlichkeiten gemäß
Absatz 2 kann der Bundessschuldenverwaltung übertra-
gen werden. Für Spareinlagen endet die Gewährleistung
spätestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem
Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaften in das
Handelsregister.
(5) Verbindlichkeiten gemäß Absatz 4 Satz 1 gelten
auch dann als mündelsichere Forderungen im Sinne des
§ 1807 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgertichen Gesetzbuchs, wenn
sie in das Bundesschuldbuch eingetragen sind.
§3
Aktien
(1) Bei der Gründung der Aktiengesellschaften stehen
die Aktien dem Bund zu.
(2) Für die Dauer von vier Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes hält der Bund einen Anteil von minde-
stens 25 v. H. zuzüglich einer Aktie am Unternehmen
Deutsche Postbank AG.
(3) Bei einer Kapitalerhöhung können neue Aktien mit
Zustimmung des Aufsichtsrats auch an Arbeitnehmer der
jeweiligen Aktiengesellschaft ausgegeben werden; § 186
Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes findet insoweit keine
Anwendung.

§4
·Eröffnungsbilanzen
(1) Die handelsrechtlichen Eröffnungsbilanzen der
Aktiengesellschaften sind zu dem in der Satzung
bestimmten Tag der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätig-
keit zu erstellen.
(2) Das eingebrachte Betriebsvermögen der Aktien-
gesellschaften wird mit dem Buchwert gemäß § 5 oder mit
dem Verkehrswert gemäß§ 6 angesetzt. Jedem Unter-
nehmen steht für sich ein selbständiges Wahlrecht zu.
(3) Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte
gelten für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten, die bei abnutzbaren Vermögensgegenstän-
den jeweils über die Restnutzungsdauer abgeschrieben
werden.
§5
Bewertung zu Buchwerten
Bei der Aufstellung der handelsrechtlichen Eröff-
nungsbilanzen werden die Ansätze und Bewertungen
der Vermögensgegenstände und Schulden aus den
Schlußbilanzen des in eine Aktiengesellschaft umzuwan-
delnden Teilsondervermögens übernommen (Buchwert-
verknüpfung). Für die Aufstellung der Schlußbilanzen
der Teilsondervermögen und der Eröffnungsbilanzen
der Aktiengesellschaften gelten die Vorschriften des
Handelsrechts.
§6
Bewertung zu Verkehrswerten
(1) Für die Bewertung von Grund und Boden, Bauten
und anderen Anlagen sowie von Vorräten ist höchstens
der Verkehrswert nach den §§ 7, 9, 10 und 12 des D-Mark-
bilanzgesetzes zum Stichtag der Eröffnungsbilanz anzu-
setzen.
(2) Die übrigen Vermögensgegenstände und Schulden
werden mit den Buchwerten unter Berücksichtigung des
§ 253 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs fortgeführt.
(3) Auf die Deutsche Postbank AG ist Absatz 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß auch Forderungen und Wert-
papiere einschließlich der Beteiligungen neu bewertet
werden dürfen.
§7
Abwicklung von Anspruchsverrechnung
Die nach § 37 Abs. 3 des Postverfassungsgesetzes in
der Bilanz per 31. Dezember 1994 ausgewiesenen
Verlustvorträge unter Einbeziehung eines Jahresüber-
schusses oder Jahresfehlbetrages aus 1994 der Deut-
schen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen
Bundespost POSTBANK werden in die Eröffnungsbilan-
zen der entsprechenden Aktiengesellschaften nicht über-
nommen. Die der Deutsche Telekom AG aus der Kredit-
übernahme nach § 2 Abs. 2 gegenüber der Deutsche Post
AG und der Deutsche Postbank AG zustehenden Rück-
griffsforderungen erlöschen zum Stichtag der Eröffnungs-
bilanz in der jeweiligen Höhe der Verluste aus Satz 1. Bei
Verlusten aus Satz 1, die größer sind als die Kreditüber-
nahmen nach § 2 Abs. 2, kann der Unterschiedsbetrag
nicht als Ausgleichsforderung gegenüber der Deutsche
Telekom AG geltend gemacht werden.
§8
Bilanzansatz übergegangener Verpflichtungen
Auf übergegangene Verpflichtungen aus § 2 Abs. 3
und § 14 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes sowie
aus Ansprüchen der am 31. Dezember 1994 vorhandenen
Versorgungsempfänger nach der allgemeinen Verwal-
tungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes
(Beihilfevorschriften) ist Artikel 28 des Einführungsgeset-
zes zum Handelsgesetzbuche mit der Maßgabe anzu-
wenden, daß an die Stelle des Stichtages 1. Januar 1987
der Stichtag 1. Januar 1990 und an die Stelle des Stich-
tages 31. Dezember 1986 der Stichtag 31. Dezember
1989 tritt.
§9
Vorstand und Aufsichtsrat
(1) Bei den Aktiengesellschaften werden Vorstände
und Aufsichtsräte entsprechend dem Ersten und Zweiten
Abschnitt des Vierten Teils des Ersten Buches des Aktien-
gesetzes gebildet, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Bei der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer für die
Aufsichtsräte sind auch die bei den Aktiengesellschaften
beschäftigten Beamten wahlberechtigt und wählbar. Sie
gelten als Arbeitnehmer. Soweit das Mitbestimmungs-
gesetz und die dazu erlassenen Wahlordnungen zwischen
Arbeitern, Angestellten und leitenden Angestellten unter-
scheiden, sind die Beamten diesen Gruppen nach ihrer
jeweiligen Beschäftigung zuzuordnen.
§10
Steuer- und Gebührenbefreiung
(1) Die Aktiengesellschaften sind von Steuerpflichten
befreit, die bei der Umwandlung der Teilsondervermögen
entstehen würden.
(2) Für die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses
Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind Gerichtsko-
sten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu
erheben. Notarkosten sind auch zugunsten der bisherigen
Teilsondervermögen und der Aktiengesellschaften gemäß
§ 144 der Kostenordnung zu ermäßigen.
§ 11
Satzungen
(1) Die Rechtsverhältnisse der Aktiengesellschaften
werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Satzungen
bestimmt.
(2) Die Satzungen werden im Anhang zu diesem Gesetz
festgestellt.
(3) Die Höhe des in § 5 Abs. 1 der Satzungen ausgewie-
senen Grundkapitals der Aktiengesellschaften wird vom
Bundesministerium für Post und Telekommunikation zum
Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaften überprüft
und erforderlichenfalls angepaßt. Änderungen sind im
Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.§ 23 Abs. 1 Satz 1
des Aktiengesetzes findet bei der Anmeldung der Aktien-
gesellschaften keine Anwendung.
(4) satzungsänderungen erfolgen nach den Vorschrif-
ten des Aktiengesetzes.

2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§12
Grundbuchvollzug
(1) Zum Nachweis des Rechtsübergangs nach § 2
Abs. 1 ist eine Liegenschaftserklärung gegenüber dem
Grundbuchamt erforderlich und genügend. Die Liegen-
schaftserklärung muß das Grundstück, grundstücksglei-
che oder beschränkte dingliche Recht in grundbuchmäßi-
ger Form bezeichnen. Sie ist von dem neuen Eigentümer
abzugeben und bedarf bei den gemäß § 1 umgewandelten
Unternehmen der Deutschen Bundespost einer Bestäti-
gung durch einen Beauftragten des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation, der nicht Bediensteter
des Bundesministeriums sein muß. Die Bestätigung muß
unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen sein.
Bei maschineller Bearbeitung ist eine Unterschrift ent-
behrlich, wenn in der Bestätigung der Aufdruck "Diese
Bestätigung ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift
wirksam" enthalten ist. Das Siegel kann in diesem Fall
auch in einem Vordruck enthalten sein oder bei dem
Ausdruck maschinell aufgebracht werden.
(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Bundes
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post
und Telekommunikation und bei den Nachfolgeunter-
nehmen der Deutschen Bundespost auf Ersuchen des
Beauftragten berichtigt das Grundbuchamt das Grund-
buch. Gebühren und Kosten werden hierfür nicht erhoben.
(3) Die Liegenschaftserklärung kann auch in Listenform
abgegeben und bestätigt werden. Ihre Bestätigung ordnet
den Vermögenswert zwischen den neuen Rechtsträgern
endgültig zu. Gerichte können gegen diese Bestätigung
durch die neuen Rechtsträger nicht angerufen werden. Die
Liegenschaftserklärung läßt private Rechte Dritter und
Ansprüche nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitu-
tion (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgeset-
zes) sowie das Wohnungsgenossenschafts-Vermögens-
gesetz unberührt.
§13
Vermögenszuweisung
(1) Soweit im Bundesanstalt Post-Gesetz, im Postsozi-
alversicherungsorganisationsgesetz oder im Gesetz über
die Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekom-
munikation die Übertragung von Gegenständen des in § 2
Abs. 1 bezeichneten Vermögens bestimmt wird, erfolgt
diese durch eine Entscheidung des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation oder der von ihm beauf-
tragten Behörde {Zuweisungsbescheid). Mit einem Zuwei-
sungsbescheid kann auch ein Rechtsübergang nach § 2
Abs. 1 festgestellt werden. Im Falle einer gemeinsam
genutzten Liegenschaft kann die zuständige Behörde in
dem Zuweisungsbescheid neben der Feststellung des
Eigentumsübergangs auch dingliche oder schuldrechtli-
che Rechte und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung
betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte zwischen den
Beteiligten begründen, wenn dies zur Sicherstellung der
wahrgenommenen Aufgaben sachgerecht ist. Soweit sich
die Beteiligten einigen, ergeht ein dieser Einigung entspre-
chender Bescheid, der das Recht in grundbuchmäßiger
Form bezeichnet. Dieser läßt private Rechte Dritter und
Ansprüche nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitu-
tion (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgeset-
zes) sowie Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages, § 1a
Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes und das Woh-
nungsgenossenschafts-Vermögensgesetz unberührt.
(2) Dem Bescheid kann ein Aufteilungs- oder ein Zuord-
nungsplan beigefügt werden.§ 2 Abs. 2a bis 2c des Ver-
mögenszuordnungsgesetzes gilt für diese Pläne und ihre
Wirkungen sinngemäß.
(3) Das Grundbuch wird auf Ersuchen der Behörde, die
den Bescheid erlassen hat, berichtigt. Gebühren und
Kosten werden hierfür nicht erhoben.
(4) Der Bescheid ist zwischen den aus dem Sonder-
vermögen Deutsche Bundespost hervorgehenden Rechts-
trägem endgültig. Gerichte können durch diese gegen den
Bescheid nicht angerufen werden.
§14
Verhältnis zum Vermögenszuordnungsgesetz
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet darf die Liegenschaftserklärung durch den
Bund nur abgegeben und bei den Nachfolgeunternehmen
der Deutschen Bundespost nur bestätigt und ein Zuwei-
sungsbescheid nur erlassen werden, wenn dem Ober-
finanzpräsidenten, in dessen Gebiet der Vermögenswert
ganz oder überwiegend liegt, durch den Bund oder den
Beauftragten des Bundesministeriums für Post und Tele-
kommunikation mitgeteilt worden ist, daß die Abgabe
einer Liegenschaftserklärung oder ihre Bestätigung für
einen oder mehrere grundbuchmäßig zu bezeichnende
Vermögenswerte beabsichtigt ist, und eine Wartefrist von
vier Wochen verstrichen ist. Der Oberfinanzpräsident legt
gegen die Abgabe der Liegenschaftserklärung oder ihre
Bestätigung Vorbehalt ein, wenn bei ihm ein Zuordnungs-
verfahren anhängig ist.
(2) Legt der Oberfinanzpräsident Vorbehalt ein, so ist
dies in der Liegenschaftserklärung und dem Zuweisungs-
bescheid kenntlich zu machen. Ersucht der Bund oder der
Beauftragte des Bundesministeriums für Post und Tele-
kommunikation um Berichtigung des Grundbuchs, wird
das Grundbuch berichtigt und gegen diese Berichtigung
ein Widerspruch eingetragen. Der Widerspruch wird
gelöscht, wenn der Vorbehalt zurückgenommen wird.
(3) Teilt eine Kommune oder Wohnungsgenossenschaft
dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation
oder einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun-
despost mit, daß sie einen Antrag auf Vermögenszuord-
nung vorbereitet, so darf ein Ersuchen an das Grundbuch-
amt nicht gestellt werden. In diesen Fällen wird der aus der
Liegenschaftserklärung oder dem Zuweisungsbescheid
hervorgehende Rechtsträger in die Eigentumsfeststellung
des Zuordnungsbescheids einbezogen.
(4) Die Zuordnung von Vermögensgegenständen, die
im Sinne des § 19 des Vermögenszuordnungsgesetzes
entgegen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
postalischen Wirtschaft abgegangen sind, erfolgt nach
dem Vermögenszuordnungsgesetz.
§15
Übergangsvorschriften
(1) Die Aktiengesellschaften werden nach Maßgabe
des § 19 des Postpersonalrechtsgesetzes von den
Vorständen der früheren Unternehmen der Deutschen
Bundespost geleitet. Die Bestellung von Vorstandsmit-
gliedern nach § 84 des Aktiengesetzes ·darf erst erfolgen,
sobald die Vertreter der Arbeitnehmer den Aufsichtsräten
angehören.

(2) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation meldet die Gesellschaften zur Eintragung in das
Handelsregister an.
(3) Für Rechtshandlungen, die vor der Eintragung der
Aktiengesellschaften in deren Namen vorgenommen
werden, haftet das jeweilige Teilsondervermögen.
(4) Für die Gründungsprüfung nach § 33 Abs. 2 des
Aktiengesetzes werden die Gründungsprüfer durch das
Bundesministerium für Post und Telekommunikation
bestellt. Eine öffentliche Ausschreibung findet nicht statt.
§16
Überleitungsvorschrift
(1} Soweit keine andere Regelung besteht oder getrof-
fen wird, gehen die in Vorschriften enthaltenen Rechte und
Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Unterneh-
men der Deutschen Bundespost bis zum Erlaß einer
anderslautenden Regelung auf das jeweilige Nachfolge-
unternehmen über. Durch Rechtsverordnung begründete
Rechte und Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten
können durch Rechtsverordnung geändert werden,
sonstige Vorschriften in dem ihrem Erlaß entsprechenden
Verfahren durch die nunmehr zuständige Stelle.
(2) Darüber hinaus sind sämtliche sonstigen Rechts-
vorschriften, in denen die frühere Deutsche Bundespost
oder ihre Unternehmen erwähnt werden, mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an ihre Stelle die jeweiligen Nachfolge-
unternehmen der Unternehmen der Deutschen Bundes-
post im Rahmen ihrer Zuständigkeit treten.
(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates in Gesetzen und Rechts-
verordnungen die Bezeichnung Deutsche Bundespost
POSTDIENST durch Deutsche Post AG, die Bezeichnung
Deutsche Bundespost POSTBANK durch Deutsche Post-
bank AG und die Bezeichnung Deutsche Bundespost
TELEKOM durch Deutsche Telekom AG zu ersetzen.
Anhang
zu§ 11 Abs. 2
Satzung
der Deutsche Post AG
1. Allgemeine Bestimmungen
§1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr
(1} Die Aktiengesellschaft - nachstehend „Gesellschaft"
genannt - führt die Firma Deutsche Post AG.
. (2) Sie hat ihren Sitz in Bonn.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Gegenstand des Unternehmens
(1} Die Gesellschaft ist ein Dienstleistungsunternehmen
für Kommunikation, Transport und Logistik. Sie erbringt
insbesondere Leistungen des Postwesens.
(2) Die Gesellschaft ist zu allen sonstigen Geschäften
und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen,
dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Dazu
kann sie insbesondere Produkte und Dienstleistungen
auch für Rechnung Dritter, insbesondere über ihre Ver-
triebsfilialen, anbieten. Sie kann auch andere Unterneh-
men gleicher oder verwandter Art im In- und Ausland
gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen sowie
solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung
der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb
ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen aus-
gliedern.
§3
Beauftragung der Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Die Gesellschaft läßt Angelegenheiten im Sinne des § 3
Abs. 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes durch die
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
Bundespost wahrnehmen. Sie schließt zu diesem Zweck
entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge mit der Bun-
desanstalt.
§4
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im
Bundesanzeiger veröffentlicht.
II. Grundkapital und Aktien
§5
Höhe und Einteilung des Grundkapitals
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zwei Mil-
liarden Deutsche Mark. Es ist eingeteilt in vierzig Millionen
Aktien im Nennbetrag von je fünfzig Deutsche Mark.
(2) Die Aktien lauten auf den Inhaber.
(3) Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbe-
schluß keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien
auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lau-
ten sie auf den Inhaber.
(4) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil-
und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Über
mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde aus-
gestellt werden.
(5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbetei-
ligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktien-
gesetzes bestimmt werden.
III. Vorstand
§6
Zusammensetzung und Geschäftsordnung
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitglie-
dern. Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der
Mitglieder des Vorstands.
(2) Die Mitglieder des Vorstands sollen hervorragende
Kenner des Postwesens, der Wirtschaft oder der Unter-
nehmensführung sein. In den Aufsichtsrat, Verwaltungsrat
oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
darf ein Vorstandsmitglied nur mit Zustimmung des Auf-
sichtsrats eintreten.

2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vor-
stands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des
Vorstands ernennen. Es können stellvertretende Vor-
standsmitglieder bestellt werden.
(4) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluß
aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die der
Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.
§7
Vertretung der Gesellschaft
Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch zwei
Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des Vor-
stands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Stellver-
tretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der Ver-
tretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern gleich.
§8
Geschäftsführung
Der Vorstand führt die Geschäfte unter Beachtung der
Geschäftsordnung und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Geschäftsverteilungsplans.
§9
Zustimmungspflichtige Geschäfte
(1) Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bestimmt,
welche Geschäfte der Vorstand nur mit vorheriger Zustim-
mung des Aufsichtsrats vornehmen darf.
(2) Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Geschäfte
von seiner Zustimmung abhängig machen. Er kann wider-
ruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von
Geschäften allgemein oder für den Fall, daß das einzelne
Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im voraus
erteilen.
IV. Aufsichtsrat
§10
Zusammensetzung,
Amtsdauer, Amtsniederlegung
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern,
und zwar zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und
zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die Auf-
sichtsratsmitglieder der Aktionäre werden von der Haupt-
versammlung, die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-
mer werden nach den Vorschriften des Mitbestimmungs-
gesetzes bestellt.
(2) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für
die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Ge-
schäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mit-
gerechnet. Die Hauptversammlung kann für Mitglieder der
Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen.
Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner
Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds der Aktionäre er-
folgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des
Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der
Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(3) Mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds
kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, das
Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsrats-
mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne daß
ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines in den Aufsichts-
rat nachgerückten Ersatzmitglieds der Aktionäre erlischt,
sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichts-
ratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amts-
zeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Auf-
sichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden
des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende
schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen niederlegen.
§ 11
Vorsitzender und Stellvertreter
(1) Der Aufsichtsrat wählt nach Maßgabe des § 27 Abs. 1
und 2 des Mitbestimmungsgesetzes aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 10
Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl
erfolgt im Anschluß an die Hauptversammlung, in der die
von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsrats-
mitglieder der Aktionäre bestellt worden sind, in einer
ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung.
Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor
Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Auf-
sichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Aus-
geschiedenen vorzunehmen.
(2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und
seines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahrneh-
mung der in § 31 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes
bezeichneten Aufgabe einen Ausschuß, dem der Vorsit-
zende, sein Stellvertreter sowie je ein von den Mitgliedern
der Arbeitnehmer und von den Mitgliedern der Aktionäre
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes
Mitglied angehören.
§12
Geschäftsordnung
Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften
und der Bestimmungen dieser Satzung gibt sich der
Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung.
§13
Einberufung
(1) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden
oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertre-
ter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einbe-
rufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der
Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht
mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende
die Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmünd-
lich, fernschriftlich, telegraphisch oder durch Telefax ein-
berufen.
(2) Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung
sowie die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzuge-
ben. Ergänzungen der Tagesordnung müssen vor Ablauf
der Einberufungsfrist mitgeteilt werden.
(3) Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus
wichtigem Grund aufheben oder verlegen. Er ist berech-
tigt, eine begonnene Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.
Über längerfristige Unterbrechungen entscheidet der Vor-
sitzende vorbehaltlich einer abweichenden Mehrheitsent-
scheidung des Aufsichtsrats.

§14
Beschlußfassung
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in
Sitzungen gefaßt. Der Vorsitzende bestimmt die Reihen-
folge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhan-
delt werden, sowie die Art und die Reihenfolge der Ab-
stimmungen. Zu Gegenständen der Tagesordnung, die
nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, kann nur Be-
schluß gefaßt werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren
widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem sol-
chen Fall innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, der Be-
schlußfassung zu widersprechen oder nachträglich ihre
Stimme abzugeben; der Beschluß wird erst wirksam,
wenn kein abwesendes Mitglied innerhalb der Frist wider-
sprochen hat.
(2) Außerhalb von Sitzungen sind Beschlußfassungen
durch schriftliche, telegraphische, fernschriftliche oder
fernkopierte Stimmabgaben zulässig, wenn sich alle Mit-
glieder mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Art der
Abstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr
beteiligen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden
schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn minde-
stens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu
bestehen hat, persönlich oder durch schriftliche Stimm-
abgabe (§ 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes) an der Be-
schlußfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an
der Beschlußfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung
der Stimme enthält.
(4) Der Vorsitzende kann die Beschlußfassung über
einzelne oder sämtliche Gegenstände der Tagesordnung
auf Antrag von zwei Mitgliedern auf höchstens vier
Wochen vertagen, wenn an der Beschlußfassung nicht die
gleiche Zahl von Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeit-
nehmer teilnehmen würde oder sonst ein erheblicher
Grund für die Vertagung vorliegt. Zu einer erneuten Ver-
tagung ist der Vorsitzende nicht befugt.
(5) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehr-
heit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich
eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Ergibt
eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer
erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn
auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei
Stimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß Absatz 3
schriftlich abgegeben werden. Der Aufsichtsratsvorsit-
zende übt sein Zweitstimmrecht erst nach einer im
Anschluß an die erste Abstimmung erfolgten Beratung
durch den für die Sachfrage zuständigen Ausschuß aus.
Die erneute Abstimmung ist nicht vor Ablauf einer Frist von
zwei Wochen durchzuführen. Die Frist kann einvernehm-
lich gekürzt werden.
(6) Der Vorsitzende und - bei Verhinderung des Vorsit-
zenden - der Stellvertreter sind ermächtigt, im Namen des
Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des
Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Willens-
erklärungen abzugeben sowie Erklärungen für den Auf-
sichtsrat entgegenzunehmen.
§15
Ausschüsse
(1) Der Aufsichtsrat bestellt aus seiner Mitte - neben
dem in § 11 Abs. 2 bezeichneten Ausschuß - einen
Personalausschuß und einen Ausschuß für sonstige
Angelegenheiten. Den Ausschüssen können, soweit
gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Auf-
sichtsrats überwiesen werden. Der Aufsichtsrat kann
weitere Ausschüsse bestellen.
(2) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Rege-
lungen in den §§ 13 und 14 - mit Ausnahme des Zweit-
stimmrechts - entsprechend. Der Ausschuß kann aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der
Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitz im
Personalausschuß wird durch ein Aufsichtsratsmitglied
der Arbeitnehmer, der Vorsitz im Ausschuß für sonstige
Angelegenheiten durch ein Aufsichtsratsmitglied der
Aktionäre geführt.
§16
Schweigepflicht
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach
dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche An-
gaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre
Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen
zu bewahren.
§ 17
Vergütung
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem
Ersatz ihrer Auslagen eine feste nach Ablauf des
Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung, deren
Höhe die Hauptversammlung festsetzt. Der Vorsitzende
des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, ein stellvertreten-
der Vorsitzender das Eineinhalbfache dieses Betrages.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, er-
halten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
(2) Die auf die Vergütung und Auslagen zu zahlende
Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet.
V. Hauptversammlung
§18
Ort und Einberufung
(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesell-
schaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt.
(2) Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor
dem letzten Hinterlegungstag (§ 19 Abs. 2) im Bundes-
anzeiger bekanntgemacht werden; dabei werden der Tag
der Bekanntmachung und der letzte Hinterlegungstag
nicht mitgerechnet.
§19
Teilnahmerecht und Stimmrecht
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei
der Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar, bei
einer Wertpapiersammelbank oder bei den sonst in der
Einberufung bezeichneten Stellen während der Geschäfts-
stunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Haupt-
versammlung dort belassen. Die Hinterlegung gilt auch

2346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
dann als bei einer der benannten Stellen bewirkt, wenn
Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese
bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Haupt-
versammlung im Sperrdepot gehalten werden.
(2) Die Hinterlegung muß spätestens am siebten Tage
vor der Versammlung erfolgen. Fällt der letzte Tag der
Hinterlegungsfrist auf einen Sonntag, einen Sonnabend
oder einen am Hinterlegungsort staatlich anerkannten
allgemeinen Feiertag, so hat die Hinterlegung spätestens
am vorherigen Werktag zu erfolgen.
(3) Im Falle der Hinter1egung bei einem deutschen
Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die hier-
Ober auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten
Werktag - ausgenommen der Sonnabend - nach Ablauf
der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.
§20
Vorsitz in der Hauptversammlung
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vor-
sitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes
anderes Aufsichtsratsmitglied aus dem Kreis der von den
Aktionären gewählten und entsandten Mitglieder. Für den
Fall, daß weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch
ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den
Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die Haupt-
versammlung gewählt.
(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt
die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesord-
nung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge
der Abstimmungen.
§21
Beschlußfassung
(1) Je fünfzig Deutsche Mark Nennbetrag der Stamm-
aktien gewähren in der Hauptversammlung eine Stimme.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit nicht zwingend
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das
Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit
vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der
Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals gefaßt.
VI. Jahresabschluß
und Gewinnverwendung
§22
Jahresabschluß
und ordentliche Hauptversammlung
(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des
Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lage-
bericht für das vergangene Jahr aufzustellen und dem
Abschlußprüfer vorzulegen. Nach Eingang des Prüfungs-
berichts sind der Jahresabschluß, der Lagebericht, der
Prüfungsbericht und der Vorschlag für die Verwendung
des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat zur
Prüfung vorzulegen.
(2) Nach. Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat
der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptver-
sammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht
Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie
beschließt über die Entlastung der Vorstands und des
Aufsichtsrats, über die Wahl des Abschlußprüfers und
über die Verwendung des Bilanzgewinns.
(3) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der
Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüber-
schuß, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage
einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags
verbleibt, zum Teil oder ganz in andere Rücklagen ein-
zustellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der
Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit
die anderen Gewinnrücklagen nach der Einstellung die
Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden.
(4) Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt,
soweit die Hauptversammlung nicht eine andere Verwen-
dung beschließt.
VII. Bundesrechnungshof
§23
Bundesrechnungshof
Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54
des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
VIII. Geschäftsaufnahme
§24
Geschiftsaufnahme
Die Geschäfte der Deutsche Post AG werden am
1 ~ Januar 1995 aufgenommen. Ab diesem Zeitpunktgel-
ten die Handlungen der Deutschen Bundespost POST-
DIENST als für Rechnung der Deutsche Post AG vor-
genommen.
Satzung
der Deutsche Postbank AG
1. Allgemeine Bestimmungen
§1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Aktiengesellschaft - nachstehend „Gesell-
schaft" genannt - führt die Firma Deutsche Postbank AG.
(2) Sie hat ihren Sitz in Bonn.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Gegenstand des Unternehmens
(1) Die Gesellschaft ist ein Kreditinstitut im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen und
kann die damit zusammenhängenden Tätigkeiten aus-
üben.
(2) Die Gesellschaft ist zu allen sonstigen Geschäften
und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen,
dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann
auch andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art
im In- und Ausland gründen, erwerben und sich an ihnen
beteiligen sowie solche Unternehmen leiten oder sich auf
die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann
ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unter-
nehmen ausgliedern.

§3
Beauftragung der Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Die Gesellschaft läßt Angelegenheiten im Sinne des § 3
Abs. 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes durch die
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
Bundespost wahrnehmen. Sie schließt zu diesem Zweck
entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge mit der Bun-
desanstalt.
§4
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im
Bundesanzeiger veröffentlicht.
II. Grundkapital und Aktien
§5
Höhe und Einteilung des Grundkapitals
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt acht-
hundert Millionen Deutsche Mark. Es ist eingeteilt in
sechzehn Millionen Aktien im Nennbetrag von je fünfzig
Deutsche Mark.
(2) Die Aktien lauten auf den Inhaber.
(3) Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungs-
beschluß keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien
auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so
lauten sie auf den Inhaber.
(4) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnan-
teil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand.
Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde
ausgestellt werden.
(5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbe-
teiligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktien-
gesetzes bestimmt werden.
III. Vorstand
§6
Zusammensetzung und Geschäftsordnung
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mit-
gliedern. Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl
der Mitglieder des Vorstands.
(2) Die Mitglieder des Vorstands sollen Kenner des
Bankwesens sowie der Wirtschaft oder Unternehmens-
führung sein. Sie müssen über hervorragende theore-
tische und praktische Kenntnisse in Bankgeschäften und
über mehrjährige Leitungserfahrung bei einem vergleich-
baren Kreditinstitut verfügen. In den Aufsichtsrat, Verwal-
tungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unter-
nehmens darf ein Vorstandsmitglied nur mit Zustimmung
des Aufsichtsrats eintreten.
(3) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vor-
stands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des
Vorstands ernennen. Es können stellvertretende Vor-
standsmitglieder bestellt werden.
(4) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen
Beschluß aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsord-
nung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.
§7
Vertretung der Gesellschaft
Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch zwei
Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des
Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Stell-
vertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der
Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern
gleich.
§8
Geschäftsführung
Der Vorstand führt die Geschäfte unter Beachtung der
Geschäftsordnung und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Geschäftsverteilungsplans.
§9
Zustimmungspflichtige Geschifte
(1) Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bestimmt,
welche Geschäfte der Vorstand nur mit vorheriger Zustim-
mung des Aufsichtsrats vornehmen darf.
(2) Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Geschäfte
von seiner Zustimmung abhängig machen. Er kann wider-
ruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von
Geschäften allgemein oder für den Fall, daß das einzelne
Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im voraus
erteilen.
IV. Aufsichtsrat
§10
Zusammensetzung,
Amtsdauer, Amtsniederlegung
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern,
und zwar zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre
und zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer.
Die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre werden von
der Hauptversammlung, die Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer werden nach den Vorschriften des Mit-
bestimmungsgesetzes bestellt.
(2) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für
die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Ge-
schäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mit-
gerechnet. Die Hauptversammlung kann für Mitglieder der
Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen.
Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner
Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds der Aktionäre er-
folgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des
Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der
Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(3) Mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds
kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, das
Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsrats-
mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne daß
ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines in den Aufsichts-
rat nachgerückten Ersatzmitglieds der Aktionäre erlischt,
sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichts-
ratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amts-
zeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.

2348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Auf-
sichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden
des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende
schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen niederlegen.
§ 11
Vorsitzender und Stellvertreter
(1) Der Aufsichtsrat wählt nach Maßgabe des § 27
Abs. 1 und 2 des Mitbestimmungsgesetzes aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in
§ 10 Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl
erfolgt im Anschluß an die Hauptversammlung. in der die
von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsrats-
mitglieder der Aktionäre bestellt worden sind, in einer
ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung.
Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor
Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der
Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des
Ausgeschiedenen vorzunehmen.
(2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und
seines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahr-
nehmung der in § 31 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes
bezeichneten Aufgabe einen Ausschuß, dem der Vorsit-
zende. sein Stellvertreter sowie je ein von den Mitgliedern
der Arbeitnehmer und von den Mitgliedern der Aktionäre
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes
Mitglied angehören.
§12
Geschiftsordnung
Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften
und der Bestimmungen dieser Satzung gibt sich der
Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung.
§13
Einberufung
(1) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden
oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertre-
ter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberu-
fen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der
Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht
mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende
die Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmünd-
lich, fernschriftlich, telegraphisch oder durch Telefax ein-
berufen.
(2) Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung
sowie die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzu-
geben. Ergänzungen der Tagesordnung müssen vor
Ablauf der Einberufungsfrist mitgeteilt werden.
(3) Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus
wichtigem Grund aufheben oder verlegen. Er ist berech-
tigt, eine begonnene Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.
Über längerfristige Unterbrechungen entscheidet der Vor-
sitzende vorbehaltlich einer abweichenden Mehrheitsent-
scheidung des Aufsichtsrats.
§14
Beschlußfassung
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in
Sitzungen gefaßt. Der Vorsitzende bestimmt die Reihen-
folge, in der die Gegenstände der Tagesordnung ver-
handelt werden, sowie die Art und die Reihenfolge der
Abstimmungen. Zu Gegenständen der Tagesordnung, die
nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, kann nur Beschluß
gefaßt werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren wider-
spricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall
innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemesse-
nen Frist Gelegenheit zu geben, der Beschlußfassung zu
widersprechen oder nachträglich ihre Stimme abzugeben;
der Beschluß wird erst wirksam, wenn kein abwesendes
Mitglied innerhalb der Frist widersprochen hat.
(2) Außerhalb von Sitzungen sind Beschlußfassungen
durch schriftliche, telegraphische, fernschriftliche oder
fernkopierte Stimmabgaben zulässig, wenn sich alle
Mitglieder mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Art
der Abstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr
beteiligen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden
schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig. wenn minde-
stens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu
bestehen hat. persönlich oder durch schriftliche Stimm-
abgabe (§ 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes) an der Be-
schlußfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an
der Beschlußfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung
der Stimme enthält.
(4) Der Vorsitzende kann die Beschlußfassung über
einzelne oder sämtliche Gegenstände der Tagesordnung
auf Antrag von zwei Mitgliedern auf höchstens vier
Wochen vertagen, wenn an der Beschlußfassung nicht die
gleiche Zahl von Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeit-
nehmer teilnehmen würde oder sonst ein erheblicher
Grund für die Vertagung vorliegt. Zu einer erneuten Ver-
tagung ist der Vorsitzende nicht befugt.
(5) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehr-
heit der abgegebenen Stimmen. soweit nicht gesetzlich
eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Ergibt
eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer
erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn
auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei
Stimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß Absatz 3
schriftlich abgegeben werden. Der Aufsichtsratsvorsit-
zende übt sein Zweitstimmrecht erst nach einer im An-
schluß an die erste Abstimmung erfolgten Beratung durch
den für die Sachfrage zuständigen Ausschuß aus. Die
erneute Abstimmung ist nicht vor Ablauf einer Frist von
zwei Wochen durchzuführen. Die Frist kann einvernehm-
lich gekürzt werden.
(6) Der Vorsitzende und - bei Verhinderung des Vorsit-
zenden - der Stellvertreter sind ermächtigt. im Namen des
Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des
Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen
Willenserklärungen abzugeben sowie Erklärungen für den
Aufsichtsrat entgegenzunehmen.
§15
Ausschüsse
(1) Der Aufsichtsrat bestellt aus seiner Mitte - neben
dem in § 11 Abs. 2 bezeichneten Ausschuß - einen Per-
sonalausschuß und einen Ausschuß für sonstige Angele-
genheiten. Des weiteren wird ein Kredit- und Beteiligungs-
ausschuß bestellt. Den Ausschüssen können, soweit
gesetzlich zulässig. Entscheidungsbefugnisse des Auf-
sichtsrats überwiesen werden. Der Aufsichtsrat kann
weitere Ausschüsse bestellen.

(2) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Rege-
lungen in den §§ 13 und 14 - mit Ausnahme des Zweit-
stimmrechts - entsprechend. Der Ausschuß kann aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der
Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitz im
Personalausschuß wird durch ein Aufsichtsratsmitglied
der Arbeitnehmer, der Vorsitz im Ausschuß für sonstige
Angelegenheiten durch ein Aufsichtsratsmitglied der
Aktionäre geführt.
§16
Schweigepflicht
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach
dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche An-
gaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre
Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen
zu bewahren.
§17
Vergütung
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem
Ersatz ihrer Auslagen eine feste nach Ablauf des Ge-
schäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung, deren Höhe
die Hauptversammlung festsetzt. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats erhält das Doppelte, ein stellvertretender
Vorsitzender das Eineinhalbfache dieses Betrages. Auf-
sichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhal-
ten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
(2) Die auf die Vergütung und Auslagen zu zahlende
Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet.
V. Hauptversammlung
§18
Ort und Einberufung
(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesell-
schaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt.
(2) Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor
dem letzten Hinterlegungstag (§ 19 Abs. 2) im Bundesan-
zeiger bekanntgemacht werden; dabei werden der Tag
der Bekanntmachung und der letzte Hinterlegungstag
nicht mitgerechnet.
§19
Teilnahmerecht und Stimmrecht
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei
der Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar, bei
einer Wertpapiersammelbank oder bei den sonst in der
Einberufung bezeichneten Stellen während der Ge-
schäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der
Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung gilt
auch dann als bei einer der benannten Steifen bewirkt,
wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelfe für
diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der
Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden.
(2) Die Hinterlegung muß spätestens am siebten Tage
vor der Versammlung erfolgen. Fällt der letzte Tag der
Hinterlegungsfrist auf einen Sonntag, einen Sonnabend
oder einen am Hinterlegungsort staatlich anerkannten
allgemeinen Feiertag, so hat die Hinterlegung spätestens
am vorherigen Werktag zu erfolgen.
(3) Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen
Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die hier-
über auszusteifende Bescheinigung spätestens am
ersten Werktag - ausgenommen der Sonnabend - nach
Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzu-
reichen.
§20
Vorsitz in der Hauptversammlung
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vor-
sitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes
anderes Aufsichtsratsmitglied aus dem Kreis der von den
Aktionären gewählten und entsandten Mitglieder. Für den
Fall, daß weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch
ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den
Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die Haupt-
versammlung gewählt.
(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er be-
stimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der
Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und
Reihenfolge der Abstimmungen.
§21
Beschlußfassung
(1) Je fünfzig Deutsche Mark Nennbetrag der Stamm-
aktien gewähren in der Hauptversammlung eine Stimme.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit nicht zwingende
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das
Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit
vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der
Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals gefaßt.
VI. Jahresabschluß
und Gewinnverwendung
§22
Jahresabschluß
und ordentliche Hauptversammlung
(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des
Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lagebe-
richt für das vergangene Jahr aufzustellen und dem
Abschlußprüfer vorzulegen. Nach Eingang des Prüfungs-
berichts sind der Jahresabschluß, der Lagebericht, der
Prüfungsbericht und der Vorschlag für die Verwendung
des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat zur
Prüfung vorzulegen.
(2) Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat
der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptver-
sammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht
Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie
beschließt über die Entlastung des Vorstands und des
Aufsichtsrats, über die Wahl des Abschlußprüfers und
über die Verwendung des Bilanzgewinns.

2350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der
Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüber-
schuß, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage
einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags ver-
bleibt, zum Teil oder ganz in andere Rücklagen einzustel-
len. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des
Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen
Gewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte des
Grundkapitals übersteigen würden.
(4) Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, so-
weit die Hauptversammlung nicht eine andere Verwen-
dung beschließt.
VII. Bundes rech nun g s h o f
§23
Bundesrechnungshof
Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54
des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
VIII. Geschäftsaufnahme
§24
Geschäftsaufnahme
Die Geschäfte der Deutsche Postbank AG werden am
1. Januar 1995 aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt
gelten die Handlungen der Deutschen Bundespost
POSTBANK als für Rechnung der Deutsche Postbank AG
vorgenommen.
Satzung
der Deutsche Telekom AG
1. Allgemeine Bestimmungen
§1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Aktiengesellschaft - nachstehend „Gesell-
schaft" genannt-führt die Firma Deutsche Telekom AG.
(2) Sie hat ihren Sitz in Bonn.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Betätigung
im gesamten Bereich der Telekommunikation und in
verwandten Bereichen im In- und Ausland.
(2) Die Gesellschaft ist zu allen sonstigen Geschäften
und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen,
dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann
auch andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art
im In- und Ausland gründen, erwerben und sich an ihnen
beteiligen sowie solche Unternehmen leiten oder sich auf
die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann
ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unter-
nehmen ausgliedern.
§3
Beauftragung der Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Die Gesellschaft läßt Angelegenheiten im Sinne des § 3
Abs. 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes durch die
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
Bundespost wahrnehmen. Sie schließt zu diesem Zweck
entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge mit der Bun-
desanstalt.
§4
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im
Bundesanzeiger veröffentlicht.
II. Grundkapital und Aktien
§5
Höhe und Einteilung des Grundkapitals
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft betragt zehn
Milliarden Deutsche Mark. Es ist eingeteilt in zweihundert
Millionen Aktien im Nennbetrag von je fünfzig Deutsche
Mark.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis
zum Ablauf von fünf Jahren seit Eintragung durch Aus-
gabe neuer Aktien gegen Sach- und Bareinlagen einmal
oder mehrmals zu erhöhen. Der Gesamtbetrag der Er-
höhungen darf die Hälfte des Grundkapitals nach Absatz 1
nicht übersteigen.
(3) Die Aktien lauten auf den Inhaber.
(4) Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungs-
beschluß keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien
auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so
lauten sie auf den Inhaber.
(5) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil-
und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Über
mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde aus-
gestellt werden.
(6) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbetei-
ligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktien-
gesetzes bestimmt werden.
III. Vorstand
§6
Zusammensetzung und Geschäftsordnung
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mit-
gliedern. Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl
der Mitglieder des Vorstands.
(2) Die Mitglieder des Vorstands sollen hervorragende
Kenner des Telekommunikationswesens, der Wirtschaft
oder der Unternehmensführung sein. In den Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten
Unternehmens darf ein Vorstandsmitglied nur mit Zustim-
mung des Aufsichtsrats eintreten.
(3) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vor-
stands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des
Vorstands ernennen. Es können stellvertretende Vor-
standsmitglieder bestellt werden.

(4) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Be-
schluß aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung,
die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.
§7
Vertretung der Gesellschaft
Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch zwei
Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des
Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.
Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich
der Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern
gleich.
§8
Geschäftsführung
Der Vorstand führt die Geschäfte unter Beachtung der
Geschäftsordnung und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Geschäftsverteilungsplans.
§9
Zustimmungspflichtige Geschäfte
(1) Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bestimmt,
welche Geschäfte der Vorstand nur mit vorheriger Zu-
stimmung des Aufsichtsrats vornehmen darf.
(2) Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Geschäfte
von seiner Zustimmung abhängig machen. Er kann wider-
ruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von
Geschäften allgemein oder fOr den Fall, daß das einzelne
Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im voraus
erteilen.
IV. Aufsichtsrat
§10
Zusammensetzung,
Amtsdauer, Amtsniederlegung
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern,
und zwar zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre
und zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die
Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre werden von der
Hauptversammlung, die Aufsichtsratsmitglieder der Ar-
beitnehmer werden nach den Vorschriften des Mitbe-
stimmungsgesetzes bestellt.
(2) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für
die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Ge-
schäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mit-
gerechnet. Die Hauptversammlung kann für Mitglieder der
Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen.
Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner
Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds der Aktionäre er-
folgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des
Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der
Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(3) Mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds
kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, das
Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsrats-
mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne daß
ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines in den Aufsichts-
rat nachgerückten Ersatzmitglieds der Aktionäre erlischt,
sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichts-
ratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amts-
zeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Auf-
sichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden
des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende
schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen niederlegen.
§ 11
Vorsitzender und Stellvertreter
(1) Der Aufsichtsrat wählt nach Maßgabe des § 27
Abs. 1 und 2 des Mitbestimmungsgesetzes aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in
§ 1OAbs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl
erfolgt im Anschluß an die Hauptversammlung, in der die
von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsrats-
mitglieder der Aktionäre bestellt worden sind, in einer
ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung.
Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor
Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der
Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des
Ausgeschiedenen vorzunehmen.
(2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und
seines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahr-
nehmung der in§ 31 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes
bezeichneten Aufgabe einen Ausschuß, dem der Vor-
sitzende, sein Stellvertreter sowie je ein von den Mit-
gliedern der Arbeitnehmer und von den Mitgliedern der
Aktionäre mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gewähltes Mitglied angehören.
§12
Geschiftsordnung
Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften
und der Bestimmungen dieser Satzung gibt sich der
Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung.
§13
Einberufung
(1) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden
oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertre-
ter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberu-
fen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der
Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht
mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende
die Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmünd-
lich, fernschriftlich, telegraphisch oder durch Telefax ein-
berufen.
(2) Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung
sowie die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzuge-
ben. Ergänzungen der Tagesordnung müssen vor Ablauf
der Einberufungsfrist mitgeteilt werden.
(3) Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus
wichtigem Grund aufheben oder verlegen. Er ist berech-
tigt, eine begonnene Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.
Über längerfristige Unterbrechungen entscheidet der Vor-
sitzende vorbehaltlich einer abweichenden Mehrheits-
entscheidung des Aufsichtsrats.

2352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§14
Beschlußfassung
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel
in Sitzungen gefaßt. Der Vorsitzende bestimmt die Reihen-
folge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhan-
delt werden, sowie die Art und die Reihenfolge der Abstim-
mungen. Zu Gegenständen der Tagesordnung. die nicht
rechtzeitig mitgeteilt worden sind, kann nur Beschluß
gefaßt werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren wider-
spricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall
innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemes-
senen Frist Gelegenheit zu geben, der Beschlußfassung
zu widersprechen oder nachträglich ihre Stimme abzuge-
ben; der Beschluß wird erst wirksam. wenn kein abwesen-
des Mitglied innerhalb der Frist widersprochen hat.
(2) Außerhalb von Sitzungen sind Beschlußfassungen
durch schriftliche, telegraphische, fernschriftliche oder
fernkopierte Stimmabgaben zulässig, wenn sich alle Mit-
glieder mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Art der
Abstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr
beteiligen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden
schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn minde-
stens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu
bestehen hat, persönlich oder durch schriftliche Stimm-
abgabe (§ 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes) an der Be-
schlußfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an
der Beschlußfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung
der Stimme enthält.
(4) Der Vorsitzende kann die Beschlußfassung über
einzelne oder sämtliche Gegenstände der Tagesordnung
auf Antrag von zwei Mitgliedern auf höchstens vier
Wochen vertagen, wenn an der Beschlußfassung nicht die
gleiche Zahl von Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeit-
nehmer teilnehmen würde oder sonst ein erheblicher
Grund für die Vertagung vorliegt. Zu einer erneuten Ver-
tagung ist der Vorsitzende nicht befugt.
(5) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehr-
heit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich
eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Ergibt
eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer
erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn
auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei
Stimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß Absatz 3
schriftlich abgegeben werden. Der Aufsichtsratsvorsit-
zende übt sein Zweitstimmrecht erst nach einer im
Anschluß an die erste Abstimmung erfolgten Beratung
durch den für die Sachfrage zuständigen Ausschuß aus.
Die erneute Abstimmung ist nicht vor Ablauf einer Frist von
zwei Wochen durchzuführen. Die Frist kann einvernehm-
lich gekürzt werden.
(6) Der Vorsitzende und - bei Verhinderung des Vorsit-
zenden - der Stellvertreter sind ermächtigt, im Name
des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüss des
Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Wil-
lenserklärungen abzugeben sowie Erklärungen für den
Aufsichtsrat entgegenzunehmen.
§15
Ausschüsse
(1) Der Aufsichtsrat bestellt aus seiner Mitte - neben
dem in § 11 Abs. 2 bezeichneten Ausschuß - einen
Personalausschuß und einen Ausschuß für sonstige
Angelegenheiten. Den Ausschüssen können. soweit
gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Auf-
sichtsrats überwiesen werden. Der Aufsichtsrat kann wei-
tere Ausschüsse bestellen.
(2) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Rege-
lungen in den§§ 13 und 14 - mit Ausnahme des Zweit-
stimmrechts - entsprechend. Der Ausschuß kann aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der
Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitz im
Personalausschuß wird durch ein Aufsichtsratsmitglied
der Arbeitnehmer, der Vorsitz im Ausschuß für sonstige
Angelegenheiten durch ein Aufsichtsratsmitglied der
Aktionäre geführt.
§16
Schweigepflicht
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach
dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche An-
gaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre
Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen
zu bewahren.
§17
Vergütung
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem
Ersatz ihrer Auslagen eine feste nach Ablauf des Ge-
schäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung. deren Höhe
die Hauptversammlung festsetzt. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats erhält das Doppelte, ein stellvertretender
Vorsitzender das Eineinhalbfache dieses Betrages. Auf-
sichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Ge-
schäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten
eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
(2) Die auf die Vergütung und Auslagen zu zahlende
Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet.
V. Hauptversammlung
§18
Ort und Einberufung
(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesell-
schaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt.
(2) Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor
dem letzten Hinterlegungstag (§ 19 Abs. 2) im Bundes-
anzeiger bekanntgemacht werden; dabei werden der Tag
der Bekanntmachung und der letzte Hinterlegungstag
nicht mitgerechnet.
§19
Teilnahmerecht und Stimmrecht
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei
der Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar. bei
einer Wertpapiersammelbank oder bei den sonst in der
Einberufung bezeichneten Stellen während der Ge-
schäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der
Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung gilt

auch dann als bei einer der benannten Stellen bewirkt,
wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für
diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der
Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden.
(2) Die Hinterlegung muß spätestens am siebten Tage
vor der Versammlung erfolgen. Fällt der letzte Tag der Hin-
terlegungsfrist auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder
einen am Hinterlegungsort staatlich anerkannten allge-
meinen Feiertag, so hat die Hinterlegung spätestens am
vorherigen Werktag zu erfolgen.
(3) Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen
Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die hier-
über auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten
Werktag - ausgenommen der Sonnabend - nach Ablauf
der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.
§20
Vorsitz in der Hauptversammlung
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vor-
sitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes
anderes Aufsichtsratsmitglied aus dem Kreis der von den
Aktionären gewählten und entsandten Mitglieder. Für den
Fall, daß weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch
ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den
Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die Haupt-
versammlung gewählt.
(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er be-
stimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der
Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und
Reihenfolge der Abstimmungen.
§21
Beschlußfassung
(1) Je fünfzig Deutsche Mark Nennbetrag der Stamm-
aktien gewähren in der Hauptversammlung eine Stimme.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit nicht zwingende
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das
Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit
vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der
Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals gefaßt.
VI. Jahresabschluß
und Gewinnverwendung
§22
Jahresabschluß
und ordentliche Hauptversammlung
(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des
Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lage-
bericht für das vergangene Jahr aufzustellen und dem
Abschlußprüfer vorzulegen. Nach Eingang des Prüfungs-
berichts sind der Jahresabschluß, der Lagebericht, der
Prüfungsbericht und der Vorschlag für die Verwendung
des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat zur
Prüfung vorzulegen.
(2) Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat
der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptver-
sammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht
Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie
beschließt über die Entlastung des Vorstands und des
Aufsichtsrats, über die Wahl des Abschlußprüfers und
über die Verwendung des Bilanzgewinns.
(3) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der
Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüber-
schuß, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage
einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags ver-
bleibt, zum Teil oder ganz in andere Rücklagen einzu-
stellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte
des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die
anderen Gewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte
des Grundkapitals übersteigen würden.
(4) Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt,
soweit die Hauptversammlung nicht eine andere Verwen-
dung beschließt.
VII. Bundesrechnungshof
§23
Bundesrechnungshof
Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54
des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
VIII. G e s c h ä f t s a u f n a h m e
§24
Geschäftsaufnahme
Die Geschäfte der Deutsche Telekom AG werden am
1. Januar 1995 aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt gel-
ten die Handlungen der Deutschen Bundespost
TELEKOM als für Rechnung der Deutsche Telekom AG
vorgenommen.
Artikel 4
Gesetz
zum Personalrecht der Beschäftigten
der früheren Deutschen Bundespost
(Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG)
1n haltsü bersi c ht
Erster Abschnitt
Allgemeine dienstrechtliche Regelungen
§ Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Aktiengesellschaften
§ 2 Rechtsverhältnisse der Beamten
§ 3 Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation
§ 4 Beamtenrechtliche Regelungen
§ 5 Berufliches Fortkommen
§ 6 Verwendung auf anderen Arbeitsposten
§ 7 Haftung
zweiter Abschnitt
Besoldungsrechtliche Regelungen
§ 8 Ämterbewertung
§ 9 Stellenplan
§ 1O Besoldungsrechtliche Sonderregelungen
§ 11 Belohnungen, Vergütungen, Aufwandsentschädigungen

2354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Dritter Abschnitt
Reise- und Umzugskosten;
Übergangsregelung für die Ausbildung
§ 12 Reise- und umzugskostervechtliche Anpassungsvorschriften
§ 13 Überleitung der Berufsausbildung
Vierter Abschnitt
Versorgungs- und beihilferechttiche Regelungen
§ 14 Grundsätze
§ 15 Unterstützungskassen
§ 16 Finanzierung der Unterstützungskassen
§ 17 Weiterbeschäftlgte Beamte
§ 18 Nachversicherung
Fünfter Abschnitt
Umwandlung
der öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse
und der außertariflichen Angestelltenverhältnisse
§ 19 Beendigung der öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse,
Weitergeltung der Verträge
Sechster Abschnitt
Rechtsaufsicht
§ 20 Rechtsaufsicht
Siebter Abschnitt
Übergang der Arbeitsverhältnisse
§ 21 Überleitung der Arbeitnehmer
§ 22 Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse
§ 23 Gestaltung der Vergütungen und Löhne
Achter Abschnitt
Regelungen der betrieblichen Interessenvertretungen
§ 24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes
§ 25 Übergangsregelungen
§ 26 Wahlen, Ersatzmitglieder
§ 27 Zuordnung der Beamten im Betriebsrat
§ 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten
§ 29 Verfahren
§ 30 Besetzung der Einigungsstelle
§ 31 Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehinderten-
vertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation ·
§ 32 Gesamtbetriebsrat
§ 33 Konzernbetriebsrat
§ 34 Änderung der Wahlordnungen
§ 35 Gesetzesvorrang
§ 36 Sprecherausschuß
§ 37 Schwerbehindertenvertretung
Erster Abschnitt
Allgemeine dienstrechtliche Regelungen
§1
Dienstrechtliche Zuständigkeiten
der Aktiengesellschaften
(1) Die Aktiengesellschaften werden ermächtigt, die
dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten
gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahr-
zunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt
ist. Gleiches gilt gegenüber den Ruhestandsbeamten und
früheren Beamten, auch soweit für deren dienstrechtliche
Angelegenheiten noch die Deutsche Bundespost oder
ihre Unternehmen zuständig waren, sowie gegenüber
deren Hinterbliebenen.
(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten
Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten
und des obersten Vorgesetzten wahr.
(3) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der Einleitungs-
behörde im Sinne des§ 35 der Bundesdisziplinarordnung
für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten
wahr, soweit ihm die Befugnis zur Ernennung von Be-
amten Obertragen wird.
(4) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt,
bestimmt sich nach dem Aufbau der Aktiengesellschaft.
(5) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen
Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand unbe-
schadet des Satzes 2 die ihm zustehenden Befugnisse auf
Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen,
· die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde
oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Er kann seine
Befugnis nach Absatz 3 für Beamte, hinsichtlich derer
das Emennungsrecht von anderen Organisationsein-
heiten oder Stelleninhabern ausgeübt wird, auf diese
übertragen und die übertragenen Befugnisse im Einzelfall
wieder an sich ziehen. Die Übertragung ist im Bundes-
gesetzblatt zu veröffentlichen.
(6) Beabsichtigt der zuständige Stelleninhaber mit den
Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Verweis oder
eine Geldbuße zu verhängen oder einem Beamten in einer
schriftlichen Mißbilligung ein Dienstvergehen zur Last zu
legen, hat er die Disziplinarmaßnahme vor Erlaß der Diszi-
plinarverfügung oder die Mißbilligung vor ihrer Mitteilung
unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesan-
stalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundes-
post auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des
Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt für die
Einleitung förmlicher Disziplinarverfahren. Dem Prüfungs-
ergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle der
jeweiligen Aktiengesellschaft Rechnung zu tragen.
(7) Beabsichtigt der zuständige Stelleninhaber mit den
Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten
gemäß§ 31 Abs. 1 bis 4 und§ 32 des Bundesbeamten-
gesetzes zu entlassen oder gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 und
§ 46 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu
versetzen, hat er seine Entscheidung vor Erlaß der Ver-
fügung unter Vortage der Akten von der Bundesanstalt für
Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf
Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis
der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle der jeweiligen
Aktiengesellschaft Rechnung zu tragen.
(8) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsge-
setzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozia-
len Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1
bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach die-
sem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden
Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20
Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zu-
ständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen las-
sen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen
Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vor-
standsmitglied nicht.

§2
Rechtsverhältnisse der Beamten
(1) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das
Handelsregister werden die Beamten, deren Beschäf-
tigungsbehörde am Tag zuvor ein Unternehmen der
Deutschen Bundespost war, bei der diesem Unternehmen
nachfolgenden Aktiengesellschaft beschäftigt, es sei denn,
sie wurden mit Wirkung der Eintragung zu einer anderen
Aktiengesellschaft oder zu einer Behörde versetzt oder ihr
Beamtenverhältnis endete mit Ablauf des Vortages.
(2) Unbeschadet der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1
des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes wer-
den in Abweichung von Absatz 1 die Beamten der Dienst-
stelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der
Deutschen Bundespost sowie die Beamten des Sozial-
amts der Deutschen Bundespost auf die Bundesanstalt
für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
übergeleitet; ebenso werden die Beamten, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Deutschen Bundes-
post POSTDIENST die Aufgaben einer der in § 26 des
Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten betrieblichen
Sozialeinrichtungen wahrgenommen haben, auf die
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
Bundespost übergeleitet. Sie können mit ihrem Ein-
verständnis durch Einzelentscheidungen bei einer Aktien-
gesellschaft beschäftigt werden.
(3) Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten
Beamten stehen im Dienste des Bundes; sie sind unmittel-
bare Bundesbeamte. Auf sie finden die für Bundesbeamte
allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit ge-
setzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre gegenüber dem
Dienstherrn gegebenen Ansprüche richten sich gegen den
Bund. Der Bund wird durch die Aktiengesellschaften
im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gerichtlich vertreten.
Unbeschadet der Regelungen in den §§ 14 bis 16 ob-
liegt die Zahlungs- und Kostentragungspflicht für vermö-
gensrechtliche Ansprüche der Aktiengesellschaft, bei der
die Beamten beschäftigt sind.
(4) Beamte bei den Aktiengesellschaften, die bisher
Inhaber von Ämtern mit dem Funktionszusatz „bei der
obersten Bundesbehörde" waren, werden nach näherer
Bestimmung der Besoldungsordnungen A und B in neue
Ämter übergeleitet.
(5) Beamten nach Absatz 1, die mit der Eintragung der
Aktiengesellschaft in das Handelsregister ihren Vorberei-
tungsdienst noch nicht beendet haben, ist Gelegenheit zu
geben, ihn abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die
Aktiengesellschaften werden ermächtigt, die Laufbahn-
prüfung abzunehmen, soweit diese bisher in der Zustän-
digkeit der Unternehmen der Deutschen Bundespost lag.
Entsprechendes gilt für die nach Absatz 2 Satz 2 zu einer
Aktiengesellschaft versetzten Beamten.
§3
Dienstrechtliche Zuständigkeiten
des Bundesministeriums für Post
und Telekommunikation
(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des
Vorstands, welche Organisationseinheiten unterhalb des
Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde und
welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorge-
setzten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundes-
gesetzblatt zu veröffentlichen. In dienstrechtlicher Hin-
sicht ist nur ein zweistufiger oder dreistufiger Aufbau der
Aktiengesellschaft zulässig.
(2) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die bei
den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der
Bundesbesoldungsordnung B. Das Bundesministerium
für Post und Telekommunikation ernennt und entläßt die
bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der
Bundesbesoldungsordnung A. Die Begründung von
Beamtenverhältnissen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-
beamtengesetzes ist nicht zulässig; dies gilt nicht für die
erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 45 des
Bundesbeamtengesetzes. Das Bundesministerium für
Post und Telekommunikation kann seine Befugnisse nach
den Sätzen 2 und 3 ·auf den Vorstand und nach dessen
Anhörung oder auf dessen Vorschlag auf Stelleninhaber
mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen.
(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation ist Einleitungsbehörde für die Beamten nach Ab-
satz 2 Satz 1. Es kann die Wahrnehmung seiner Befug-
nisse auf den Vorstand übertragen. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag
des Vorstands und nach Anhörung der Bundesanstalt für
Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
soweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Auf-
rechterhaltung der Dienstleistungen der Aktiengesell-
schaft es erfordern, durch Rechtsverordnung für die bei
der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten
1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern in sinngemäßer Anwendung des § 15 des
Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen selbständig
zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,
2. nach Maßgabe des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten-
gesetzes besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlas-
sen, Vorschriften über die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit jedoch nur im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern.
Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung
des Bundesrates.
(5) Die vom Bundesministerium für Post und Telekom-
munikation auf Grund des § 49 des Postverfassungs-
gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten ent-
sprechend weiter.
(6) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation kann in den Fällen, in denen nach dem Bundes-
beamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz in
Verbindung mit Regelungen dieses Gesetzes der Vor-
stand oder eine Organisationseinheit der Aktiengesell-
schaft die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vor-
behalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen
Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbind-
liche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.
(7) Im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundes-
regierung gehören die bei den Aktiengesellschaften be-
schäftigten Beamten zum Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums für Post und Telekommunikation.
(8) Soweit sich durch dieses Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, liegen die dienst-
rechtlichen Zuständigkeiten für die bei den Aktiengesell-
schaften beschäftigten Beamten beim Bundesministerium
für Post und Telekommunikation.

2356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§4
Beamtenrechtliche Regelungen
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Die Aktiengesellschaft gilt als Verwaltung im Sinne
des § 26 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes.
(3) · Beurlaubungen von Beamten, die bei einer Aktien-
gesellschaft beschäftigt sind, zur Wahrnehmung einer
Tätigkeit bei dieser Aktiengesellschaft oder einer anderen
in § 1 des Postumwandlungsgesetzes genannten Aktien-
gesellschaft dienen dienstlichen Interessen. Sie sind zeit-
lich zu beschränken und sollen zehn Jahre nicht über-
schreiten. Eine Beurlaubung steht einer Beförderung im
Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht
entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig.
Ein Versorgungszuschlag wird nicht erhoben, sofern eine
Beurlaubung zu der Aktiengesellschaft erfolgt, bei der der
Beamte zuletzt beschäftigt war. Die Voraussetzungen des
§ 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten
für die Zeit der Beurlaubung als erfüllt.
(4) Das nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Bundes-
beamtengesetzes der Feststellung der Dienstunfähigkeit
zugrundeliegende Gutachten kann das eines Amtsarztes,
eines beamteten Arztes, eines Vertrauensarztes oder in
Ausnahmefällen eines Facharztes sein.
(5) Mit den Befugnissen eines Ennittlungsbeamten
nach Maßgabe des § 44 Abs. 4 des Bundesbeamtenge-
setzes kann auch ein der Aktiengesellschaft angehören-
der Angestellter, der die Befähigung zum Richteramt
besitzt, beauftragt werden, wenn ein Beamter nicht zur
Verfügung steht und die Beauftragung arbeitsvertrags-
rechtlich zulässig ist.
(6) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaften in das
Handelsregister gelten die Regelungen des Artikels 9
des Eisenbahnneuordnungsgesetzes entsprechend für die
Aktiengesellschaft und die bei ihr beschäftigten Beamten.
Satz 1 gilt auch für die Beamten der Dienststelle für Sozial-
angelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundes-
post, des Sozialamts der Deutschen Bundespost und des
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, die
auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost und die Unfallkasse Post und Tele-
kom übergeleitet werden. Artikel 9 § 2 Abs. 3 Satz 3 des
Eisenbahnneuordnungsgesetzes gilt mit der Maßgabe,
daß die Verpflichtungen die Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost treffen. Die in
Artikel 9 § 3 Abs. 1 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes
bezeichnete Frist wird für die in den Sätzen 1 und 2
bezeichneten Beamten bis zum 31. Dezember 1999 ver-
längert.
§5
Berufliches Fortkommen
(1) Kein Beamter darf wegen seiner Rechtsstellung
oder wegen der sich aus seinem Beamtenverhältnis erge-
benden Rechte und Pflichten in seiner beruflichen Tätig-
keit oder seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt
werden.
(2) Alle freien und besetzbaren Arbeitsposten sollen
einschließlich ihrer Zuordnung zu Besoldungsgruppen
ausgeschrieben werden.
(3) Entscheidungen über das berufliche Fortkommen
sind auch dann nur nach Eignung, Befähigung und fach-
licher Leistung zu treffen, wenn Beamte und Arbeitnehmer
zur Auswahl stehen.
(4) Wenn im Streitfall der Beamte Tatsachen glaubhaft
macht, die eine Benachteiligung wegen seines Beamten-
status vermuten lassen, trägt die Aktiengesellschaft die
Beweislast dafür, daß nicht auf den Beamtenstatus bezo-
gene sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen oder ein Status unverzichtbare Vorausset-
zung für die auszuübende Tätigkeit ist.
§6
Verwendung auf anderen Arbeitsposten
Der Vorstand oder die von ihm bestimmten Stellen mit
Dienstvorgesetztenbefugnissen können einen Beamten
vorübergehend auf einem anderen Arbeitsposten von
geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amts-
bezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn
betriebliche Gründe es erfordern.
§7
Haftung
(1) Soweit die Haftung der Aktiengesellschaft aus-
geschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der
ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen
Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten
Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vor-
sätzlich verletzt haben.
(2) Der Beamte haftet der Aktiengesellschaft für den
dieser entstandenen Schaden entsprechend § 78 des
Bundesbeamtengesetzes.
Zweiter Abschnitt
Besoldungsrechtliche Regelungen
§8
Ämterbewertung
§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der
Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei
den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen
gelten.
§9
Stellenplan
(1) Die Aktiengesellschaft stellt für jedes Geschäftsjahr
im voraus einen Stellenplan auf, der der Genehmigung des
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation be-
darf. Vor der Genehmigung ist die Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation Deutsche Bundespost anzu-
hören.
(2) Bei den Postaktiengesellschaften können die nach
§ 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder der
Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 oder den §§· 1 und 3 der
Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungs-
gesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten
werden, soweit dies
1. zur Durchführung von technischen, betrieblichen oder
organisatorischen Maßnahmen, die zu einem Perso-
nalminderbedarf führen oder eine Personalvermeh-
rung verhindern oder das Verhältnis von Leistungen
zu Kosten verbessern (Rationalisierungsmaßnahmen),
oder

2. zur
a) Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit oder
b) Förderung des technischen Fortschritts oder
c) Verbesserung des Dienstleistungsangebots
erforderlich ist. Überschreitungen nach
- Nummer 1 sind in jeder Besoldungsgruppe um bis zu
30v.H.,
- Nummer 2 sind in jeder Besoldungsgruppe um bis zu
20v.H.
zulässig.
(3) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Post und Telekommunikation ist zur Vermeidung von Ver-
schlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge
Abbaus von Planstellen bei den Aktiengesellschaften eine
Überschreitung der nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesol-
dungsgesetzes oder den Verordnungen zu § 26 Abs. 4
Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen
Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sach-
gerechter Bewertung bei den Postaktiengesellschaften
zulässig.
(4) Einem Beamten darf ein Amt nur zusammen mit
der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen
werden. Wer als Beamter befördert wird, kann nach den
für die Bundesbeamten geltenden Regelungen rück-
wirkend in eine Planstelle eingewiesen werden.
§10
Besoldungsrechtliche Sonderregelungen
(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommu-
nikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern nach Anhörung der Bun-
desanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
Bundespost zur verbesserten Erfüllung der betrieblichen
Aufgaben für Beamte, die bei den Aktiengesellschaften
beschäftigt werden, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gewährung
von Zulagen zur Abgeltung von Leistungen zu regeln, die
die regelmäßigen Anforderungen im Hinblick auf Güte,
wirtschaftlichen Erfolg oder geleistete Arbeitsmengen
erheblich überschreiten; sie werden höchstens für die
Dauer eines Jahres mit der Möglichkeit der Neubewilli-
gung gewährt. Zulagen für eine geleistete Arbeitsmenge
werden für die Dauer dieser Leistung gewährt. Die Zu-
lagen sind entsprechend dem Grad der Leistungen zu
staffeln; sie dürfen jedoch den Betrag von 20 v.H. des
jeweiligen Endgrundgehalts nicht übersteigen. Wird eine
Zulage für geleistete Arbeitsmengen neben einer anderen
Zulage nach Satz 1 gewährt, darf insgesamt der Betrag
von 40 v. H. des jeweiligen Endgrundgehalts nicht über-
schritten werden. Die Zulagen können auch als Jahres-
prämie gezahlt werden.
(2) Bis zum Erlaß von Neuregelungen auf Grund dieses
Gesetzes gilt die auf Grund von § 50 des Postverfas-
sungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung in der zum
Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes geltenden
Fassung weiter.
(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung
bei einer Aktiengesellschaft anderweitige Bezüge, werden
diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fäl-
len kann das Bundesministerium für Post und Telekom-
munikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern von der Anrechnung ganz oder teilweise ab-
sehen.
(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemer-
kung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B
des Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese weiter-
gewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit
der Aktiengesellschaft beschäftigt ist. Anrechnungsvor-
schriften finden Anwendung.
§ 11
Belohnungen, Vergütungen,
Aufwandsentschädigungen
(1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Post und Telekommunikation für die
bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten Richt-
linien für die Gewährung von Belohnungen für besondere
Leistungen und Erfolge sowie von widerruflichen Ver-
gütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen
Arbeitsplätzen erlassen.
(2) Der Vorstand kann für die bei der Aktiengesellschaft
beschäftigten Beamten Richtlinien für die Erstattung von
Aufwendungen erlassen, die aus dienstlicher Veranlas-
sung entstehen.
Dritter Abschnitt
Reise- und Umzugskosten;
Übergangsregelung für die Ausbildung
§12
Reise- und umzugskosten-
rechtllche Anpassungsvorschriften
Der Vorstand wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation
und dem Bundesministerium des Innern den bei der
Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten über die in den
allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften festgeleg-
ten Sätze hinaus Reise- und Umzugskosten bis zu der
Höhe der für die in der Aktiengesellschaft tätigen ver-
gleichbaren Tarifkräfte geltenden Sätze zu gewähren. Die
Vergütungen nach Bundesreisekostengesetz, Bundes-
umzugskostengesetz und nach Satz 1 dürfen zusammen
die Grenze, die für die steuerliche Anerkennung von
Reise- und Umzugskosten gelten, nicht überschreiten. Die
Regelungen des Bundesreisekostengesetzes und des
Bundesumzugskostengesetzes bleiben im übrigen un-
berührt.
§13
Überleitung der Berufsausbildung
(1) Zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes be-
stehende Ausbildungsverträge und Ausbildungszusagen
der Deutschen Bundespost POSTDIENST werden von der
Deutsche Post AG, Ausbildungsverträge der Deutschen
Bundespost TELEKOM von der Deutsche Telekom AG
nach den bisher geltenden Vorschriften fortgeführt. Die
Ausbildung gilt bis zum Abschluß der Prüfung als Aus-
bildung im öffentlichen Dienst. Die Aktiengesellschaften
nehmen insoweit die Funktion der zuständigen Stelle
gemäß § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes wahr.

2358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Die Ausbildungsberufe Kommunikationselektroni-
ker/Kommunikationselektronikerin und Dienstleistungs-
fachkraft im Postbetrieb sind mit Inkrafttreten dieses
Gesetzes unbeschadet der Regelung des Absatzes 1
Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.
Vierter Abschnitt
Versorgungs- und
beihilferechtliche Regelungen
§14
Grundsätze
(1) Der Vorstand der Aktiengesellschaft nimmt die
Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne des
Versorgungsrechts der Beamten nach § 49 Abs. 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes für die Versorgungsbe-
rechtigten der jeweiligen Aktiengesellschaft wahr. Glei-
ches gilt für die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Dienstrecht-
liehen Kriegsfolgen-Abschlußgesetzes ergebenden Zu-
ständigkeiten einer obersten Dienstbehörde.
(2) Die Zuordnung der am 31. März 1990 vorhandenen
Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und sonstigen Ver-
sorgungsempfänger der Deutschen Bundespost erfolgt
grundsätzlich nach Maßgabe der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit des Beamten. Das Nähere regelt das Bundes-
ministerium für Post und Telekommunikation. Entspre-
chendes gilt für die Versorgungsempfänger des früheren
Direktoriums der Deutschen Bundespost.
(3) Die Vorstände der Deutsche Postbank AG und der
Deutsche Telekom AG können die ihnen nach Absatz 1
zustehenden Befugnisse im Einvernehmen mit dem Vor-
stand der Deutsche Post AG übergangsweise auf diesen
übertragen. Die Verwaltungskosten tragen die Unter-
nehmen.
(4) § 2 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt für die Versorgungsbe-
rechtigten der Aktiengesellschaften entsprechend. Bei der
Erfüllung ihrer Zahlungspflichten aus Versorgungsan-
sprüchen und aus Ansprüchen der Versorgungsempfän-
ger nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79
des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften) ge-
genüber dem Bund, für die die Aktiengesellschaften nach
§ 2 Abs. 3 Satz 5 einstehen, bedienen sich die Aktien-
gesellschaften je einer Unterstützungskasse.
§15
Unterstützungskassen
(1) Die Unterstützungskassen erbringen Versorgungs-
und Beihilfeleistungen an ehemalige Beamte des Sonder-
vermögens Deutsche Bundespost, des Teilsondervermö-
gens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des Teilson-
dervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und
des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELE-
KOM sowie Beschäftigte der Aktiengesellschaften, denen
aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung
zustehen, und deren Hinterbliebene. Ansprüche auf Lei-
stungen bestehen gegenüber den Unterstützungskassen
nicht. Die Ansprüche gegenüber dem Bund bleiben un-
berührt.
(2) Die Gründung der Unterstützungskassen erfolgt
durch die jeweilige Aktiengesellschaft in der Rechtsform
eines eingetragenen Vereins unverzüglich nach ihrer
Errichtung.
(3) Für die steuerliche Behandlung der Unterstützungs-
kassen gelten die Vorschriften im Sinne des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ent-
sprechend.
§16
Finanzierung der Unterstützungskassen
(1) Die Ausgaben der Unterstützungskassen werden für
die Jahre 1995 bis 1999 durch Zuwendungen der Aktien-
gesellschaften an ihre jeweilige Unterstützungskasse zur
Erfüllung ihrer Verpflichtungen gedeckt. Der ermittelte
Gesamtbetrag wird in folgenden Jahresraten geleistet:
- Deutsche Post AG 4,0 Mrd. DM,
- Deutsche Postbank AG 0,31 Mrd. DM,
- Deutsche Telekom AG 2,9 Mrd. DM.
(2) In den darauf folgenden Jahren leisten die Aktien-
gesellschaften zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Bei-
träge an ihre jeweilige Unterstützungskasse in Höhe von
33 v. H. der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der
fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit
die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist. Unter-
schiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflich-
tungen und laufenden Zuwendungen oder anderweitigen
Vermögenserträgen gleicht der Bund auf geeignete Weise
aus, insbesondere aus Dividenden und Aktienverkäufen
der von der Bundesanstalt für Post und Telekommuni-
kation Deutsche Bundespost gehaltenen Anteile an den
Aktiengesellschaften.
(3) Die Leistungspflicht der Postunternehmen gegen-
über ihren Unterstützungskassen kann bis zu einer markt-
üblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens
vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber
dem Bund nachweist, daß die Zahlung unter Berücksichti-
gung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Be-
lastung bedeuten würde.
(4) Der Bund gewährleistet, daß die Unterstützungs-
kassen jederzeit in der Lage sind, die gegenüber ihren Trä-
gerunternehmen übernommenen Verpflichtungen zu
erfüllen.
(5) Soweit der Bund nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4
Leistungen an die Unterstützungskassen erbringt, kann
er von den Aktiengesellschaften keine Erstattung ver-
langen.
§17
Weiterbeschäftigte Beamte
(1) Die Tätigkeit als Beamter bei einer Aktiengesell-
schaft gilt als Dienstzeit im Dienst eines öffentlich-recht-
lichen Dienstherrn im Sinne des § 6 Abs. 1 des Beamten-
versorgungsgesetzes.
(2) Eine Beschäftigung von Ruhestandsbeamten, die
bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand bei einer Aktienge-
sellschaft, bei der Bundesanstalt Post und Telekommuni-
kation Deutsche Bundespost, bei der Unfallkasse Post
und Telekom oder bei der Museumsstiftung Post und
Telekommunikation tätig waren und bei einer der oben
genannten Einrichtungen oder bei Unternehmen, deren
Anteile mehrheitlich einer oder mehreren Aktiengesell-
schaften gehören, weiterbeschäftigt werden, steht einer
Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des
Beamtenversorgungsgesetzes gleich.

§18
Nachversicherung
(1) Beschäftigte einer Aktiengesellschaft, die aus einem
Beamtenverhältnis ausscheiden und in ein Arbeitsver-
hältnis bei der Aktiengesellschaft oder in deren Vorstand
wechseln, werden nach den Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung nachversichert.
(2) Für Beschäftigte einer Aktiengesellschaft, die bis
zum vollendeten sechsten Kalenderjahr nach Gründung
einer Aktiengesellschaft aus einem Beamtenverhältnis
ausscheiden und in ein Arbeitsverhältnis bei der Aktien-
gesellschaft oder in deren Vorstand wechseln, wird die
Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung aufge-
schoben, soweit die Aufwendungen der Aktiengesell-
schaft für die Nachversicherung dieses Personenkreises
im Kalenderjahr die in Satz 2 bestimmten Höchstbeträge
übersteigen. Die Höchstbeträge betragen im Jahr 1995
1. für die Deutsche Post AG 230 Mio. DM,
2. für die Deutsche Postbank AG 40 Mio. DM,
3. für die Deutsche Telekom AG 230 Mio. DM;
sie verändern sich in den Folgejahren in dem Verhältnis, in
dem sich die für diese Jahre gültigen Beitragssätze und
vorläufigen Durchschnittsentgelte in der gesetzlichen
Rentenversicherung gegenüber dem für 1995 gültigen
Beitragssatz und vorläufigen Durchschnittsentgelt ver-
ändern. Ein Aufschub der Beitragszahlung nach Satz 1 hat
die gleichen Rechtswirkungen wie ein Aufschub der
Beitragszahlung nach § 184 Abs. 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch. Er entfällt,
1. soweit die Aufwendungen für die Nachversicherung
des in Satz 1 genannten Personenkreises bei den
Aktiengesellschaften die in Satz 2 bestimmten Höchst-
beträge in einem Kalenderjahr unterschreiten,
2. sobald für einen Arbeitnehmer, ein Vorstandsmitglied
oder deren Hinterbliebene die Anspruchsvorausset-
zungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Renten-
versicherung oder im Fall des § 186 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch für eine Leistung einer be-
rufsständischen Versorgungseinrichtung erfüllt sind
oder auf Grund der Nachversicherung erfüllt werden,
3. sobald ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis bei
der Aktiengesellschaft oder ein Vorstandsmitglied aus
dem Vorstand der Aktiengesellschaft ausscheidet,
spätestens jedoch am 31. Dezember 2003.
Fünfter Abschnitt
Umwandlung
der öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnisse
und der außertariflichen
Angestelltenverhältnisse
§19
Beendigung der öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnisse, Weitergeltung der Verträge
(1) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das
Handelsregister enden die nach dem Postverfassungsge-
setz begründeten öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse.
Vorstandsmitglieder gelten bis zum Ablauf der Frist, für die
sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 des Aktien-
gesetzes. Die weiteren öffentlich-rechtlichen Amtsverhält-
nisse werden mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in
befristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt.
(2) Die mit Vorstandsmitgliedern nach § 12 Abs. 5 des
Postverfassungsgesetzes geschlossenen Verträge und die
von den Vorständen nach§ 47 Abs. 1 des Postverfassungs-
gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Postverfas-
sungsgesetzes geschlossenen Verträge gelten sinngemäß
weiter. Die einem Bundesminister oder der Bundesregie-
rung aus diesen Verträgen obliegenden Befugnisse gehen
auf den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft über.
(3) Die von den Vorständen nach § 47 Abs. 2 des
Postverfassungsgesetzes geschlossenen Verträge gelten
weiter.
(4) Die Aktiengesellschaft tritt in die Rechte und Pflich-
ten aus den Verträgen nach den Absätzen 2 und 3 ein.
Wurden die Rechtsverhältnisse nach Absatz 1 Satz 2
und 3 mit Beschäftigten eingegangen, die Bundesbeamte
sind, steht deren Tätigkeit während der Dauer dieses
Rechtsverhältnisses einer Verwendung im öffentlichen
Dienst im Sinne des§ 53 des Beamtenversorgungsgeset-
zes gleich. Für die sich aus den Amtsverhältnissen gemäß
Absatz 1 und aus der Weitergeltung der Verträge nach
Absatz 2 ergebenden Versorgungsansprüche übernimmt
der Bund die Gewährshaftung. Gleiches gilt für die beam-
tenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche aus
den Verträgen nach Absatz 3. Vertragsverlängerungen
durch die Aktiengesellschaft bleiben hierbei unberück-
sichtigt.
(5) Wurden die Verträge nach den Absätzen 2 und 3 mit
Beschäftigten geschlossen, die Bundesbeamte sind, so
gelten die Beamten für die restliche Dauer des Anstel-
lungs- oder Arbeitsverhältnisses als beurlaubt. 1m übrigen
gilt§ 4 Abs. 3 entsprechend. Die Beurlaubungen können
nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 verlängert werden.
(6) Endet die ursprüngliche Dauer eines Rechtsverhält-
nisses nach Absatz 1, so tritt der Beamte, mit dem das
Rechtsverhältnis eingegangen wurde, wenn ihm nicht
innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ein
anderes Amt übertragen oder die Beurlaubung verlängert
wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als
Beamter in den einstweiligen Ruhestand, sofern er zu die-
sem Zeitpunkt noch nicht die Altersgrenze (§ 41 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes) erreicht hat. Er erhält das
Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzu-
rechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amtsverhält-
nisses und der Beurlaubung nach Absatz 5 Satz 1 erdient
hätte. Eine in diesem Vertrag vereinbarte Versorgungs-
regelung bleibt unberührt. Auf eine vertragliche Versor-
gung ist § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes sinn-
gemäß anzuwenden.
Sechster Abschnitt
Rechtsaufsicht
§20
Rechtsaufsicht
(1) Dem Bundesministerium für Post und Telekommu-
nikation obliegt die Rechtsaufsicht darüber, daß die
Organe der Aktiengesellschaft bei der Erfüllung ihrer
dienstrechtlichen Befugnisse die Bestimmungen dieses

2360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetzes und der anderen Dienstrechtsvorschriften
beachten. Im Rahmen dieser Rechtsaufsicht steht dem
Bundesministerium für Post und Telekommunikation ein
uneingeschränktes Informationsrecht durch den Vorstand
und den Aufsichtsrat und ein Weisungsrecht gegenüber
den Organen der Aktiengesellschaft zu.
(2) Werden durch ein Handeln oder Unterlassen der
Aktiengesellschaft dienstrechtliche Bestimmungen ver-
letzt, soll das Bundesministerium für Post und Telekom-
munikation zunächst beratend darauf hinwirken, daß die
Aktiengesellschaft die Rechtsverletzung behebt. Kommt
die Aktiengesellschaft dem innerhalb einer gesetzten Frist
nicht nach, soll das Bundesministerium für Post und Tele-
kommunikation die Rechtsverletzung selbst beheben. In
diesem Falle gehen die der Aktiengesellschaft obliegen-
den dienstrechtlichen Befugnisse auf das Bundesministe-
rium für Post und Telekommunikation über.
(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation kann dem für die personellen und sozialen Angele-
genheiten der Beamten zuständigen Vorstandsmitglied
die Ausübung dieser Tätigkeit untersagen, wenn es gegen
dienstrechtliche Bestimmungen. gegen die Bestimmun-
gen der§§ 1 und 2 sowie 4 bis 19 und gegen Anordnungen
des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
auf Grund der §§ 1 bis 20 verstoßen hat und trotz Hin-
weises auf diese Vorschrift durch das Bundesministerium
für Post und -Telekommunikation dieses Verhalten fort-
setzt. In diesem Falle überträgt es nach Anhörung des
Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dessen Stellvertreters
die Zuständigkeit einem anderen Vorstandsmitglied.
Siebter Abschnitt
Übergang der Arbeitsverhältnisse
§21
Überleitung der Arbeitnehmer
(1) Die Aktiengesellschaften treten, mit Ausnahme der
nach Absatz 2 auf die Bundesanstalt Post und Telekom-
munikation Deutsche Bundespost übergeleiteten Ange-
stellten und Arbeiter, im Zeitpunkt des Übergangs in die
Rechte und Pflichten der mit den Unternehmen geschlos-
senen Arbeitsverhältnisse wie folgt ein:
- Deutsche Post AG in Deutsche Bundespost POST-
DIENST,
- Deutsche Postbank AG in Deutsche Bundespost
POSTBANK,
- Deutsche Telekom AG in Deutsche Bundespost
TELEKOM.
Die in den früheren Unternehmen der Deutschen Bundes-
post im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister
geltenden Tarifverträge für die Angestellten, Arbeiter und
Auszubildenden gelten bis zum Abschluß neuer Tarifver-
träge weiter. Bis dahin bleibt das Recht der Vorstände der
Aktiengesellschaften, Beschäftigte oberhalb der höchsten
Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestellten-
verhältnis zu beschäftigen, unberührt.
sozialversicherungsorganisationsgesetzes auf die Unfall-
kasse Post und Telekom übergeleitet werden, tritt die
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
Bundespost im Zeitpunkt des Übergangs ein; ebenso tritt
die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deut-
sche Bundespost in die Rechte und Pflichten der im Zeit-
punkt des Übergangs bei dem Unternehmen Deutsche
Bundespost POSTDIENST bestehenden Arbeitsverhält-
nisse ein, soweit die Angestellten und Arbeiter die Auf-
gaben einer der in § 26 des Bundesanstalt Post-Gesetzes
aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtung oder der
Bundespost-Betriebskrankenkasse (§ 7 des Postsozial-
versicherungsorganisationsgesetzes) wahrgenommen ha-
ben. Das weitere regelt das Bundesanstalt Post-Gesetz.
§22
Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den
bisherigen oder den neuen Arbeitgeber wegen des Über-
gangs des Betriebes oder eines Betriebsteils ist unzuläs-
sig; das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses
aus anderen, insbesondere aus den in Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 des Einigungsver-
trages vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
genannten Gründen bleibt unberührt.
§23
Gestaltung der Vergütungen und Löhne
(1) Die Aktiengesellschaften regeln die Vergütungen,
Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter
und Auszubildenden. Dies geschieht auch durch Tarif-
verträge, die der Vorstand mit den zuständigen Gewerk-
schaften abschließt.
(2) Das Recht der Bundesanstalt für Post und Telekom-
munikation Deutsche Bundespost nach § 14 Abs. 1 des
Bundesanstalt Post-Gesetzes, für die Aktiengesellschaf-
ten, die Arbeitgeber im Sinne der Arbeitsgesetze und des
Tarifrechts sind, Manteltarifverträge über die allgemeinen
Bestimmungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im
Einvernehmen mit den Aktiengesellschaften abzuschlie-
ßen, bleibt unberührt.
Achter Abschnitt
Regelungen
der betrieblichen
Interessenvertretungen
§24
Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes
(1) In den Aktiengesellschaften findet nach deren Ein-
tragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungs-
gesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten
Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsver-
fassungsgesetzes als Arbeitnehmer. Soweit das Betriebs-
(2) In die Rechte und Pflichten der in der Dienststelle für verfassungsgesetz und die dazu erlassenen Wahlordnun-
Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen gen zwischen Arbeitern, Angestellten und leitenden Ange-
Bundespost sowie der beim Sozialamt der Deutschen · stellten unterscheiden und dieses Gesetz nichts anderes
Bundespost bestehenden Arbeitsverhältnisse, soweit die bestimmt, sind die Beamten diesen Gruppen entspre-
Angestellten und Arbeiter nicht nach § 5 Abs. 2 des Post- chend ihrer jeweiligen Beschäftigung zuzuordnen.

§25
Übergangsregelungen
(1) Die Aufgaben der Betriebsräte in den Betrieben oder
Betriebsteilen der jeweiligen Aktiengesellschaft nehmen
die bisherigen örtlichen Personalräte, die Aufgaben der
Gesamtbetriebsräte die bisherigen Hauptpersonalräte bei
den Generaldirektionen der Unternehmen übergangs-
weise wahr. Das Übergangsmandat der Personalräte
endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergeb-
nis bekannt gegeben ist, spätestens 24 Monate nach Ein-
tragung in das Handelsregister. Das Übergangsmandat
der Hauptpersonalräte endet, sobald in Betrieben, in
denen insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Arbeit-
nehmer und Beamten der jeweiligen Aktiengesellschaft
beschäftigt sind, Betriebsräte gewählt sind und deren
Wahlergebnis bekannt gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3
gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretung
entsprechend.
(2) Auf die bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktien-
gesellschaften ins Handelsregister förmlich ~ingeleiteten
Beteiligungsverfahren finden bis zu deren Abschluß die
Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes
sinngemäß Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren vor
der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten. In den
Fällen der Sätze 1 und 2 tritt in diesen Verfahren an die
Stelle der Personalvertretung die nach dem Betriebsver-
fassungsgesetz zuständige Arbeitnehmervertretung.
(3) Die in den Unternehmen im Zeitpunkt des Über-
gangs bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in den
Aktiengesellschaften als Betriebsvereinbarungen für läng-
stens 24 Monate ab Eintragung der Aktiengesellschaften
ins Handelsregister, soweit sie nicht durch andere
Regelungen ersetzt werden.
§26
Wahlen, Ersatzmitglieder
Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über
Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über
seine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe
Anwendung:
1. Abweichend von § 24 Abs. 2 bilden die bei den Aktien-
gesellschaften beschäftigten Beamten bei der Wahl
zum Betriebsrat neben den Gruppen der Arbeiter und
Angestellten eine eigene Gruppe, es sei denn, daß die
Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Ab-
stimmung hierauf verzichtet. Die §§ 10, 12 und 14
Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten ent-
sprechend.
2. Die auf die Gruppe der Beamten entfallenden Sitze
werden entsprechend dem zahlenmäßigen Verhältnis
der den Arbeitern und Angestellten nach § 24 Abs. 2
zugeordneten Beamten entsprechend den Grundsät-
zen des § 10 des Betriebsverfassungsgesetzes verteilt.
3. In Betrieben mit Beamten muß dem Wahlvorstand ein
Beamter angehören.
4. Scheidet ein Vertreter der Beamten aus dem Betriebs-
rat aus, so bestimmt sich das Ersatzmitglied unter
Berücksichtigung der Zuordnung der Beamten nach
§ 24 Abs. 2 nach den Grundsätzen des § 25 des
Betriebsverfassungsgesetzes; dies gilt entsprechend
für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten
Vertreters der Beamten.
§27
Zuordnung der Beamten im Betriebsrat
Die Vertreter der Beamten im Betriebsrat gelten ent-
sprechend ihrer Zuordnung nach § 24 Abs. 2 als Mitglieder
der Gruppe der Arbeiter oder Angestellten. Dies gilt nicht
für die in § 28 genannten Angelegenheiten.
§28
Beteiligung des Betriebsrats
in Angelegenheiten der Beamten
Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten
nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3
des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu beteiligen. In
diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Bera-
tung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur
Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten
im Betriebsrat nicht vertreten sind.§ 33 Abs. 1 und 2 des
Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
§29
Verfahren
(1) Der Betriebsrat hat in den in § 76 Abs. 1 des Bundes-
personalvertretungsgesetzes genannten Personalangele-
genheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das
Mitbestimmungsrecht in den in § 76 Abs. 1 des Bundes-
personalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten
finden die Regelungen des § 77 des Bundespersonalver-
tretungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absat-
zes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von
Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch
den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der
Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner
Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt
die Zustimmung als erteilt.
(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem
Betriebsrat in den Fällen des § 76 Abs. 1 des Bundes-
personalvertretungsgesetzes keine Einigung, so ist die
Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten ent-
scheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweige-
rung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt
sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeit-
gebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der
Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so
hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit
mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesmini-
sterium für Post und Telekommunikation zur endgültigen
Entscheidung vorzulegen.
(4) § 69 Abs. 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.
(5) Der Betriebsrat wirkt in den in§ 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5
des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Per-
sonalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mit-
wirkungsrecht finden § 78 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 bis 3
und 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entspre-
chende Anwendung.
(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten
Pesonalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang
der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden
Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 8 genannten
Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung

2362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem
Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet
der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.
(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die
beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1
Abs. 8 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.
(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von
Beamten entsprechend § 79 Abs. 3 des Bundespersonal-
vertretungsgesetzes anzuhören.
(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die
Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des
Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren
gelten entsprechend.
§30
Besetzung der Einigungsstelle
In Angelegenheiten des§ 76 Abs. 1 des Bundesperso-
nalvertretungsgesetzes besteht die Einigungsstelle aus
einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber
und den Vertretern der Beamten im Betriebsrat bestellt
werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf des-
sen Person sich beide Seiten einigen. Kommt eine Eini-
gung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so
bestellt ihn der Präsident des zuständigen Verwaltungs-
gerichts. Ist der Betriebsrat gemäß § 28 Satz 2 zweiter
Halbsatz für die Beschlußfassung zuständig, muß sich
unter den von ihm zu bestellenden Beisitzern der Eini-
gungsstelle mindestens ein Beamter befinden
§31
Beteiligung des Betriebsrats
und der Schwerbehindertenvertretung
bei Entscheidungen des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation
In Angelegenheiten, in denen das Bundesministerium
für Post und Telekommunikation gemäß§ 3 Abs. 2 Satz 2,
Abs. 6 und 8 sowie§ 20 Abs. 2 Entscheidungen und Maß-
nahmen bezüglich der bei den Aktiengesellschaften be-
schäftigten Beamten trifft, wird die Interessenvertretung
der betroffenen Beamten vom Betriebsrat wahrgenom-
men. In den Angelegenheiten nach§ 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1
Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertre-
tungsgesetzes gelten die§§ 28 bis 30 entsprechend. Sind
in diesen Angelegenheiten Interessen Schwerbehinderter
berührt, ist die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs
im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beteiligen.
§32
Gesamtbetriebsrat
(1) Die§§ 47 bis 53 des Betriebsverfassungsgesetzes
finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Den gemäß§ 47 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgeset-
zes in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Be-
triebsratsmitgliedern muß ein Vertreter der Beamten
angehören, der nicht gegen die Mehrheit der Vertreter
der Beamten bestimmt werden kann.
2. In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der
Beamten im Gesamtbetriebsrat so viele Stimmen, wie
in dem Betrieb, in dem er gewählt wurde, wahlberech-
tigte Beamte in der Wählerliste eingetragen sind. § 47
Abs. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entspre-
chend.
(2) Für die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats in den
Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31
entsprechend.
§33
Konzernbetriebsrat
(1) Die§§ 54 bis 59 des Betriebsverfassungsgesetzes
finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Den gemäß § 55 Abs. 1 des Betriebsverfassungsge-
setzes in den Konzernbetriebsrat zu entsendenden
Gesamtbetriebsratsmitgliedern muß ein Vertreter der
Beamten angehören, der nicht gegen die Mehrheit der
Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat bestimmt
werden kann.
2. In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der
Beamten im Konzernbetriebsrat so viele Stimmen, wie
die Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat insge-
samt Stimmen haben.
(2) Für die Beteiligung des Konzernbetriebsrats in den
Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31
entsprechend.
§34
Änderung der Wahlordnungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium des Innern abweichend
von den Wahlordnungen zum Betriebsverfassungsgesetz
Sondervorschriften für die Wahlen zum Betriebsrat der
Unternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG
und Deutsche Telekom AG zu erlassen. Die Rechtsverord-
nung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§35
Gesetzesvorrang
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die
betriebliche Interessenvertretung der Beamten nicht ab-
weichend von den Vorschriften dieses Abschnitts geregelt
werden.
§36
SprecherausschuB
(1) In den Aktiengesellschaften gilt nach deren Ein-
tragung in das Handelsregister das Sprecherausschuß-
gesetz mit den in dieser Vorschrift genannten Maß-
gaben.
(2) leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes sind auch die funktional
vergleichbaren Beamten.
(3) Absatz 2 gilt für die Vorschriften der Ersten Wahlord-
nung zum Sprecherausschußgesetz entsprechend.
(4) § 31 Abs. 2 des Sprecherausschußgesetzes findet
für die Beamten im Hinblick auf deren Status keine An-
wendung.
§37
Schwerbehindertenvertretung
(1) § 25 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für die
Schwerbehindertenvertretungen.

(2) Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehinder-
tenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften
des Schwerbehindertengesetzes und der Wahlordnung
Schwerbehindertengesetz.
Artikel 5
Änderung
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1455) wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Bund"
durch die Wörter „den aus dem Teilsonderver-
mögen Deutsche Bundespost TELEKOM her-
vorgegangenen Nachfolgeunternehmen (Nach-
folgeunternehmen der Deutschen Bundespost
TELEKOM) und Wettbewerbern" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Wer Übertragungswege einschließlich der
zugehörigen Abschlußeinrichtungen sowie Funk-
anlagen errichtet und betreibt, bedarf einer Ver-
leihung durch den Bundesminister für Post und
Telekommunikation. Der Bundesminister für Post
und Telekommunikation verlejht hiermit dem
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes-
post TELEKOM bis zum Auslaufen des Netzmono-
pols das ausschließliche Recht, Übertragungs-
wege einschließlich der zugehörigen Abschlußein-
richtungen zu errichten und zu betreiben (Netz-
monopol) sowie Funkanlagen zu errichten und zu
betreiben."
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Endeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
auch Funkanlagen und Satellitenfunkanlagen, die
an das öffentliche Telekommunikationsnetz ange-
schlossen werden sollen."
d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:
,,(4) Jedermann darf Telekommunikationsdienst-
leistungen für andere erbringen. Soweit Fest- und
Wählverbindungen von dem Nachfolgeunterneh-
men der Deutschen Bundespost TELEKOM als
Monopoldienstleistungen bereitgestellt werden,
hat jedermann das Recht, diese Verbindungen für
die Erbringung von Telekommunikationsdienstlei-
stungen für andere zu nutzen. Satz 1 gilt nicht für
das Betreiben von Fernmeldeanlagen, soweit es
der Vermittlung von Sprache für andere dient. Der
Bundesminister für Post und Telekommunikation
verleiht hiermit dem Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost TELEKOM das aus-
schließliche Recht, Fernmeldeanlagen, die der
Vermittlung von Sprache dienen, zu betreiben
(Telefondienstmonopol).
(5) Der Bundesminister für Post und Telekom-
munikation kann Änderungen an Inhalt und Um-
fang der ausschließlichen Rechte nach den Ab-
sätzen 2 und 4 mit Beteiligung des Regulierungs-
rates gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über
die Regulierung der Telekommunikation und des
Postwesens bestimmen."
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einfügt:
,,(6) Für Anlagen, die zur Verteidigung des Bun-
desgebietes bestimmt sind, hat der Bund die in
den Absätzen 1, 2 und 4 bezeichneten Rechte
inne; diese Rechte werden durch den Bundesmini-
ster der Verteidigung ausgeübt."
2. § 1a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 25 Abs. 2 des
Postverfassungsgesetzes" durch die Angabe „nach
§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Regulierung der
Telekommunikation und des Postwesens" ersetzt.
b) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Wettbe-
werbsmöglichkeiten" die Wörter „des Nachfolge-
unternehmens" eingefügt.
c) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 37 Abs. 4 des
Postverfassungsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 7
des Gesetzes über die Regulierung der Telekom-
munikation und des Postwesens" ersetzt.
d) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Wettbewerbs-
möglichkeiten" die Wörter „des Nachfolgeunter-
nehmens" eingefügt.
e) In Satz 2 werden nach dem Wort „letzten" die Wör-
ter „nach Maßgabe der Vorschriften des Aktien-
gesetzes erstellten" eingefügt und nach dem Wort
„Jahresabschluß" die Angabe „gemäß § 44 Abs. 3
des Postverfassungsgesetzes" gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§2
(1) Soweit dem Nachfolgeunternehmen der Deut-
schen Bundespost TELEKOM ein ausschließliches
Recht nach § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 4 zusteht, kann
der Bundesminister für Post und Telekommunikation
die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einzelner
Fernmeldeanlagen auch an andere verleihen. Die Ver-
leihung kann für bestimmte Strecken und Bezirke er-
teilt werden. Die Verleihung sowie die Festsetzung der
Bedingungen und Auflagen für die Verleihung und
Ausübung der zugewiesenen Rechte stehen dem
Bundesminister für Post und Telekommunikation
oder den von ihm hierzu ermächtigten Behörden zu.
Verleihungen werden gegen Gebühr erteilt.
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-
kation erläßt durch Rechtsverordnung mit Beteiligung
des Regulierungsrates gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 des
Gesetzes über die Regulierung der Telekommunika-
tion und des Postwesens für die Verleihung der Be-
fugnisse nach Absatz 1
1. Entscheidungen über die beabsichtigte Öffnung
von Märkten für Telekommunikationsdienstlei-
stungen,
2. Regelungen zu Inhalt, Umfang und Verfahren der
Verleihung.
(3) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-
kation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maß-
gabe des Verwaltungskostengesetzes die gebühren-
pflichtigen Tatbestände
1. nach Absatz 1 Satz 1 und

2364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. der Frequenzzuteilung gemäß § 3 Abs. 2 des Ge-
setzes über die Regulierung der Telekommuni-
kation und des Postwesens,
die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen
zu regeln. Die Höhe der Gebühr und der Auslagen
richtet sich nach dem mit den Amtshandlungen ver-
bundenen angemessenen Verwaltungsaufwand. Für
die Tatbestände gemäß Satz 1 ist die rückwirkende
Erhebung von Gebühren und Auslagen ab 1. Juli 1989
zulässig.
(4) Die Verleihung muß für Fernmeldeanlagen, die
von Elektrizitätsuntemehmen zur öffentlichen Versor-
gung mit Licht und Kraft, die der allgemeinen Versor-
gung von Gemeinden oder größerer Gebietsteile zu
dienen bestimmt sind, zum Zwecke ihres Betriebes
verwendet werden sollen, erteilt werden, soweit nicht
Betriebsinteressen des Nachfolgeuntemehmens der
Deutschen Bundespost TELEKOM entgegenstehen;
dies gilt nicht für Funkanlagen. Femer muß sie für
Satellitenfunkanlagen, die zur Übermittlung von Daten
niedriger Bitraten bestimmt sind, erteilt werden, so-
weit Gründe des Funkverkehrs nicht entgegenstehen;
für sonstige Satellitenfunkanlagen kann die Verlei-
hung nach Absatz 1 erteilt werden."
4. § 2a wird wie folgt gefaßt:
"§2a
(1) Endeinrichtungen. die die grundlegenden An-
forderungen nach Absatz 2 erfüllen und gemäß einer
Rechtsverordnung nach Absatz 3 zugelassen und
gekennzeichnet sind, dürfen in den Verkehr gebracht
und zur bestimmungsgemäßen Verwendung an das
öffentliche Telekommunikationsnetz angeschaltet
und betrieben werden.
(2) Grundlegende Anforderungen an Endeinrich-
tungen sind:
1. die Sicherheit von Personen. soweit diese nicht
durch die Zweite Verordnung zur Durchführung
des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Januar 1987
(BGBI. 1S. 146) oder durch das Gerätesicherheits-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1794) geregelt ist,
2. die Sicherheit des Personals der Betreiber öffent-
licher Telekommunikationsnetze, soweit diese
nicht durch die Zweite Verordnung zur Durch-
führung des Energiewirtschaftsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar
1987 (BGBI. 1S. 146) oder durch das Gerätesicher-
heitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1794) geregelt ist,
3. die Anforderungen an die elektromagnetische Ver-
träglichkeit, insoweit sie für Endeinrichtungen spe-
zifisch sind,
4. der Schutz des öffentlichen Telekommunikations-
netzes vor Schaden,
5. die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums
und der Orbitressourcen sowie die Vermeidung
funktechnischer Störungen zwischen raumge-
stützien und terrestrischen Kommunikations-
systemen und sonstigen technischen Systemen
bei entsprechenden Einrichtungen,
6. die Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtun-
gen mit Einrichtungen des öffentlichen Telekom-
munikationsnetzes und
7. die Kommunikationsfähigkeit von Endeinrichtun-
gen untereinander über das öffentliche Telekom-
munikationsnetz in nach dem Recht der Euro-
päischen Gemeinschaften gerechtfertigten Fällen.
(3) Der Bundesminister für Post und Telekom-
munikation wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung unter Beachtung der Richtlinie 91 /263/EWG des
Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tele-
kommunikationsendeinrichtungen einschließlich der
gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI.
EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie
93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI.
EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des
Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der
Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunk-
anlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1)
1 : die Einzelheiten der grundlegenden Anforderun-
gen nach Absatz 2, das Verfahren der Konfor-
mitätsbewertung und der Zulassung von End-
einrichtungen und die Einzelheiten sowie das
Verfahren zur Durchführung der Maßnahmen nach
den Absätzen 5 bis 7.
2. die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung von
Endeinrichtungen und
3. die Form und den Inhalt der Kennzeichnung fest-
zulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des
Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum (BGBI. II S. 266, 1294) zu
beachten. Eine Zulassung wird erteilt, wenn die in
diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festge-
legten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Das Einhalten der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 be-
schriebenen grundlegenden Anforderungen wird für
Endeinrichtungen vermutet, die mit den einschlägigen
harmonisierten europäischen Normen übereinstim-
men, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäi-
schen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Diese
Normen werden in DIN-VDE Nonnen umgesetzt und
ihre Fundstellen im Amtsblatt des Bundesministers
für Post und Telekommunikation veröffentlicht.
(5) Der Betreiber eines öffentlichen Telekommuni-
kationsnetzes schaltet an sein Netz angeschaltete
Endeinrichtungen ab, die nicht die grundlegenden
Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Widerspricht
der betroffene Teilnehmer der Abschaltung seiner
Endeinrichtung, darf der Betreiber des öffentlichen
Telekommunikationsnetzes die Endeinrichtung nur
mit Zustimmung des Bundesministers für Post und
Telekommunikation oder der von diesem ermächtig-
ten Behörde abschalten. Erteilt der Bundesminister
für Post und Telekommunikation oder die von ihm
ermächtigte Behörde die Zustimmung, kann der be-
troffene Teilnehmer den Regulierungsrat anrufen.
(6) Sind Endeinrichtungen mit der CE-Kennzeich-
nung oder dem nationalen Zulassungszeichen ge-
kennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen
nach Absatz 3 Nr. 2 vorliegen, untersagt der Bundes-
minister für Post und Telekommunikation oder die von

diesem ermächtigte Behörde das Inverkehrbringen
und den freien Warenverkehr mit diesen Einrichtun-
gen nach Maßgabe der gemäß Absatz 3 Satz 1 erlas-
senen Rechtsverordnung und läßt deren Kennzeich-
nung auf Kosten des Herstellers oder Lieferanten ent-
werten oder beseitigen. Entsprechendes gilt, wenn
Endeinrichtungen mit Zeichen gekennzeichnet sind,
die mit der CE-Kennzeichnung oder dem nationalen
Zulassungskennzeichen verwechselt werden können.
(7) Die Bediensteten der in Absatz 6 Satz 1
genannten Behörden sind in Ausübung ihres Amtes
nach Absatz 6 nach Maßgabe der gemäß Absatz 3
Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung befugt, Grund-
stücke und Geschäfts- und Betriebsräume, auf und in
denen Endeinrichtungen oder Einrichtungen, die für
den Anschluß an das öffentliche Telekommunika-
tionsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen
sind, hergestellt werden, zum Zweck des lnverkehr-
bringens oder freien Warenverkehrs lagern, ausge-
stellt sind oder zu diesem Zweck betrieben werden,
während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betre-
ten und die Endeinrichtungen und die anderen ge-
nannten Einrichtungen zu besichtigen und zu prüfen."
5. Nach § 2a werden folgende §§ 2b, 2c, 2d und 2e
eingefügt:
"§2b
(1) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die
für den Anschluß an das öffentliche Telekommuni-
kationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen
sind, dürfen an das öffentliche Telekommunikations-
netz nicht angeschlossen werden.
(2) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach
Absatz 1 dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden,
wenn ihnen eine ausdrückliche Erklärung des Herstel-
lers oder Lieferanten über den Verwendungszweck
entsprechend Anhang VIII der Richtlinie 91 /263/EWG
des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tele-
kommunikationsendeinrichtungen einschließlich der
gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI.
EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie
93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG
Nr. L 220 S. 1), sowie die Gebrauchsanweisung bei-
gegeben werden und die Einrichtungen entsprechend
Anhang VII der Richtlinie gekennzeichnet sind.
(3) Satellitenfunk-Empfangsanlagen nach Artikel 10
der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober
1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91 /263/EWG hin-
sichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1)
dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. das Verfahren der Konformitätsbewertung und
Zulassung gemäß§ 2a Abs. 3 Nr. 1 durchlaufen
haben und gemäß § 2a Abs. 3 Nr. 3 gekennzeich-
net sind oder
2. das Verfahren der internen Fertigungskontrolle
entsprechend dem Anhang zur Richtlinie 93/97/
EWG durchlaufen haben und gemäß Artikel 13
Abs. 4 der Richtlinie 93/97/EWG gekennzeichnet
sind.
(4) Für Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen
gemäß Absatz 1 und für Satellitenfunk-Empfangs-
anlagen gemäß Absatz 3, die die sie betreffenden
Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen oder im
Widerspruch zu diesen betrieben werden, gelten die
Bestimmungen des§ 2a Abs. 5 bis 7 sinngemäß.
(5) Der Bundesminister für Post und Telekommu-
nikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Einzelheiten und das Verfahren zu den Absätzen 2
bis 4 festzulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen
des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum (BGBI. II S. 266, 1294) zu
beachten.
(6) Erfolgt das erstmalige Inverkehrbringen von Ein-
richtungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat der Her-
steller oder Lieferant vorher der Zulassungsbehörde
eine Ausfertigung der Erklärung über den Verwen-
dungszweck zu übermitteln. Der Hersteller oder Liefe-
rant ist verpflichtet, auf Ersuchen der Zulassungs-
behörde den Verwendungszweck solcher Einrichtun-
gen und Satellitenfunkanlagen auf der Grundlage ihrer
technischen Merkmale und Funktion zu begründen
sowie den vorgesehenen Marktbereich anzugeben.
(7) Für den Anschluß an das öffentliche Telekom-
munikationsnetz geeignete, aber dafür nicht vorgese-
hene Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die
1. die grundlegenden Anforderungen nach § 2a
Abs. 2 nicht einhalten und
2. vor dem 1. Januar 1995 in Verkehr gebracht wor-
den sind,
dürfen weiter im Verkehr bleiben, ohne entsprechend
Absatz 2 gekennzeichnet zu sein. Absatz 1 bleibt
hiervon unberührt.
§2c
(1) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-
kation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in
Übereinstimmung mit der Richtlinie 91 /263/EWG des
Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommuni-
kationsendeinrichtungen einschließlich der gegen-
seitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG
Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/
EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220
S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom
29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie
91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI.
EG Nr. L 290 S. 1), die Anforderungen und das Ver-
fahren für die Akkreditierung von benannten Stellen
gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/263/EWG,
von Testlabors für Endeinrichtungen sowie für die Ak-
kreditierung von Prüfstellen für Qualitätssicherungs-
systeme auf dem Gebiet der Telekommunikation fest-
zulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des
Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen
Wirtschaftsraum (BGBI. II S. 266, 1294) zu beachten.
In den Verfahren sind auch die Bedingungen für den
Widerruf und für das Erlöschen von Akkreditierungen
festzulegen.
(2) Akkreditierungsbehörde für benannte Stellen,
Testtabors und Prüfstellen für Qualitätssicherungs-
systeme im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist das
Bundesministerium für Post und Telekommunikation
oder die von diesem ermächtigte Behörde.

2366 Bundesgesetzblatt,
§2d
(1) Soweit es zur Einhaltung der grundlegenden
Anforderungen nach § 2a Abs. 2 erforderlich ist, dür-
fen Endeinrichtungen nur von Personen aufgebaut,
angeschaltet, geändert und instandgehalten werden,
die auf Grund ihrer Sach- und Fachkunde sowie
Geräteausstattung für die Erbringung dieser Dienst-
leistungen zugelassen sind. Als Voraussetzungen für
die Zulassung können ein geeigneter Berufsabschluß,
eine geeignete praktische Tätigkeit, notwendige
Kenntnisse der Technik und der Funktionsweise des
öffentlichen Telekommunikationsnetzes sowie des
Telekommunikationsrechts und eine für die sachge-
rechte Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausstat-
tung mit Geräten und Ersatzteilen gefordert werden.
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommu-
nikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
festzulegen, welche Endeinrichtungen nur von zuge-
lassenen Personen aufgebaut, angeschaltet, geän-
dert und instandgehalten werden dürfen, sowie die
Voraussetzungen und das Verfahren der Personenzu-
lassung im einzelnen zu regeln. Die Zulassung ist zu
erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1
erfüllt sind. Die Zulassung kann insbesondere wider-
rufen werden, wenn sich aus der Ausführung der
Arbeiten die Unzuverlässigkeit der zugelassenen
Person ergibt.
§2e
(1) Zulassungsbehörde für die in den §§ 2a, 2b
und 2d genannten Zulassungen und die damit ver-
bundenen sonstigen Aufgaben ist das Bundesamt für
Zulassungen in der Telekommunikation. lst eine
benannte Stelle gemäß einer nach § 2c erlassenen
Rechtsverordnung akkreditiert worden, wird sie mit
der Aufgabe beliehen, Zulassungen nach § 2a zu
erteilen und Aufgaben der Zulassungsbehörde nach
§ 2b wahrzunehmen.
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-
kation wird ermächtigt, in den Verordnungen nach
den §§ 2a bis 2d nach Maßgabe des Verwaltungs-
kostengesetzes die Gebührenpflichtigkeit der gere-
gelten Tatbestände im einzelnen, die Höhe der Ge-
bühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen.
Die Höhe der Gebühr und der Auslagen richtet sich
nach dem durch die Amtshandlungen verursachten
angemessenen Verwaltungsaufwand. In diesem Rah-
men darf die Höhe der Gebühr die Bedeutung, den
wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der
Amtshandlung für den Kostenschuldner nicht unan-
gemessen überschreiten."
6. § Sb Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe h werden die Wörter "ei-
nem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost
TELEKOM" durch die Wörter "dem Bundesmini-
ster für Post und Telekommunikation oder den
hierzu von ihm ermächtigten Behörden" ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe i werden die Wörter
"einem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost
TELEKOM" durch die Wörter "dem Bundesmini-
ster für Post und Telekommunikation oder
den hierzu von ihm ermächtigten Behörden"
ersetzt.
Jahrgang 1994, Teil 1
c) In Nummer 3 werden die Wörter "einem Fern-
meldeamt der Deutschen Bundespost TELEKOM"
durch die Wörter "dem Bundesminister für Post
und Telekommunikation oder den hierzu von ihm
ermächtigten Behörden" ersetzt.
7. § 6 wird aufgehoben.
8. In § 8 werden nach den Wörtern „sei es" die Wörter
"vom Nachfolgeunternehmen" eingefügt. Das nach-
folgende Wort „von" wird gestrichen.
9. § 9 wird wie folgt neu gefaßt:
"§9
(1) Die im Zusammenhang mit der Inanspruch-
nahme der Einrichtungen des Nachfolgeunterneh-
mens der Deutschen Bundespost TELEKOM ent-
stehenden Rechtsbeziehungen sind privatrechtlicher
Natur. Auch für Rechtsstreitigkeiten über die Zulas-
sung zur Benutzung der Einrichtungen des Nach-
folgeunternehmens der Deutschen Bundespost
TELEKOM steht der Rechtsweg zu den ordentlichen
Gerichten offen.
(2) Abweichend von§ 1 Abs. 1 des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBI. 1
S. 157), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert wor-
den ist, kann das Nachfolgeunternehmen der Deut-
schen Bundespost TELEKOM auch privatrechtliche
Entgeltforderungen für Leistungen im Monopolbe-
reich einschließlich erbrachter Nebenleistungen, die
bis zum 31. Dezember 1994 fällig geworden sind,
nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und
nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 beitreiben.
(3) Die Vollstreckung nach Absatz 2 ist einzustel-
len, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Voll-
streckungsbehörde gegen die Forderung als solche
schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen er-
hebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses
Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren.
Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind
unverzüglich aufzuheben, wenn
1. das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun-
despost TELEKOM nicht binnen eines Monats
nach Geltendmachung der Einwendungen wegen
seiner Forderung vor den ordentlichen Gerichten
Klage erhoben oder den Erlaß eines Mahnbeschei-
des beantragt hat oder
2. das Nachfolgeunternehmen der deutschen Bun-
despost TELEKOM mit der Klage rechtskräftig ab-
gewiesen worden ist.
Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, sobald ein
vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung
vorliegt.
(4) Die bis zum 31. Dezember 1994 fällig geworde-
nen Entgeltforderungen des Nachfolgeunternehmens
der Deutschen Bundespost TELEKOM für andere als
die in Absatz 2 genannten Leistungen können durch
das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes-
post TELEKOM beigetrieben werden, sofern ein
vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung
vorliegt."

10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
b) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie
zum Erkennen und Eingrenzen von Störungen im
Netz ist das Aufschalten auf belegte Netze zuläs-
sig, soweit dies betrieblich erforderlich ist. Das
Aufschalten muß den betroffenen Gesprächsteil-
nehmern durch ein akustisches Signal angezeigt
und ausdrücklich mitgeteilt werden.,.
11. Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 1Ob eingefügt:
,,§ 10a
(1) Jeder, der Fernmeldeanlagen betreibt, die dem
Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit dienen, ist verpflichtet, bei den
zu diesem Zweck betriebenen Telekommunikations-
und Datenverarbeitungssystemen technische Vor-
kehrungen oder sonstige geeignete Maßnahmen zum
Schutze
1. des Fernmeldegeheimnisses und personenbezo-
gener Daten,
2. der programmgesteuerten Telekommunikations-
und Datenverarbeitungssysteme gegen uner-
laubte Eingriffe und Zugriffe und
3. von Telekommunikations- und Datenverarbei-
tungssystemen gegen äußere Angriffe und Einwir-
kungen von Katastrophen
zu treffen.
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-
kation erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften für
Konzepte, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach
Absatz 1 zu beachten sind. Der nach dem Stande der
technischen Entwicklung zu fordernde technische
und wirtschaftliche Aufwand muß zur Bedeutung der
zu schützenden Rechte und der zu sichernden An-
lagen für die Allgemeinheit in einem angemessenen
Verhältnis stehen.
§10b
Die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen d.es
Fernmeldeverkehrs nach dem Gesetz zu Artikel 10
des Grundgesetzes, § 100a der Strafprozeßordnung
und § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes ist von dem
Betreiber der Fernmeldeanlagen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation festzulegen. Die Bundesregierung wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung die technische
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in den
Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr
bestimmt sind, zu regeln.,.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „Abs. 3" durch ,,Abs. 2"
ersetzt.
13. In § 13 Satz 1 werden nach dem Wort „bei," nach dem
Wort „nicht„ und nach dem Wort „mit" jeweils die
Wörter „dem Nachfolgeunternehmen" eingefügt.
14. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Ge-
setzes eine Fernmeldeanlage errichtet oder be-
treibt und dadurch Leib oder Leben eines anderen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch
ist strafbar."
b) In Absatz 2 wird Buchstabe b aufgehoben.
16. Der bisherige § 19a wird § 22a und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 1a Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht schriftlich oder nicht fristgerecht
erstattet,
2~ entgegen § Sc Abs. 1 öffentlich oder in Mittei-
lungen, die für einen größeren Personenkreis
bestimmt sind, mit dem dort bezeichneten Hin-
weis wirbt oder entgegen § Sc Abs. 2 in Anzei-
gen oder Werbeschriften Sendeanlagen anbie-
tet, ohne auf das Erfordernis der Verleihung
hinzuweisen oder ohne Namen und Anschrift
des Anbieters anzugeben,
3. einer Vorschrift einer auf Grund der§§ 2a bis 2e
erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung ergan-
genen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschriften ver-
weist,
4. entgegen § 2b Einrichtungen und Satelliten-
funkanlagen, die für den Anschluß an das
öffentliche Telekommunikationsnetz geeignet,
aber nicht vorgesehen sind, an Anschlüsse des
öffentlichen Telekommunikationsnetzes an-
schaltet oder nicht bestimmungsgemäß ver-
wendet,
5. Endeinrichtungen, die an das öffentliche Tele-
kommunikationsnetz angeschaltet werden sol-
len, jedoch die grundlegenden Anforderungen
nach § 2a Abs. 2 und 3 nicht einhalten, in den
Verkehr bringt oder an das öffentliche Tele-
kommunikationsnetz anschaltet oder
6. nach Fortfall der Verleihung (§ 2 Abs. 1) die zur
Beseitigung einer Fernmeldeanlage getroffe-
nen Anordnungen des Bundesministers für
Post und Telekommunikation oder der von ihm
ermächtigten Behörden innerhalb der von
ihnen bestimmten Frist nicht befolgt."
b) In Absatz 2 wird die Angabe „zehntausend" durch
die Angabe „zwanzigtausend" ersetzt.

2368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
17. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter "der Deutschen
Bundespost TELEKOM" durch die Wörter „des Bun-
desministers für Post und Telekommunikation oder
der hierzu von ihm ermächtigten Behörden" ersetzt.
18. In § 22 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 werden die Wörter
"der Deutschen Bundespost TELEKOM" durch die
Wörter "des Bundesministers für Post und Telekom-
munikation oder der hierzu von ihm ermächtigten
Behörden" ersetzt, in Absatz 3 wird das Wort "ihr"
durch das Wort "ihnen" ersetzt.
19. Die §§ 25 und 26 werden aufgehoben.
20. Folgende §§ 27 und 28 werden angefügt:
"§27
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates,
soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.
§28
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1997 außer Kraft."
Artikel&
Änderung
des Gesetzes über das Postwesen
Das Gesetz über das Postwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449),
geändert durch Artikel 6 Abs. 105 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
,.(1) Das Recht, Dienstleistungen des Post-
wesens zu erbringen, steht den aus den Teil-
sondervermögen der Deutschen Bundespost
POSTDIENST und der Deutschen Bundespost
POSTBANK hervorgegangenen Nachfolgeunter-
nehmen (Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost POSTDIENST und der Deutschen
Bundespost POSTBANK) und Wettbewerbern zu."
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt
geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Brief-"
die Wörter "und Paketdienst," eingefügt und
die Wörter,. , Paket-, Postanweisungs- und
Postauftragsdienst," gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Postgirodienst"
durch die Wörter „Postgiro- und Postspar-
kassendienst" ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird das Wort "Postsparkassen-
dienst." durch die Wörter „Postanweisungs-
dienst und" ersetzt.
dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
angefügt:
"5. den Postauftragsdienst."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern "Beförderung von" werden
die Wörter „Sendungen mit" gestrichen und
nach dem Wort "oder" wird das Wort „mit"
gestrichen.
bb) Nach dem Wort „ist" werden die Wörter „dem
Nachfolgeunternehmen" eingefügt.
cc) Nach dem Wort „POSTDIENST" werden die
Wörter „bis zum Auslaufen des Beförderungs-
vorbehalts" eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
gefügt:
,.(4) Der Bundesminister für Post und Telekom-
munikation kann Änderungen an Inhalt und
Umfang der Rechte nach Absatz 1 mit Beteiligung
des Regulierungsrates gemäß§ 13 Abs. 3 Nr. 3
des Gesetzes über die Regulierung der Telekom-
munikation und des Postwesens bestimmen."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "zu" das Wort
,,erteilen" durch das Wort "gewähren" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,.Auflagen"
die Wörter ,. , insbesondere der Verpflichtung
zur Entrichtung einer angemessenen einma-
ligen oder wiederkehrenden Ausfallgebühr"
gestrichen.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
,.Sie wird gegen Gebühr erteilt."
d) Nach Absatz 5 werden die folgenden neuen Ab-
sätze 6 und 7 angefügt:
,.(6) Der Bundesminister für Post und Telekom-
munikation erläßt durch Rechtsverordnung mit
Beteiligung des Regulierungsrates gemäß § 13
Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Regulierung der
Telekommunikation und des Postwesens für die
Ausübung der Befugnisse nach Absatz 5:
1. Entscheidungen über die beabsichtigte Öff-
nung von Märkten für Postdienstleistungen,
2. Regelungen zu Inhalt, Umfang und Verfahren
der Befreiung.
(7) Der Bundesminister für Post und Telekom-
munikation wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostenge-
setzes die gebührenpflichtigen Tatbestände nach
Absatz 5, die Höhe der Gebühr und die Erstattung
von Auslagen zu regeln. Die Höhe der Gebühr und
der Auslagen richtet sich nach dem für die Ertei-
lung der Befreiung verursachten angemessenen
Verwaltungsaufwand."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Abdrucke"
die Wörter „den Nachfolgeunternehmen" ein-
gefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Erlaubnis"
die Wörter „des Nachfolgeunternehmens" ein-
gefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost POSTDIENST Ist befugt, die Ver-
kehrswege durch das öffentlichen Zwecken die-
nende Aufstellen von Briefkästen zu nutzen,
soweit nicht dadurch der Gemeingebrauch der
Verkehrswege nachhaltig beeinträchtigt wird. Eine
besondere Abgabe wird nicht erhoben. Als Ver-
kehrswege im Sinne dieser Vorschrift gelten mit
Einschluß des Luftraums und des Erdkörpers die
öffentlichen Wege, Plätze und Brücken."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Deutsche"
durch die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der
Deutschen" sowie die Wörter „Deutschen Bundes-
bahn" durch die Wörter „öffentlichen Eisenbah-
nen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Deutschen
Bundesbahn" durch die Wörter „den öffentlichen
Eisenbahnen" und die Wörter „die Deutsche"
durch die Wörter „das Nachfolgeunternehmen der
Deutschen" ersetzt.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt gefaßt:
,,§5
(1) Den Beschäftigten und Beauftragten von
Unternehmen, die Postdienste für die Öffentlichkeit
erbringen, ist es untersagt,
1. eine verschlossene Postsendung zu öffnen oder
sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlus-
ses Kenntnis zu verschaffen,
2. über den Postverkehr bestimmter Personen oder
über den Inhalt von Postsendungen einem ande-
ren eine Mitteilung zu machen,
3. eine dieser Handlungen zu gestatten oder zu
fördern.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem
Ende der postdienstlichen Verrichtungen fort.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt nicht,
wenn die dort bezeichneten Handlungen zur betrieb-
lichen Abwicklung des Postdienstes erforderlich sind,
Insbesondere um
1. bei verschlossenen Sendungen, die begünstigt
sind, das Entgelt zu prüfen,
2. den Inhalt verschlossener Sendungen bei deren
Beschädigungen zu sichern,
3. den auf anderem Weg nicht feststellbaren
Empfänger oder Absender einer unanbringlichen
Sendung zu ermitteln,
4. die Auslieferung von Sendungen an Ersatzemp-
fänger im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung
mit dem Absender durchzuführen.
Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht,
wenn die dort bezeichneten Handlungen zur Verfol-
gung einer im Zusammenhang mit dem Postdienst
begangenen rechtswidrigen Tat, die den Tatbestand
eines Strafgesetzes verwirklicht, erforderlich sind. Es
gilt ferner nicht gegenüber demjenigen, gegen den im
Zusammenhang mit dem Postdienst entstandene
Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend
zu machen sind.
(3) Befugnisse von Behörden und Gerichten, Aus-
künfte über den Postverkehr bestimmter Personen
oder Vorlage von Postsendungen zu verlangen,
gehen den Pflichten zur Wahrung des Postgeheim-
nisses nur dann vor, wenn sich die entsprechende
gesetzliche Befugnis ausdrücklich auf den Post-
verkehr oder auf Postsendungen bezieht und insoweit
das Grundrecht des Postgeheimnisses gesetzlich
eingeschränkt wird. 11
6. § 7 wird aufgehoben.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „sind" werden die Wörter
„und es sich bei den Diensten um solche
Dienstleistungen des Postwesens handelt,
die auf der Grundlage ausschließlicher Rechte
oder als Pflichtleistungen erbracht werden"
angefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Dienstleistungen, die im
Wettbewerb auch von anderen Anbietern auf
Grund einer Befreiung nach § 2 erbracht
werden dürfen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen
des Postwesens können verweigert werden, wenn
die verlangte Leistung mit den zur Verfügung
stehenden Beförderungs- und Verkehrsmitteln
nicht erbracht werden kann oder wenn dies aus
Gründen des öffentlichen Interesses notwendig
ist."
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Deutsche"
durch die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der
Deutschen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Deut-
sche" durch die Wörter „Das Nachfolgeunterneh-
men der Deutschen" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Deutsche"
durch die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der
Deutschen" ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Haftung" die
Wörter „der Nachfolgeunternehmen" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Haftung• die
Wörter „der Nachfolgeunternehmen" und nach
dem Wort „Beschäftigten" die Wörter „oder Dritte,
deren sich die Nachfolgeunternehmen zur Erbrin-
gung ihrer Dienstleistungen bedienen." eingefügt.

2370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 bis 4 werden die Wörter „Die
Deutsche• durch die Wörter „Das Nachfolgeunter-
nehmen der Deutschen• ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter .Die Deutschen"
durch die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der
Deutschen" und das Wort „ihrer" durch das Wort
,.seiner" ersetzt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 werden nach dem Wort
.Ersatzpflicht" die Wörter .des Nachfolgeunter-
nehmens" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ersatzpflicht"
die Wörter „des Nachfolgeunternehmens• einge-
fügt und das Wort „Ihr" durch das Wort „sein"
ersetzt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ersatzpflicht"
die Wörter „des Nachfolgeunternehmens• einge-
fügt.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,.(1) Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost POSTDIENST haftet dem Absender
dafür, daß die Einzahlung oder Auszahlung eines
Betrages Im Bereich des Unternehmens ord-
nungsgemäß behandelt wird.•
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Deutsche•
durch die Wörter .Das Nachfolgeunternehmen der
Deutschen· ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Deutsche•
durch die Wörter „Das Nachfolgeunterneh-
men der Deutschen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,.§16
Beleihung und Haftung im Postauftragsdienst•.
b) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
,.(1) Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost POSIDIENST wird mit dem Recht
beliehen, Schriftstücke nach den Regeln des
Prozeß- und Verfahrensrechts förmlich zustellen
zu können.•
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt
geändert:
Die Wörter .Die Deutsche• werden durch die
Wörter .Das Nachfolgeunternehmen der Deut-
schen" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.
14. In § 17 werden die Wörter .Die Deutsche" durch die
Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen"
ersetzt.
15. In § 19 Satz 1 werden die Wörter .Die Deutsche"
durch die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der
Deutschen" ersetzt.
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter .Die Deutsche" durch
die Wörter „Das Nachfolgeunternehmen der
Deutschen• ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Sie" durch das Wort „Es"
ersetzt.
17. § 21 wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter „Die
Deutsche• durch die Wörter „Das Nachfolgeunter-
nehmen der Deutschen" ersetzt.
18. In § 22 werden nach dem Wort „haftet" die Wörter
,.dem Nachfolgeunternehmen" eingefügt.
19. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gewahrsam"
die Wörter „des Nachfolgeunternehmens" einge-
fügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort .gegenüber"
die Wörter „dem Nachfolgeunternehmen• einge-
fügt.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern
.Abtretung ist• die Wörter „dem Nachfolgeunter-
nehmen" eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
.Dienste• die Wörter „der Nachfolgeunternehmen•
eingefügt.
20. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gelndert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort .,An-
spruche• die Wörter „der Nachfolgeunterneh-
men" eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „zur Deut-
schen Bundespost POSIDIENST oder zur
Deutschen Bundespost POSTBANK• durch
die Wörter ,.zu dem Nachfolgeunternehmen
der Deutschen Bundespost PQSTDIENST
oder zu dem Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost POSTBANK" ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Scha-
denersatzansprOche" die Wörter .des Nach-
folgeunternehmens" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und
wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Pflichten• werden die Wörter
,.des Nachfolgeunternehmens" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefaßt:
,.(4) Unberührt bleiben die allgemeinen Ver-
jährungsfristen für AnsprOche auf Grund von
Amtspflichtverletzungen bei Durchführung der
förmlichen Zustellung."

21. § 25 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben.
22. § 27 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „auf Grund" wird die Angabe
„des § 30 des Postverfassungsgesetzes vom
8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026)" durch die Angabe
,,der §§ 9 und 10 des Gesetzes über die Regu-
lierung der Telekommunikation und des Post-
wesens" ersetzt.
b) Nach dem Wort „von" werden die Wörter „den
Nachfolgeunternehmen" eingefügt.
c) Nach dem Wort „Postverkehr'' werden die Wörter
„mit Gebieten außerhalb d~s Geltungsbereiches
des Grundgesetzes" durch die Wörter „mit dem
Ausland" ersetzt.
23. § 28 Abs. 1 wird aufgehoben.
24. § 29 wird aufgehoben.
25. § 30 wird wie folgt gefaßt:
,,§30
Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates,
soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist."
26. Nach § 30 wird folgender neuer§ 31 angefügt:
,,§31
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1997 außer Kraft."
Artikel 7
Gesetz
über die Regulierung der Telekom-
munikation und des Postwesens
(PTRegG)
1n haltsü bersicht
Erster Abschnitt
Grundsätze
§ 1 Hoheitliche Aufgabe
§ 2 Zweck und Ziele der Regulierung
§ 3 Überwachungsaufgaben des Bundesministers für Post
und Telekommunikation, Frequenzverwaltung
§ 4 Genehmigungsrechte des Bundesministers für Post und
Telekommunikation
§ 5 Rechtsfolgen
§ 6 Mehrerlösabschöpfung
§ 7 Ausgleich zwischen Dienstleistungen
Zweiter Abschnitt
Rechtsverordnungen
der Telekommunikation und des Postwesens
§ 8 Pflichtleistungen
§ 9 Verbraucherschutzverordnungen der Telekommunikation
und des Postwesens
§ 10 Datenschutzverordnungen
Dritter Abschnitt
Regulierungsrat
§ 11 Bildung und Zusammensetzung des Regulierungsrates
§ 12 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Regulierungs-
rates
§ 13 Aufgaben des Regulierungsrates
§ 14 Beschlüsse des Regulierungsrates
Vierter Abschnitt
Beschlußkammem und Schlichtungsverfahren
§ 15 Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Beschluß-
kammem
§ 16 Einleitung; Beteiligte
§ 17 Anhörung; mündliche Verhandlung
§ 18 Abschluß des Verfahrens
§ 19 Vorverfahren
§ 20 Schlichtung
§ 21 Richtlinien des Bundesministers für Post und Telekommu-
nikation
Fünfter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 22 Rechtsverordnungen
§ 23 Außerkrafttreten
Erster Abschnitt
Grundsätze
§1
Hoheitliche Aufgabe
Die Regulierung der Telekommunikation und des Post-
wesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
§2
Zweck und Ziele der Regulierung
(1) Die Regulierung soll sicherstellen, daß in den Berei-
chen der Telekommunikation und des Postwesens
flächendeckend angemessene und ausreichende Dienst-
leistungen erbracht werden.
(2) Ziele der Regulierung sind:
1. ein flächendeckendes, modernes und preisgünstiges
Angebot von Dienstleistungen der Telekommunikation
und des Postwesens,
2. die Sicherung der Chancengleichheit ländlicher Räume
im Verhältnis zu Verdichtungsräumen, im Postwesen
unter Beachtung der Tarifeinheit im Raum für Mono-
pol- und Pflichtleistungen,
3. der diskriminierungsfreie Zugang der Nutzer zu diesen
Dienstleistungsangeboten,
4. die effektive Verwaltung knapper Ressourcen, ins-
besondere von Frequenzen und Rufnummern,
5. die Berücksichtigung sozialer Belange,
6. die Gewährleistung eines wirksamen Verbraucher- und
Datenschutzes.
(3) Die Ziele der Regulierung sind nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften mit möglichst marktkonformen
Maßnahmen zu verfolgen.

2372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§3
Überwachungsaufgaben des Bundes-
ministers fOr Post und Telekommunikation,
Frequenzverwaltung
(1) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-
kation überwacht das Verhalten von Personen gemäß den
Vorschriften dieses Gesetzes, des Gesetzes über Fern-
meldeanlagen und des Gesetzes über das Postwesen,
soweit diesen ausschließliche Rechte gemäß § 1 Abs. 2
und 4 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen sowie gemäß
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes Ober das Postwesen zustehen
oder diese gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen sowie gemäß § 2 Abs. 5 des Gesetzes
über das Postwesen auf Grund einer Rechtsver1eihung
tätig werden dürfen. Die Bestimmungen der Strafprozeß-
ordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
bleiben unberührt.
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-
kation nimmt zur Sicherung einer effizienten und störungs-
freien Nutzung von Frequenzen die Aufgaben der Fre-
quenzverwaltung, insbesondere die Frequenzbereichszu-
weisung, die Aufstellung der Frequenznutzungspläne und
die Frequenzzuteilung wahr. Der Bundesminister für Post
und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die insoweit der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, als in ihr Belange des Rundfunks berührt
werden, die hoheitlichen Maßnahmen zur Sicherstellung
einer effizienten und einer störungsfreien Nutzung von
Frequenzen nach Satz 1 näher zu regeln. Die Rechte des
Bundesministers der Verteidigung nach § 1 Abs. 6 des
Gesetzes über Fernmeldeanlagen bleiben unberührt.
§4
Genehmigungsrechte des Bundes-
ministers fOr Post und Telekommunikation
(1) Leistungsentgelte und entgeltrelevante Bestandteile
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Monopol-
bereich der Telekommunikation und des Postwesens
bedürfen nach Maßgabe der §§ 13 und 14 der Genehmi-
gung durch den Bundesminister für Post und Telekommu-
nikation im Benehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, die im Wettbe-
werb auch von anderen Anbietern auf Grund einer Verlei-
hung nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen oder
einer Befreiung nach§ 2 des Gesetzes über das Post-
wesen erbracht werden dürfen.
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommunika-
tion kann die Genehmigung versagen, wenn ein
Leistungsentgelt oder ein entgeltrelevanter Bestandteil
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Absatz 1
Satz 1 den Regulierungszielen gemäß § 2 nicht entspricht;
dies gilt auch, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes
und der allgemeinen Rechtsvorschriften nicht beachtet
werden. Die Genehmigung des Bundesministers für Post
und Telekommunikation gilt als erteilt, wenn dem Unter-
nehmen nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang
der Vortage eine Äußerung des Bundesministers zugeht.
Vor Ablauf dieser Frist hat der Bundesminister für Post
und Telekommunikation das Benehmen mit dem Bundes-
minister für Wirtschaft herzustellen.
(3) Für die wirtschaftliche Entwicklung des Unterneh-
mens wesentliche Leistungsentgelte für Pflichtleistungen
der aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundes-
post hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen unter-
liegen einem Widerspruchsrecht des Bundesministers für
Post und Telekommunikation. Das Widerspruchsrecht
kann unter Beachtung der§§ 13 und 14 innerhalb von drei
Monaten nach Eingang der Vorlage ausgeübt werden;
dabei hat der Bundesminister für Post und Telekommuni-
kation das Benehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft herzustellen.
§5
Rechtsfolgen
(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte werden wirk-
sam, wenn sie von dem Bundesministerium für Post und
Telekommunikation genehmigt worden sind. Bis zum Zeit-
punkt der Genehmigung oder des Ablaufs der für den
Widerspruch geltenden Frist sind die bisherigen Entgelte
Bestandteil des Rechtsgeschäftes.
(2) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation kann die Durchführung eines Rechtsgeschäftes
untersagen, dessen Bestandteile nach Absatz 1 unwirk-
sam sind.
§6
Mehrerlösabschöpfung
(1) Hat das aus dem Teilsondervermögen Deutsche
Bundespost TELEKOM oder das aus dem Teilsonder-
vermögen Deutsche Bundespost POSTDIENST hervor-
gegangene Nachfolgeunternehmen vorsätzlich oder fahr-
lässig durch ein Verhalten, das das Bundesministerium für
Post und Telekommunikation mit einer Verfügung nach § 5
Abs. 2 untersagt hat, einen Mehrertös ertangt, so kann das
Bundesministerium für Post und Telekommunikation nach
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung nach Maß-
gabe der §§ 13 und 14 anordnen, daß dieses Unterneh-
men einen dem Mehrerlös entsprechenden Geldbetrag an
das Bundesministerium für Post und Telekommunikation
abführt (Mehrertösabschöpfung). Satz 1 gilt nicht, soweit
der Mehrerlös durch Schadensersatzleistungen oder
durch Geldbuße ausgeglichen ist. Die Mehreriösabschöp-
fung darf nur innerhalb einer Frist von drei Jahren seit
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung angeordnet
werden.
(2) Wäre die Mehrertösabschöpfung eine unbillige
Härte, so soll die Anordnung auf einen angemessenen
Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben.
(3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.
Der abzuführende Gektbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
(4) Legt ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1, gegen das die Abführung des Mehrertöses ange-
ordnet Ist, dem Bundesministerium für Post und Telekom-
munikation eine rechtskräftige Entscheidung vor, nach der
es zur Leistung von Schadensersatz wegen desselben
mißbräuchlichen Verhaltens verpflichtet ist, so ordnet das
Bundesministerium für Post und Telekommunikation an,
daß die Anordnung der Abführung des Mehrer1öses inso-
weit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der Mehrertös bereits
an das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation abgeführt worden und weist das Unternehmen die
Zahlung des Schadensersatzes auf Grund der rechtskräf-
tigen Entscheidung an den Geschädigten nach, so erstat-
tet das Bundesministerium für Post und Telekommunika-
tion ihm den abgeführten Mehrerlös in Höhe der nachge-
wiesenen Schadensersatzleistung zurück.

§7
Ausgleich zwischen Dienstleistungen
Ein Ausgleich von Monopoldiensten zugunsten von
Wettbewerbsdiensten innerhalb der aus den Teilsonder-
vermögen Deutsche Bundespost TELEKOM und Deut-
sche Bundespost POSTDIENST hervorgegangenen
Nachfolgeunternehmen ist zulässig. Soweit durch eine
anhaltende spürbare Kostenunterdeckung im Wettbe-
werbsbereich der Unternehmen gemäß Satz 1 die Wettbe-
werbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem
Markt ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt
werden, trifft der Bundesminister für Post und Telekom-
munikation im Benehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und nach Maßgabe der §§ 13 und 14 die erfor-
derlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträch-
tigung. Über das Vorliegen einer hiernach unzulässigen
Beeinträchtigung entscheidet der Bundesminister für
Wirtschaft im Benehmen mit dem Bundesminister für Post
und Telekommunikation. Soweit es zur Erfüllung dieser
Aufgaben notwendig ist, schaltet der Bundesminister für
Wirtschaft das Bundeskartellamt ein,- das hierzu die
Befugnis nach § 46 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen hat. Die vorstehenden Bestimmungen
begründen keine Rechte Dritter; das geltende Wettbe-
werbsrecht bleibt unberührt.
Zweiter Abschnitt
Rechtsverordnungen der Telekom-
munikation und des Postwesens
§8
Pflichtleistungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der aus den Teilsondervermögen Deutsche Bun-
despost TELEKOM und Deutsche Bundespost POST-
DIENST hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen durch
den Bundesminister für Post und Telekommunikation
durch Rechtsverordnung diejenigen lnfrastrukturdienstlei-
stungen zu bestimmen, die diese Unternehmen im beson-
deren öffentlichen Interesse, vor allem aus Gründen der
Daseinsvorsorge, erbringen müssen (Pflichtleistungen).
Sie kann hierbei die wesentlichen Strukturen der Pflicht-
leistungen und der Entgeltregelungen festlegen.
(2) Bei Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 1
sind die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Unternehmen
zu berücksichtigen.
(3) Die Verordnung nach Absatz 1 ist mit Gründen
zu versehen, die auf die Anhörung nach Absatz 1 Bezug
nehmen.
§9
Verbraucherschutzverordnungen
der Telekommunikation und des Postwesens
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der aus den Teilsondervermögen Deutsche Bundespost
TELEKOM und Deutsche Bundespost POSTDIENST her-
vorgegangenen Nachfolgeunternehmen durch den Bun-
desminister für Post und Telekommunikation durch
Rechtsverordnung Rahmenvorschriften für die Inan-
spruchnahme von Monopol- und Pflichtleistungen dieser
Unternehmen zu erlassen. Sie kann dabei insbesondere
Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand
und die Beendigung der Verträge treffen und die Rechte
und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen am
Post- und Fernmeldeverkehr Beteiligten einschließlich der
Haftungsregelungen im Bereich des aus dem Teilsonder-
vermögen Deutsche Bundespost TELEKOM hervorge-
gangenen Nachfolgeunternehmens sowie die Bedingun-
gen, zu denen Endeinrichtungen anzuschließen sind, fest-
legen. Hierbei sind die Interessen der Beteiligten aus-
gewogen zu berücksichtigen.
§10
Datenschutzverordnungen
(1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die
der Öffentlichkeit angebotene Telekommunikations- und
Informationsdienstleistungen oder Postdienstleistungen
erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistun-
gen mitwirken, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften zum Schutz personenbezo-
gener Daten der am Fernmeldeverkehr oder am Postver-
kehr Beteiligten, welche die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der
Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweck-
bindung Rechnung zu tragen. Dabei sind Höchstfristen
für die Speicherung festzulegen und insgesamt die
berechtigten Interessen des jeweiligen Unternehmens und
der Betroffenen zu berücksichtigen. Einzelangaben über
juristische Personen, die dem Post- und Fernmeldege-
heimnis unterliegen, stehen den personenbezogenen
Daten gleich. Insoweit finden die§§ 24 bis 26 des Bundes-
datenschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverord-
nung dürfen Unternehmen und Personen, die Telekom-
munikations- und Informationsdienstleistungen erbringen
oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mit-
wirken, die Daten natürlicher und juristischer Personen
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es erforderlich ist
1. zur betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen Tele-
kommunikations- und Informationsdienstleistungen,
nämlich für
a) das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und
Ändern eines Vertragsverhältnisses,
b) das Herstellen und Aufrechterhalten einer Telekom-
munikationsverbindung,
c) das ordnungsgemäße Ermitteln und den Nachweis
der Entgelte für Telekommunikations- und Informa-
tionsdienstleistungen einschließlich der auf andere
Netzbetreiber und Anbieter von Telekommunika-
tions- und Informationsdienstleistungen entfallen-
den Leistungsanteile; für den Nachweis ist dem
Kunden eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich Spei-
cherdauer und Speicherumfang einzuräumen,
d) das Erkennen und Beseitigen von Störungen an
Fernmeldeanlagen.
e) das Aufklären sowie das Unterbinden von
Leistungserschleichungen und sonstiger rechts-
widriger Inanspruchnahme des Telekommunika-
tionsnetzes und seiner Einrichtungen sowie der
Telekommunikations- und Informationsdienstlei-
stungen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte vor-

2374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
liegen; nach näherer Bestimmung in der ·Rechtsver-
ordnung dürfen aus den Gesamtdatenbeständen
die Daten ermittelt werden, die konkrete Indizien für
eine mißbräuchliche Inanspruchnahme von Tele-
kommunikations- und Informationsdienstleistungen
enthalten,
2. für das bedarfsgerechte Gestalten von Telekommuni-
kations- und Informationsdienstleistungen; dabei
dürfen Daten des Anrufenden nur mit dessen Einwilli-
gung verwendet und müssen Daten des Angerufenen
unverzüglich anonymisiert werden,
3. auf schriftlichen Antrag eines Kunden zum Zwecke
a) der Darstellung der Leistungsmerkmale; hierzu dür-
fen ihm insbesondere Datum, Uhrzeit, Dauer und
Rufnummern der von seinem Anschluß hergestellten
Verbindungen unter Wahrung des in der Rechtsver-
ordnung zu regelnden Schutzes von Mitbenutzern
und Anrufen bei Personen, Behörden und Organisa-
tionen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die
gemäß ihrer von einer Behörde oder Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aner-
kannten Aufgabenbestimmung grundsätzlich ano-
nym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend
telefonische Beratung in seelischen oder sozialen
Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mit-
arbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheits-
verpflichtungen unterliegen, mitgeteilt werden,
b) des Identifizierens von Anschlüssen, wenn er in
einem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig
vorgetragen hat, das Ziel bedrohender oder belästi-
gender Anrufe zu sein; dem Kunden werden die
Rufnummern der Anschlüsse sowie die von diesen
ausgehenden Verbindungen und Verbindungsver-
suche einschließlich Name und Anschrift des
Anschlußinhabers nur bekanntgegeben, wenn er
zuvor die Anrufe nach Datum und Uhrzeit eingrenzt,
soweit ein Mißbrauch der Überwachungsmöglich-
keit nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden
kann; grundsätzlich wird der Anschlußinhaber über
die Auskunftserteilung nachträglich informiert,
4. um gemäß § 14a des Gesetzes über Fernmeldean-
lagen Nachrichteninhalte zu verarbeiten.
Es dürfen nur die näheren Umstände des Fernmeldever-
kehrs erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
Nachrichteninhalte dürfen nur in den Fällen des Satzes 1
Nr. 4 sowie für Maßnahmen zum Aufklären und Unter-
binden der in Satz 1 Nr. 1e genannten Handlungen er-
hoben, verarbeitet und genutzt werden. Im Fall des Sat-
zes 1 Nr. 1e gilt dies nur, soweit die Erhebung, Verarbei-
tung und Nutzung von Nachrichteninhalten im Einzelfall
unerläßlich ist. Der Bundesminister für Post und Telekom-
munikation und die zuständige Datenschutzkontroll-
behörde sind über die Durchführung einer Maßnahme
unter Mitteilung des zugrundeliegenden Sachverhalts
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Betroffene ist zu
unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der
Maßnahme verfolgten Zwecks möglich ist.
(3) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverord-
nungen dürfen Unternehmen und Personen, die Post-
dienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher
Dienstleistungen mitwirken, die Daten natürlicher und juri-
stischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen,
soweit es erforderlich ist zur betrieblichen Abwicklung der
Postdienste, nämlich für
1. das Begründen und Ändern eines Vertragsverhält-
nisses,
2. das Ermitteln von Verkehrsdaten für Vertragszwecke,
3. das ordnungsgemäße Ermitteln, Abrechnen und
Auswerten sowie den Nachweis der Richtigkeit der
Entgelte für Postdienstleistungen.
(4) Ferner dürfen die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
Satz 1 genannten Unternehmen und Personen personen-
bezogene Daten, die sie für die Begründung, Durch-
führung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses er-
hoben haben,
1. an die zuständigen Stellen übermitteln, soweit dies für
die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-
keiten erforderlich ist; § 28 des Bundesdatenschutz-
gesetzes gilt entsprechend,
2. verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der
Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung für
die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 genannten
Unternehmen und Personen erforderlich ist und der
Kunde nicht widersprochen hat.
Dritter Abschnitt
Regulierungsrat
§ 11
Bildung
und Zusammensetzung des Regulierungsrates
(1) Beim Bundesminister für Post- und Telekommuni-
kation wird ein. Regulierungsrat gebildet. Der Regulie-
rungsrat besteht aus einem Vertreter jedes Landes und
einer gleichgroßen Anzahl von Vertretern des Deutschen
Bundestages.
(2) Die Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des
Deutschen Bundestages beziehungsweise der Regierung
des jeweiligen Landes von der Bundesregierung ernannt.
Die Vertreter des Deutschen Bundestages müssen Mit-
glieder des Deutschen Bundestages sein. Die Vertreter
des Landes müssen der Regierung Ihres Landes an-
gehören.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschla-
gen. Die von der Landesregierung vorgeschlagenen
Stellvertreter müssen Mitglieder oder leitende Beamte
der Landesregierung sein.
(4) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen
Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des
Deutschen Bundestages in den Regulierungsrat berufen.
Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deut-
schen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen
Mitglieder ernannt worden sind. Ihre Wiederberufung ist
zulässig. Die von der Landesregierung vorgeschlagenen
Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren berufen;
ihre Wiederberufung ist zulässig. Sie werden abberufen,
wenn die Landesregierung an ihrer Stelle eine andere
Person vorschlägt.
(5) Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung
gegE!nüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft
verzichten und ihr Amt niederlegen. Die vom Deutschen
Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren ihre Mit-
gliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer
Benennung.

(6) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an
seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Er-
nennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorüberge-
henden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der
ernannte Stellvertreter die Aufgaben.
(7) Die Absätze 4 bis 6 Satz 1 finden auf die stellver-
tretenden Mitglieder entsprechende Anwendung.
§12
Geschäftsordnung, Vorsitz,
Sitzungen des Regulierungsrates
(1) Der Regulierungsrat gibt sich eine Geschäftsord-
nung.
(2) Der Regulierungsrat wählt nach Maßgabe seiner
Geschäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und
einen stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist, wer
die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erreicht. Wird
im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit von keinem
der Kandidaten erreicht, entscheidet im zweiten Wahl-
gang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim-
mengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(3) Der Regulierungsrat ist beschlußfähig, wenn jeweils
mehr als die Hälfte der Vertreter der Länder und des
Deutschen Bundestages anwesend ist. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; in den Fällen des
§ 13 Abs. 2 sowie Abs. 3 kommt ein Beschluß nur
zustande, wenn ihm die Mehrheit der anwesenden Ver-
treter der Länder zustimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein
Antrag abgelehnt.
(4) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer
Vortage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die
Stellungnahme der Mitglieder im Wege der Umfrage einge-
holt werden. Für das Zustandekommen von Beschlüssen
gilt Absatz 3 sinngemäß. Die Umfrage soll so frühzeitig erfol-
gen, daß auf Antrag eines Mitglieds oder des Bundesmini-
steriums für Post und Telekommunikation die Angelegenheit
noch rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann.
(5) Der Regulierungsrat soll mindestens einmal im
Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen
sind anzuberaumen, wenn der Bundesminister für Post
und Telekommunikation oder mindestens drei Mitglieder
die Einberufung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende
des Regulierungsrates kann jederzeit eine Sitzung an-
beraumen.
(6) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(7) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-
kation und seine Beauftragten können an den Sitzungen
teilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der
Regulierungsrat kann die Anwesenheit des Bundesmini-
sters für Post und Telekommunikation, im Verhinderungs-
fall seines Stellvertreters verlangen.
(8) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz
von Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld,
das der Bundesminister für Post und Telekommunikation
festsetzt.
§13
Aufgaben des Regulierungsrates
(1) Der Regulierungsrat wirkt im Rahmen der in den
Absätzen 2 bis 5 beschriebenen Aufgaben bei Entschei-
dungen des Bundesministers für Post und Telekommu-
nikation mit. Der Regulierungsrat hat bei Wahrnehmung
seiner Befugnisse die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
von seiner Entscheidung betroffenen Unternehmen zu
berücksichtigen.
(2) Der Regulierungsrat beschließt über Vorlagen des
Bundesministers für Post und Telekommunikation zu
folgenden Rechtsverordnungen:
1. Festlegung von Pflichtleistungen gemäß § 8 Abs. 1,
2. Festlegung von Rahmenvorschriften für die Inan-
spruchnahme von Dienstleistungen gemäß § 9,
3. Entscheidungen und Regelungen gemäß § 2 Abs. 2
Satz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen und § 2
Abs. 6 des Gesetzes über das Postwesen,
4. Festlegung von hoheitlichen Maßnahmen zur Sicher-
stellung einer effizienten und einer störungsfreien
Nutzung von Frequenzen gemäß § 3 Abs. 2.
(3) Der Regulierungsrat beschließt darüber hinaus über:
1. die Entscheidung über die Genehmigung von Lei-
stungsentgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 4,
2. die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen wesent-
liche Leistungsentgelte für Pflichtleistungen gemäß § 4
Abs.3,
3. Vorlagen des Bundesministers für Post und Telekom-
munikation über die beabsichtigte Änderung des In-
halts und Umfangs der Monopolrechte gemäß § 1
Abs. 5 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen und § 2
Abs. 4 des Gesetzes über das Postwesen,
4. die Anordnung einer Mehrerlösabschöpfung gemäß
§6Abs.1,
5. die Maßnahme zur Beseitigung einer Wettbewerbs-
beeinträchtigung gemäß § 7,
6. Vortagen des Bundesministers für Post und Telekom-
munikation zu beabsichtigten Entscheidungen des
Bundesministers für Post und Telekommunikation
über die Frequenzverwaltung für Rundfunk.
(4) Der Regulierungsrat berät den Bundesminister für
Post und Telekommunikation bei der Berufung von
Personen, denen eine leitende Stellung im Rahmen der
Regulierung übertragen werden soll. Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation beruft diese Personen
im Benehmen mit dem Regulierungsrat.
(5) Der Regulierungsrat ist berechtigt, Auskünfte ein-
zuholen, Anträge zu stellen und Stellungnahmen des
Bundesministers für Post und Telekommunikation herbei-
zuführen.
(6) Zu Vortagen des Bundesministers für Post und Tele-
kommunikation nach den Absätzen 2 und 3 ist innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach Eingang beim Regu-
lierungsrat zu beschließen. Die Vortage gilt als gebilligt,
wenn ein Beschluß nicht fristgerecht ergeht.
(7) Zu Vorlagen des Bundesministers für Post und Tele-
kommunikation nach Absatz 4 kann der Regulierungsrat
innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang
Stellung nehmen.
§14
Beschlüsse des Regulierungsrates
(1) Ist der Bundesminister für Post und Telekommuni-
kation der Auffassung, daß er einen Beschluß des Regu-

2376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
lierungsrates im Interesse der Politik der Bundesrepublik
Deutschland nicht berücksichtigen kann, hat er seine Ent-
scheidung zu begründen und den Regulierungsrat inner-
halb von einer Woche nach Eingang des Beschlusses zu
unterrichten. In diesem Fall hat der Regulierungsrat inner-
halb von zwei Wochen zu entscheiden, ob er seinen
Beschluß aufrechterhält.
(2) Hält der Regulierungsrat seinen Beschluß aufrecht
und beabsichtigt der Bundesminister für Post und Tele-
kommunikation weiterhin nicht, diesem Beschluß zu
folgen, legt der Bundesminister für Post und Telekommu-
nikation binnen einer Woche den Beschluß der Bundes-
regierung zur Entscheidung vor.
(3) Die Bundesregierung hat binnen einer Frist von vier
Wochen, gerechnet von der Mitteilung der Aufrecht-
erhaltung des Beschlusses des Regulierungsrates an
den Bundesminister für Post und Telekommunikation, zu
entscheiden.
Vierter Abschnitt
Beschlußkammern
und Schlichtungsverfahren
§15
Bildung, Zusammensetzung
und Aufgaben der Beschlußkammem
(1) Für die Wahrnehmung der Aufsicht nach Absatz 2
sind unabhängige Beschlußkammern beim Bundes-
ministerium für Post und Telekommunikation zu bilden.
(2) Die Aufsicht obliegt den Beschlußkammern über:
1. die Einhaltung der Verpflichtungen, Auflagen und
Anordnungen, die auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassen
worden sind;
2. die Einhaltung der getroffenen Maßnahmen gemäß§ 7
Satz2;
3. die Anwendung genehmigter Leistungsentgelte ge-
mäß§ 4;
4. die Einhaltung der in Verordnungen gemäß § 8 Abs. 1
und gemäß den §§ 9 und 10 getroffenen Regelungen.
(3) Die Beschlußkammer entscheidet in den in Absatz 2
genannten Fällen durch Verfügungen.
(4) Die Beschlußkammer entscheidet in der Besetzung
mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(5) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Beschluß-
kammer müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Der Vor-
sitzende und die Beisitzer müssen die Befähigung zum
Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
§16
Einleitung; Beteiligte
(1) Die Beschlußkammer wird von Amts wegen oder auf
Antrag tätig.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlußkammer sind
beteiligt,
1. der Antragsteller;
2. das Unternehmen, gegen das sich das Verfahren
richtet;
3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Inter-
essen durch die Entscheidung erheblich berührt
werden und die die Beschlußkammer auf ihren Antrag
zu dem Verfahren beigeladen hat.
§ 17
Anhörung; mündliche Verhandlung
(1) Die Beschlußkammer hat den Beteiligten Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Ver-
braucher kann die Beschlußkammer in geeigneten Fällen
Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Die Beschlußkammer entscheidet auf Grund öffent-
licher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der
Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschie-
den werden. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts
wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die
Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung
der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit
des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Ge-
schäfts- und Betriebsgeheimnisses besorgen läßt.
§18
Abschluß des Verfahrens
Verfügungen der Beschlußkammer sind zu begründen.
Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über
das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den
Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzu-
stellen.
§19
Vorverfahren
(1) Vor der Erhebung der Anfechtungsklage gegen die
Verfügung einer Beschlußkammer sind Recht- und
Zweckmäßigkeit dieser Verfügung in einem Schlichtungs-
verfahren (Vorverfahren) durch eine andere Beschluß-
kammer nachzuprüfen.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 ent-
sprechend, wenn der Antrag auf Vornahme eines Ver-
waltungsakts abgelehnt worden ist.
§20
Schlichtung
(1) Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des
Widerspruchs.
(2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nach-
dem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt-
gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift
beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation
zu erheben.
(3) Die den Widerspruch bescheidende Beschluß-
kammer hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten
hinzuwirken.
(4) Hält die Qeschlußkammer nach Absatz 2 den
Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab und entschei-
det über die Kosten.
(5) Hilft die Beschlußkammer nach Absatz 2 dem
Antrag nicht ab, ergeht ein Widerspruchsbescheid.

(6) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben
werden. Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 ent-
sprechend, wenn der Antrag auf Vornahme eines Ver-
waltungsaktes abgelehnt worden ist.
§21
Richtlinien des Bundesministers
für Post und Telekommunikation
(1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
kann Richtlinien für den Erlaß oder die Unterlassung von
Verfügungen der Beschlußkammern gemäß § 15 Abs. 3
erlassen. Diese Richtlinien sind im Bundesanzeiger oder
im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Tele-
kommunikation zu veröffentlichen. Im übrigen regelt der
Bundesminister für Post und Telekommunikation den
Geschäftsgang der Beschlußkammern durch eine Ge-
schäftsordnung.
(2) Ist der Bundesminister für Post und Telekommuni-
kation der Auffassung, daß er die Verfügung einer
Beschlußkammer im Interesse der Politik der Bundesre-
publik Deutschland nicht berücksichtigen kann, hat er
seine Entscheidung zu begründen und die Beschluß-
kammer innerhalb von einer Woche nach Eingang der Ver-
fügung zu unterrichten. Die Entscheidung ist im Bundes-
anzeiger zu veröffentlichen. Die Beschlußkammer hat
erneut innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der
Entscheidung gemäß Satz 2 zu beschließen.
Fünfter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§22
Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes be-
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit
nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.
§23
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997
außer Kraft.
Artikel 8
Änderung des Telegraphenwegegesetzes
Das Telegraphenwegegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1 S. 1053)
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
"§ 1
Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun-
despost TELEKOM ist befugt, die Verkehrswege für
seine öffentlichen Zwecken dienenden Fernmelde-
linien zu benutzen, soweit nicht dadurch der Gemein-
gebrauch der Verkehrswege dauernd beschränkt wird.
Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen hat es kom-
munale Belange angemessen zu berücksichtigen. Als
Verkehrswege im Sinne dieses Gesetzes gelten Wege,
Plätze, Brücken und die öffentlichen Gewässer nebst
deren dem öffentlichen Gebrauche dienenden Ufern."
2. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§7
(1) Vor der Benutzung eines Verkehrsweges zur
Ausführung neuer Fernmeldelinien oder wesentlicher
Änderungen vorhandener Fernmeldelinien hat das
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
TELEKOM einen Plan aufzustellen und dem Bundes-
ministerium für Post und Telekommunikation oder der
von ihm ermächtigten Behörde vorzulegen. Das Bun-
desministerium für Post und Telekommunikation oder
die von ihm ermächtigte Behörde ist Planfeststellungs-
behörde. Der Plan soll die in Aussicht genommene
Richtungslinie, den Raum, welcher für die oberirdi-
schen oder unterirdischen Leitungen in Anspruch
genommen wird, bei oberirdischen Linien auch die
Entfernung der Stangen voneinander und deren Höhe,
soweit dies möglich ist, angeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 führt das Nachfolge-
unternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 die Planfest-
stellung selbst durch. Das Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost TELEKOM wird bis zum Ablauf
des 31. Dezember 1997 mit dem Recht zur Planfest-
stellung beliehen.
(3) Der Plan ist, sofern die Unterhaltungspflicht an
dem Verkehrsweg dem Bund, einem Land, einem Kom-
munalverband oder einer anderen Körperschaft des
öffentlichen Rechtes obliegt, dem Unterhaltungspflich-
tigen, andernfalls der zuständigen Verwaltungsbehörde
mitzuteilen; diese hat, soweit tunlich, die Unterhal-
tungspflichtigen von dem Eingang des Planes zu
benachrichtigen. Der Plan ist in allen Fällen, in denen
die Verlegung oder Veränderung einer der in § 5
bezeichneten Anlagen verlangt wird oder die Störung
einer solchen Anlage zu erwarten ist, dem Unternehmer
der Anlage mitzuteilen. Werden durch das Planvorha-
ben öffentliche Belange berührt, ist die jeweils zustän-
dige Behörde rechtzeitig zu beteiligen und ihre Stellung-
nahme bei der Planfeststellung mitzuberücksichtigen.
(4) Außerdem ist der Plan bei der zuständigen Plan-
feststellungsbehörde nach Absatz 1, soweit die Fern-
meldelinie deren Bezirke berührt, auf die Dauer von vier
Wochen öffentlich auszulegen; im Falle des Absatzes 2
treten an die Stelle der zuständigen Planfeststellungs-
behörde nach Absatz 1 die Post- oder Fernmelde-
ämter, soweit die Fernmeldelinie deren Bezirke be-
rührt. Die Zeit der Auslegung soll mindestens in einer
der Zeitungen, welche im betreffenden Bezirk den Ver-
öffentlichungen der zuständigen Verwaltungsbehör-
den dienen, bekanntgemacht werden. Die Auslegung
kann unterbleiben, soweit es sich lediglich um die
Führung von Fernmeldelinien durch den Luftraum über
den Verkehrswegen handelt. Einsicht in ausgelegte
Pläne darf nur demjenigen gegeben werden, der ein
berechtigtes Interesse an der Einsicht nachweist.
(5) Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 sind
dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes-
post TELEKOM mitzuteilen. Dies gilt nicht im Falle des
Absatzes 2.
(6) Die §§ 75 bis 78 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes gelten sinngemäß, im Falle des Absatzes 2
mit der Maßgabe, daß der Träger des Vorhabens zu-
gleich die Planfeststellung durchführt."

2378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. § 13 wird wie folgt gefaßt:
"§ 13
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Fernmel-
delinien, welche der Bundesminister der Verteidigung
für seine Zwecke herstellen läßt, mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, daß dieser als Träger des
Vorhabens zugleich Planfeststellungsbehörde ist. H
4. In § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2
Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 10 Abs. 1
Satz 1 und 2 werden die Wörter "die Deutsche Bundes-
post TELEKOM" durch die Wörter "das Nachfolg~nter-
nehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM" ersetzt.
5. In § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 12
und § 15 Abs. 2 werden die Wörter „der Deut-
schen Bundespost TELEKOM" durch die Wörter „des
Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost
TELEKOM" ersetzt.
6. In § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 und 4 werden die Wörter
"der Deutschen Bundespost TELEKOMH durch die
Wörter „dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost TELEKOM" ersetzt.
7. Nach § 15 wird folgender§ 16 angefügt:
.§ 16
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1997 außer Kraft."
Artikel9
Änderung
des Gesetzes zur Vereinfachung
des Planverfahrens für Fernmeldelinien
Das Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für
Fernmeldelinien in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9021-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom
28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221 ), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
(1) Vor Benutzung eines Verkehrswegs für Fern-
meldelinien kann das Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost TELEKOM, -sofern es zur
Planfeststellung berechtigt ist, anordnen, daß für be-
stimmte Linien oder Linienteile von der Beachtung der
Vorschriften des Telegraphenwegegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991
(BGBI. 1 S. 1053) über das Aufstellen, Mitteilen, Aus-
legen und Bekanntgeben eines Planes abgesehen wer-
den darf. In diesem Fall hat das Nachfolgeunterneh-
men der Deutschen Bundespost TELEKOM diejenigen,
denen nach den §§ 7 und 9 des Telgraphenwege-
gesetzes ein Plan mitzuteilen wäre, in anderer Weise
von der beabsichtigten Benutzung des Verkehrswegs
sowie von der Anordnung nach Satz 1 zu verständigen.
(2) Linien oder Linienteile, für die eine Anordnung
nach Absatz 1 ergangen ist, dürfen ausgeführt werden,
wenn die in Absatz 1 genannten Stellen zugestimmt
haben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht
binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens
verweigert wird.
(3) Abweichende Vorschriften des Telegraphen-
wegegesetzes finden keine Anwendung. '1
2. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer
Kraft."
Artikel 10
Gesetz
zur Sicherstellung des Post-
wesens und der Telekommunikation
(Post- und Telekommunikationssicher-
stellungsgesetz - PTSG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Ermächtigung für Rechtsverordnungen
Zweiter Abschnitt
Verpflichtungen
§ 4 Auskunfts- und Informationspflicht
§ 5 Vorsorgeplanungen
§ 6 Mitarbeit in Arbeitsstäben und Teilnahme an Übungen
§ 7 Verpflichtungen in besonderen Situationen
§ 8 Geheimschutz
Dritter Abschnitt
Besondere Verpflichtungen
§ 9 Zivilschutzaufgaben
§ 10 Feldpost
§ 11 Postrentendienst
Vierter Abschnitt
Entschädigungen und Kosten
§ 12 Entschädigungen
Fünfter Abschnitt
Zuwiderhandlungen
§ 13 Bußgeldvorschriften
§ 14 Strafvorschriften
§ 15 Zuständige Verwaltungsbehörde
Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 16 Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen
Erster Abschnitt
Allgemeines
§1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung einer aus-
reichenden Versorgung mit Post- und Telekommunika-

tionsdienstleistungen bei einer Naturkatastrophe oder bei
einem besonders schweren Unglücksfall, im Rahmen der
Notfallbewältigung auf Grund internationaler Vereinbarun-
gen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten
Nationen, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie
im Spannungs- und im Verteidigungsfall.
§2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für folgende Unternehmen:
1. die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost
hervorgegangenen Unternehmen Deutsche Post AG
und Deutsche Telekom AG,
2. die Anbieter von Dienstleistungen des Postwesens,
3. die Betreiber von Fernmeldeanlagen nach § 1 Abs. 1
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1
S. 1455), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325) geändert worden
ist, und die Anbieter von Telekommunikationsdienst-
leistungen.
§3
Ermächtigung für Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation kann durch Rechtsverordnungen die erforderlichen
Regelungen treffen, um
1. bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Post-
und Telekommunikationsdienstleistungen, insbeson-
dere bei einer Naturkatastrophe oder bei einem beson-
ders schweren Unglücksfall,
2. im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfall-
bewältigung,
3. im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten
Nationen,
4. im Rahmen von Bündnisverpflichtungen,
5. im Spannungs- und im Verteidigungsfall,
die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ins-
besondere zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regie-
rungsgewalt, zur Versorgung von Bevölkerung, Wirtschaft
und Verwaltung sowie zur Unterstützung der Streitkräfte
sicherzustellen.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können
Unternehmen nach § 2 verpflichtet werden, zur Sicher-
stellung der in Absatz 1 genannten Zwecke
1. ein Mindestangebot an Post- und Telekommu-
nikationsdienstleistungen aufrechtzuerhalten,
2. ihr übliches Dienstleistungsangebot einzuschränken,
wenn zu befürchten ist, daß sie sonst das Mindest-
angebot nach Nummer 1 nicht erfüllen können,
3. ihr Dienstleistungsangebot zu erweitern.
(3) Unternehmen nach § 2 können durch Rechtsverord-
nungen nach Absatz 1 verpflichtet werden, bestimm-
ten Aufgabenträgern, die lebens- oder verteidigungs-
wichtige Aufgaben zu erfüllen haben, Vorrechte bei der
Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen einzuräumen. In
den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig das Verfahren
festzulegen, nach dem bevorrechtigte Aufgabenträger
bestimmt werden und wer bei Gefahr im Verzug die
Umsetzung der Maßnahmen veranlaßt.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 dürfen In den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nur auf Grund einer
Anwendungsverordnung des Bundesministeriums für
Post und Telekommunikation und in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nr. 3, 4 und 5 nur auf Grund einer Anwendungs-
verordnung der Bundesregierung angewendet werden.
Sollen die Rechtsverordnungen in den Fällen des Absat-
zes 1 Nr. 1 und 2 länger als 14 Tage angewendet werden,
werden die Anwendungsverordnungen von der Bundes-
regierung erlassen.
(5) Der Erlaß einer Anwendungsverordnung nach Ab-
satz 4 bedarf
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der Fest-
stellung des Bundesministeriums für Post und Tele-
kommunikation, daß die Anwendung aus Gründen des
öffentlichen Interesses notwendig ist; die Feststellung
ist in der Anwendungsverordnung zu treffen,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 der Fest-
stellung der Bundesregierung, daß die Anwendung
notwendig ist; diese Feststellung kann nur auf Grund
eines Beschlusses des nach dem Grundgesetz zustän-
digen Organs, daß im Rahmen der Zusammenarbeit
mit den Vereinten Nationen eine Unterstützung zu
gewähren ist oder daß eine Bündnisverpflichtung
gegeben ist, ergehen und ist in der Anwendungs-
verordnung zu treffen,
3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 5 der Voraussetzungen des
Artikels 80a des Grundgesetzes.
(6) Abweichend von Absatz 4 bedarf es in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 bei Maßnahmen nach Absatz 3 kei-
ner Anwendungsverordnung, wenn und soweit bei Gefahr
im Verzug ein Beauftragter die Umsetzung der Maß-
nahmen nach Absatz 3 Satz 2 veranlaßt. Für seinen
Zuständigkeitsbereich hat er festzustellen, daß die Maß-
nahmen aus Gründen des öffentlichen Interesses notwen-
dig sind, und dies in geeigneter Weise öffentlich bekannt-
zumachen.
(7) Die nach § 3 verpflichteten Unternehmen haben die
Voraussetzungen zu schaffen, daß die Regelungen in den
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 unverzüglich durch-
geführt werden können.
(8) Die Anwendungsverordnungen auf Grund des Ab-
satzes 4 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die
Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist.
zweiter Abschnitt
Verpflichtungen
§4
Auskunfts- und Informationspflicht
(1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation können Unternehmen
nach § 2 zu Auskünften und Informationen über Anlagen,
Produkte und die Leistungsfähigkeit verpflichtet werden,
soweit dies zu dem in § 1 genannten Zweck erforder
lichist.
(2) Der nach diesen Rechtsverordnungen zu Auskünf-
ten und Informationen Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht-

2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1994
(BGBI. 1S. 1440), aussetzen würde. Der zur Auskunft Ver-
pflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Aus-
kunft zu belehren.
(3) Die nach Absatz 1 erlangten Erkenntnisse und
Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren,
ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein
Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit
verwendet werden. Die Vorschriften der§§ 93, 91, 105
Abs. 1, des § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1
sowie des § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung vom
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613, 19TT I S. 269), die zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1
S. 1630) geändert worden ist, gelten insoweit nicht.
(4) Die Unternehmen nach § 2 haben dem Bundes-
ministerium für Post und Telekommunikation nach Maß-
gabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Störungen,
die erhebliche Auswirkungen auf die Kunden haben,
unverzüglich mitzuteilen.
(5) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Voraussetzungen und den Umfang festzulegen, unter
welchen Mitteilungen durch die Unternehmen nach § 2 zu
erfolgen haben.
§5
Vorsorgeplanungen
Unternehmen nach § 2 haben sich nach Anordnung
durch das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation an Planungen für die im § 3 Abs. 1 genannten Fälle
zu beteiligen. Sie haben das Bundesministerium für Post
und Telekommunikation zu beraten und auf dessen An-
ordnung auch für den internationalen Bereich mitzu-
wirken. Ein Einsatz im Ausland kann nicht angeordnet
werden.
§6
Mitarbeit in Arbeitsstiben
und Teßnahme an Übungen
(1) Unternehmen nach § 2 können durch Anordnung
des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
verpflichtet werden, in besonderen Arbeitsstäben zur
Bewältigung von inneren und äußeren Gefahrenlagen
mitzuwirken.
(2) Die Unternehmen haben sich auf Anordnung des
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation an
nationalen und internationalen Übungen für die im § 3
Abs. 1 genannten Fälle zu beteiligen. Ein Einsatz im
Ausland kann nicht angeordnet werden.
§7
Verpflichtungen in besonderen Situationen
Unternehmen nach § 2 haben nach Feststellung des
Spannungs- und des Verteidigungsfalles den ihnen vom
Bundesministerium für Post und Telekommunikation be-
sonders benannten Aufgabenträgern jede Unterstützung
zu gewähren.
§8
Geheimschutz
(1) Unternehmen nach § 2 haben personelle und mate-
rielle Geheimschutzmaßnahmen durchzuführen, wenn
Personal der Unternehmen an Vorsorgeplanungen im
Rahmen der Notfallvorsorge oder der zivilen und militäri-
schen Verteidigung sowie in Arbeitsstäben mitwirkt oder
an Übungen teilnimmt und dabei Zugang zu Verschluß-
sachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG
GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft
sind, oder Zugang zu Verschlußsachen überstaatlicher
Einrichtungen und Stellen hat oder Ihn sich verschaf-
fen kann. wenn die Bundesrepublik Deutschland ver-
pflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu
zuzulassen.
(2) Zuständige Stelle für die Durchführung des Geheim-
schutzes ist das Bundesministerium für Wirtschaft, soweit
nicht nach§ 25 Abs. 1 des Sicherheitsüberprüfungsgeset-
zes vom 20. April 1994 (BGBI. 1 S. 867) im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft die Aufgabe
vom Bundesministerium für Post und Telekommunika-
tion wahrgenommen wird. Das Sicherheitsüberprüfungs-
gesetz und die nach dessen § 35 Abs. 2 erlassenen all-
gemeinen Verwaltungsvorschriften finden entsprechende
Anwendung.
Dritter Abschnitt
Besondere Verpflichtungen
§9
Zivilschutzaufgaben
(1) Unternehmen nach § 2 können durch Rechtsver-
ordnung des Bundesministeriums für Post und Tele-
kommunikation verpflichtet werden, Maßnahmen zu
treffen, die dem Zivilschutz nach§ 1 des Gesetzes Ober
den Zivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. August 1976 (BGBI. 1S. 2109), das zuletzt durch Arti-
kel 6 Abs. 30 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist. dienen, wenn sie auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Abs. 2 besonderen Verpflichtungen unterworfen
worden sind.
(2) Das Bundesministerium für Post und Telekommu-
nikation kann zur Sicherung der Zwecke des § 1 durch
Rechtsverordnung Art und Umfang der Durchführung
von Zivilschutzaufgaben im Sinne des § 1 des Gesetzes
über den Zivilschutz festlegen. Dazu gehören insbeson-
dere:
1. die Anordnung baulicher Maßnahmen zum Schutz
solcher Beschäftigter der genannten Unternehmen, die
zur Aufrechterhaltung des Betriebes nach der Zivil-
verteidigungsplanung unerläßlich sind,
2. Maßnahmen des Selbstschutzes, des Katastrophen-
schutzes und seiner Erweiterung.
(3) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2
sind Freistellungen vom Wehr- oder Zivildienst zulässig.
Zuständige Behörde im Sinne des § 13a Abs. 1 und 3 des
Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1505) und des § 14 Abs. 2
und 3 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), das
zuletzt durch Artikel 6 Abs. 50 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist,
ist das Bundesamt für Post und Telekommunikation.
§10
Feldpost
(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation kann durch Rechtsverordnung geeignete Unter-
nehmen nach § 2 Nr. 1 und 2 verpflichten, die Postversor-
gung der Streitkräfte bei nationalen und internationalen
Einsätzen durch personelle und materielle Unterstützung
der Feldpost der Bundeswehr sicherzustellen.
(2) Die Verpflichtung auf Grund dieser Verordnung
erstreckt sich nicht auf die Verwendung von Beschäftigten
der nach§ 2 Nr. 1 und 2 verpflichteten Unternehmen im
Ausland.
§ 11
Postrentendienst
(1) Die aus den Teilsondervermögen Deutsche Bundes-
post POSTDIENST und Deutsche Bundespost POST-
BANK hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen haben
die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um
auch bei Katastrophen und Notfällen sowie im Span-
nungs- und im Verteidigungsfall die ihnen nach den §§ 119
und 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261),
das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 102 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist,
übertragenen Aufgaben für die Träger der Sozialversiche-
rung zu erfüllen.
(2) Die Unternehmen haben die Auszahlung der Renten
an die Rentenempfänger auch unter erschwerten Bedin-
gungen zu gewährleisten.
(3) Die Verpflichtung, Maßnahmen im Sinne des § 9 zu
treffen, die dem Zivilschutz gemäß § 1des Gesetzes über
den Zivilschutz dienen, gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt
Entschädigungen und Kosten
§12
Entschidigungen
(1) Der Bund trägt die Kosten, die den Unternehmen im
Sinne des § 2 auf Grund dieses Gesetzes entstehen.
Unternehmen müssen sich Vermögensvorteile auf ihren
Kostenerstattungsanspruch anrechnen lassen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Kosten, die den
Unternehmen durch Dienstleistungen auf Grund von
Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 1O sowie für
Dienstleistungen Innerhalb des üblichen Dienstleistungs-
angebotes auf Grund von Verpflichtungen nach § 11 ent-
stehen, soweit den Unternehmen nach den allgemeinen
Vorschriften ein Anspruch gegen Dritte auf kosten-
deckende Entgelte zusteht. Für Maßnahmen, die der Vor-
bereitung für das Erbringen dieser Dienstleistungen die-
nen, wird ein besonderes Entgelt nicht gewährt. Werden
die Unternehmen durch Rechtsverordnung nach § 3
Abs. 2 Nr. 3 verpflichtet, ihr Dienstleistungsangebot zu
erweitern, so dürfen sie für diese zusätzlichen Dienst-
leistungen nur kostendeckende Entgelte von den Nutzern
erheben.
(3) Die Kosten, die für das Einräumen von Vorrechten
bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach § 3
Abs. 3 entstehen, sind von dem Begünstigten zu tragen,
sofern die Kosten nicht bereits durch Entgelte für diese
Dienstleistungen abgegolten worden sind.
(4) Für Personal- und Sachkosten, die den Unterneh-
men für Leistungen auf Grund der Verpflichtungen nach
den §§ 4 und 8 entstehen, wird eine Entschädigung nicht
gewährt.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 tragen die
aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervor-
gegangenen Unternehmen Deutsche Post AG und Deut-
sche Telekom AG die Kosten, die ihnen auf Grund dieses
Gesetzes entstehen, selbst, solange ihnen ein ausschließ-
liches Recht nach dem Gesetz über das Postwesen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989
(BGBI. 1 S. 1449), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325) , oder
dem Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), zusteht.
Fünfter Abschnitt
Zuwiderhandlungen
§13
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. einer Rechtsverordnung
a) nach§ 3 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 oder
b) nach § 4 Abs. 1
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 4 Abs. 4 in Verbindung mit einer Rechts.;.
verordnung nach § 4 Abs. 5 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Satz 1 oder 2
oder§ 6 Abs. 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
§14
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer eine in§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wieder-
holt.
§15
Zuständige Verwaltungsbeh6rde
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundesamt für Post und Telekommunikation.

2382 Bundesgesetzblatt,
Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften
§16
Zustimmungsbedürftigkeit
der Rechtsverordnungen
Anwendungsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Artikel 11
Gesetz
zur Errichtung einer Museums-
stiftung Post und Telekommunikation
(PTStiftG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Rechtsform der Stiftung
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Stiftungsvermögen
§ 4 Finanzierung
§ 5 Organe
§ 6 Satzung
§ 7 Kuratorium
§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
§ 9 Kurator
§10 Aufgaben des Kurators
§ 11 Personal
§12 Haushaltsplan, Rechnungsprüfung
§13 Rechtsaufsicht
§14 Dienstsiegel
§15 Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung
§1
Rechtsform der Stiftung
Unter dem Namen „Museumsstiftung Post und Tele-
kommunikation" wird mit Sitz in Bonn eine rechtsfähige
Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung
entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Erschließung, Sammlung
und Darstellung der gesamten Entwicklung der Nachrich-
tenübermittlung und des damit im Zusammenhang ste-
henden Bank-, Güter- und Personenverkehrs im Post- und
Fernmeldewesen.
(2) Dazu gehört insbesondere die Aufgabe,
1. die ihr übertragenen Sammlungsgegenstände zu be-
wahren, zu pflegen, zu ergänzen und der Öffentlichkeit
zu erschließen,
2. einen sinnvollen Zusammenhang dieser Sammlung zu
erhalten,
3. die Auswertung der Sammlung für die Interessen der
Allgemeinheit in Bildung und Wissenschaft sowie im
Gesamtzusammenhang der Wirtschaftsgeschichte zu
gewährleisten,
Jahrgang 1994, Teil 1
4. die Zusammenarbeit mit postgeschichtlich tätigen
Vereinigungen zu pflegen sowie
5. mit Museen und Stiftungen gleicher Zielrichtung natio-
nal und international zusammenzuarbeiten.
§3
Stiftungsvermögen
(1) Der Stiftung sind nach näherer Maßgabe der §§ 13
und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wertaus-
gleich alle Vermögensgegenstände des Sondervermö-
gens Deutsche Bundespost einschließlich beschränkter
dinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost persön-
lich eingeräumt sind, zu übertragen, die dem Museums-
wesen dienen (Sammlungsgegenstände, Postwertzei-
chenarchive und sonstige Vermögensgegenstände). Da-
bei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit
ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten
und Forderungen über.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter
anzunehmen.
(3) Soweit dadurch keine Gefährdung des Stiftungs-
zwecks eintritt, ist die Stiftung berechtigt, im Rahmen
ordnungsgemäßer Verwaltung Vermögensgegenstände
zu veräußern oder sonstwie entgeltlich abzugeben.
(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige
Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu
verwenden.
§4
Finanzierung
(1) Die Stiftung wird finanziert durch
1. Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Zinsen, Mieten und
sonstigen Erträgen und Erlösen,
2. Zuschüsse der aus den Teilsondervermögen der Deut-
schen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesell-
schaften und
3. Zuschüsse Dritter.
(2) Die Höhe des Zuschusses der aus den Teilsonder-
vermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen
Aktiengesellschaften wird jährlich im voraus durch das
Kuratorium festgesetzt. Der Zuschuß ist so zu bemessen,
daß zusammen mit den sonstigen Einnahmen und Zu-
schüssen der Stiftungszweck erfüllt und der erforderliche
Verwaltungsaufwand gedeckt werden kann. Sofern keine
andere Regelung getroffen wird, tragen die aus den Teil-
sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorge-
gangenen Aktiengesellschaften den jeweils auf sie entfal-
lenden Zuschußanteil in dem Verhältnis ihrer Beteiligung
im Kuratorium.
(3) Sofern weitere Unternehmen oder Privatpersonen
im Kuratorium vertreten sind, haben sich auch diese nach
dem gleichen Maßstab an den jährlichen Zuschußzahlun-
gen zu beteiligen. Dies gilt nicht für Kuratoriumsmitglieder
aus dem Museumswesen.
§5
Organe
Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Ku-
rator.

§6
Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder be-
schlossen wird und die der Genehmigung des Bundes-
ministeriums für Post und Telekommunikation bedarf. Das
gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
§7
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens elf Mitglie-
dern. Es setzt sich zusammen aus jeweils drei Vertretern
des Bundes, der Deutsche Post AG und der Deutsche
Telekom AG sowie aus zwei Vertretern aus dem techni-
schen und aHgemeinen Museumswesen. Die Deutsche
Postbank AG ist berechtigt, einen Vertreter zu entsenden.
Ein weiteres Mitglied kann vom Bundesrat benannt wer-
den. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Bundes-
minister für Post und Telekommunikation für die Dauer
von fünf Jahren bestellt. Die Vertreter der Unternehmen
werden auf Vorschlag des jeweiligen Unternehmens, die
Vertreter des Museumswesens werden auf Vorschlag des
Deutschen Museumsbundes e. V. bestellt. Eine wieder-
holte Bestellung ist zulässig.
(2) Für jedes der Mitglieder ist ein Stellvertreter zu be-
stellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz
von Reisekosten und eine angemessene Aufwandsent-
schädigung, die das Bundesministerium für Post und
Telekommunikation festsetzt.
(4) Zur Förderung des Stiftungszwecks können auf
Antrag auch Vertreter anderer Unternehmen oder Privat-
personen in das Kuratorium aufgenommen werden. Der
Antrag bedarf der Genehmigung durch das Bundes-
ministerium für Post und Telekommunikation. Die Ge-
nehmigung wird nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt.
Vorher ist das Kuratorium anzuhören. Absatz 1 Satz 4 bis 6
gilt entsprechend.
(5) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertre-
ter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers
nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der
Vertreter bestellt waren, erfolgen.
(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mehr als
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend Ist. Soweit In die-
sem Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, faßt
es seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abge-
gebenen Stimmen. Der Vertreter des Bundesrates und
die beiden Vertreter des technischen und allgemeinen
Museumswesens haben nur beratende Stimme.
(7) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung,
die der Genehmigung durch das Bundesministerium für
Post und Telekommunikation bedarf.
(8) Das Kuratorium wählt nach Maßgabe seiner Ge-
schäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und
einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(9) Das Nähere regelt die Satzung.
§8
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen
Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören.
Dazu zählt insbesondere:
1. der Vorschlag über die Bestellung des Kurators,
2. die Festsetzung des jährlich von den im Kuratorium
vertretenen Unternehmen und Privatpersonen an die
Stiftung zu zahlenden Zuschusses,
3. die Feststellung des Haushaltsplans,
4. die Genehmigung der Veräußerung oder sonstigen
entgeltlichen Abgabe von Vermögensgegenständen in
dem von der Satzung festgelegten Umfang,
5. die Entscheidung über die Bestellung der Museums-
leiter und ·die Festlegung ihrer Befugnisse,
6. die Genehmigung von Organisationsvorschriften für
die Museen,
7. die Entscheidung über die Veränderung des Standorts
einer Sammlung,
8. die Beschlußfassung über Art und Weise der Zusam-
menarbeit mit postgeschichtlich tätigen Vereinigungen
sowie mit anderen Museen und Stiftungen und
9. der Erlaß und die Änderung der Satzung.
(2) Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Kura-
tors. Es kann von ihm jederzeit Auskünfte und Berichte
sowie die Vorlage der Akten und Bücher verlangen.
§9
Kurator
(1) Der hauptamtliche Kurator und sein ständiger
Vertreter werden vom Bundesminister für Post und Tele-
kommunikation auf Vorschlag des Kuratoriums ernannt.
(2) Der Kurator und sein ständiger Vertreter können
nicht Mitglieder des Kuratoriums oder deren Stellvertreter
sein.
(3) Gegenüber dem Kurator wird die Stiftung durch den
Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.
§10
Aufgaben des Kurators
(1) Der Kurator hat die Beschlüsse des Kuratoriums
auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der
Stiftung wahrzunehmen. Das Nähere, insbesondere die
Aufgabenabgrenzung zwischen dem Kurator und den
Museumsleitern, regelt die Satzung.
(2) Der Kurator vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich.
§ 11
Personal
(1) Unbeschadet des Rechts, Angestellte und Arbeiter
zu beschäftigen, wird der Stiftung das Recht verliehen,
Beamte zu haben.
(2) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation regelt die Überleitung von Beschäftigten des Bun-
desministeriums für Post und Telekommunikation und
nacn Anhörung der Aktiengesellschaften auch die Überlei-
tung der Beschäftigten der aus den Teilsondervermögen
der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktien-
gesellschaften auf die Stiftung im Hinblick auf die gelten-
den beamtenrechtlichen, disziplinarrechtlichen, arbeits-
rechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Bestim-
mungen.

2384 Bundesgesetzblatt,
(3) Die Beamten der Stiftung sind mittelbare Bundes-
beamte. Oberste Dienstbehörde für den Kurator ist das
Bundesministerium für Post und Telekommunikation, für
die übrigen Beamten das Kuratorium. Die für die Aufsicht
zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 187
des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium
für Post und Telekommunikation.
(4) Auf das Dienstverhältnis der Angestellten und Arbei-
ter finden die für die Angestellten und Arbeiter des Bundes
jeweils geltenden Vorschriften Anwendung. Für die auf die
Stiftung übergeleiteten Beschäftigten gelten die Regelun-
gen des Siebten und Achten Abschnitts des Bundes-
anstalt Post-Gesetzes entsprechend. •
§12
Haushaltsplan,Rechnungsprüfung
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für
die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entspre-
chende Anwendung.
(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden
Haushaltsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
(3) Der vom Kuratorium festgestellte Haushaltsplan be-
darf der Genehmigung durch das Bundesministerium für
Post und Telekommunikation.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
§13
Rechtsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht durch das
Bundesministerium für Post und Telekommunikation.
§14
Dienstsiegel
Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§15
Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung
Die Stiftung wird von Steuerpflichten sowie von Ge-
richtsgebühren und Abgaben, die aus Anlaß ihrer
Errichtung entstehen, befreit. Auslagen sind von ihr zu
erstatten.
Artikel 12
Anpassung anderer Rechtsvorschriften
(1} § 3 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher
und anderer Verbringungsverbote in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6
Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefaßt:
"§3
Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundes-
post legen die in den räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher
Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2
bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zoll-
dienststelle vor."
Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes zu dem übereinkom-
men vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom
10. Februar 1976 (BGBI. 1976 II S. 253), das zuletzt durch
Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(3) § 12 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-
waffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. No-
vember 1990 (BGBI. 1S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1 S. 2068) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
2. Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
(4) Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 (BGBI. 1
S. 949), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 1 des Gesetzes
vom 20. April 1994 (BGBI. 1 S. 867), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter "nicht von der Deut-
schen Bundespost betriebene" gestrichen.
2. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter "nicht von der Deut-
schen Bundespost betriebenen" gestrichen.
(5) § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1S. 1253), das zuletzt durch Arti-
kel 7 § 3 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1
S. 2002) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(6) § 1 Abs. 3 Nr. 6 des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 }, das durch Artikel 41
des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341}
geändert worden ist, wird aufgehoben.
(7) In § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1S. 479), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1406) geändert worden ist,
werden die Wörter " , bei der Deutschen Bundespost" ge-
strichen.
(8) Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1S. 449, 863),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
6. September 1994 (BGBI. 1 S. 2302), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Anlage 1 zu § 34 werden in der Spalte "Besondere
Fachrichtungen des höheren Dienstes" unter Buch-
stabe b nach den Wörtern "des Bundesministers für
Gesundheit" die Wörter „des Bundesministers für Post
und Telekommunikation" angefügt.
2. In Anlage 2 zu § 34 werden in der Spalte „Besondere
Fachrichtungen des gehobenen Dienstes" unter Buch-
stabe b nach den Wörtern „des Bundesministers für
Gesundheit" die Wörter „des Bundesministers für Post
und Telekommunikation" angefügt.
(9) Nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2031-1/1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 6 Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird folgender Satz
eingefügt:

"Für den Personenkreis, der dem Bereich der Deutschen
Bundespost zuzurechnen ist, nimmt das Bundesministe-
rium für Post und Telekommunikation die Befugnisse nach
Satz 1 wahr...
(10) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1S. 409), zu-
letzt geändert durch die Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom
24. August 1994 (BGBI. 1S. 2229), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Be-
soldungsordnungen A und B wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Fernmeldetechnisches Zentralamt"
werden gestrichen.
b) Nach dem Wort „Umweltbundesamt. .. wird folgen-
der Satz eingefügt:
"Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes
mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsberei-
chen gleichgestellt ist auch das Forschungs- und
Technologiezentrum der Deutsche Telekom AG ...
2. In der Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungs-
ordnung B werden
a) nach der Amtsbezeichnung "Direktor bei der Füh-
rungsakademie der Bundeswehr - als Leiter einer
Fachgruppe _.. die Amtsbezeichnung "Direktor bei
der Unfallkasse Post und Telekom- als Geschäfts-
führer-.. ,
b) nach der Amtsbezeichnung "leitender Ministerial-
rat- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenom-
men Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung, als
Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf
Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, als der
ständige Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit
kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vor-
handen ist _.. die Amtsbezeichnung „leitender
Postdirektor
- bei der Deutsche Post AG -
- bei der Deutsche Postbank AG -
- bei der Deutsche Telekom AG -
- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommu-
nikation Deutsche Bundespost_..
eingefügt.
(11) § 1 der Verordnung zu§ 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bun-
desbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. August 1992 (BGBI. 1S. 1597), die zu-
letzt durch Artikel 6 Abs. 15 des Gesetzes vom 27. Dezem-
ber 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "der
Deutschen Bundespost" durch die Wörter „des
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
einschließlich der nachgeordneten Behörden„ ersetzt.
2. In Nummer 4 werden die Wörter „der Deutschen Bun-
despost„ durch die Wörter „der Deutsche Post AG, der
Deutsche Postbank AG und der Deutsche Telekom
AG" ersetzt.
3. In Nummer 6 werden die Wörter „der Deutschen Bun-
despost" durch die Wörter „der Deutsche Post AG, der
Deutsche Postbank AG und der Deutsche Telekom
AG" ersetzt.
4. In Nummer 9 werden die Wörter „der Deutschen Bundes-
post" durch die Wörter „der Deutsche Post AG, der Deut-
sehe Postbank AG, der Deutsche Telekom AG und des
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
einschließlich der nachgeordneten Behörden„ ersetzt.
5. In Nummer 13 werden die Wörter "der Deutschen Bun-
despost" durch die Wörter „der Deutsche Post AG, der
Deutsche Postbank AG, der Deutsche Telekom AG"
ersetzt.
(12) Die Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli
1975 (BGBI. 1 S. 1982), zuletzt geändert durch Artikel 6
Abs. 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2378), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. im Bereich des Bundesministeriums für Post und
Telekommunikation einschließlich seiner nachge-
ordneten Behörden und der Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation Deutsche Bundespost:
Technischer Regierungsobersekretär".
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Bereich
der Deutschen Bundespost einschließlich stän-
diger Tätigkeitszulagen und der Lohnzulage für
Handwerker der Lohngruppe I, .. sowie die Wör-
ter „Erschwemiszuschläge ohne Zuschlag für
Nacht- und Samstagsarbeit im Bereich der
Deutschen Bundespost, .. gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Erschwemis-
zuschläge ohne Zulage für Dienst zu ungünsti-
gen Zeiten im Bereich der Deutschen Bundes-
post," gestrichen.
b) In Satz 2 wird der Klammerzusatz „0m Bereich der
Deutschen Bundespost einschließlich ständiger
Tätigkeitszulagen und der Lohnzulage für Hand-
werker der Lohngruppe I)" gestrichen.
(13) § 89a des Bundespersonalvertretungsgesetzes
vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 693), das zuletzt durch Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1406)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
(14) § 49a der Wahlordnung zum Bundespersonalver-
tretungsgesetz vom 23. September 1974 (BGBI. 1S. 2337),
die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Oktober 1989
(BGBI. I S. 1921) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(15) § 3 des Gesetzes über die Amtszeiten von Perso-
nalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertre-
tungen im Bundesdienst vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2682, 2689) wird aufgehoben.
(16) Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2954), geändert durch Artikel 6 Abs. 23
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sonderver-
mögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorge-
gangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließ-
liches Recht nach dem Postgesetz oder dem Gesetz
über Fernmeldeanlagen zusteht."

2386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2 § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident
des Bundeseisenbahnvermögens sowie die bundes-
unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-
tungen des öffentlichen Rechts, über die von der Bun-
desregierung oder einer obersten Bundesbehörde
lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für
ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses Ge-
setzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den
Datenschutz sicherzustellen. Das gleiche gilt für die
Vorstände der aus dem Sondervermögen Deutsche
Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unter-
nehmen, solange diesen ein ausschließliches Recht
nach dem Postgesetz oder dem Gesetz über Fernmel-
deanlagen zusteht. 11
3. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Bei den Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 2 wird das Post- und Fernmeldegeheimnis (Arti-
kel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt, soweit dies
zur Ausübung der Kontrolle bei den speichernden
Stellen erforderlich ist. 11
4. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche
Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen
Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches
Recht nach dem Postgesetz oder dem Gesetz
über Fernmeldeanlagen zusteht, gegenüber deren
Vorständen,•.
(17) Das Gesetz über den Zivilschutz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBI. 1
S. 2109), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 30 des
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird
wie folgt geändert:
1. .In § 4 werden die Wörter „sowie der Deutschen Bun-
despost" gestrichen.
2. § 7 Abs. 4 wird aufgehoben.
3. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmelde-
anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 14. September 1994
(BGBI. 1S. 2325), bleiben unberührt. 11
(18) Die Verordnung über den Anschluß von Behörden
und Betrieben an den Luftschutzwarndienst in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 215-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
kel 7 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBI. 1S. 967),
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Elektrizität und
Gas, 11 die Wörter „Postdienstleistungen und Telekom-
munikation," angefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Anschlußpflichtige hat über das Luft-
schutzwamamt die Bereitstellung der technischen
Einrichtungen des Drahtanschlusses sowie der er-
forderlichen Leitungen .bei den Anbietern dieser
Dienstleistungen in Auftrag zu geben."
b) In Absatz 3 werden die Wörter „die Genehmigung
der Deutschen Bundespost• durch die Wörter „die
Genehmigung des Bundesministeriums für Post
und Telekommunikation" ersetzt.
(19) Das Schutzbaugesetz vom 9. September 1965
(BGBI. 1S. 1232), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 31
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des öffent-
lichen Fernmeldewesens" durch die Wörter „der Tele-
kommunikation, die dem öffentlichen Verkehr dienen"
ersetzt.
2. Nach § 26 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Das Bundesministerium für Post und Telekom-
munikation erläßt im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern Rechtsverordnungen über die
im Bereich der Telekommunikation nach § 23 durchzu-
führenden baulichen Schutzmaßnahmen.§ 27 Abs. 1
Halbsatz 2 gilt entsprechend."
3. § 27 Abs. 3 wird aufgehoben.
(20) In § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Erwei-
terung des Katastrophenschutzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBI. 1S. 229),
das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 32 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist,
werden die Wörter „sowie der Deutschen Bundespost"
gestrichen.
(21) Dem§ 22 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August
1990 (BGBI. 1 S. 1730), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1184) geändert wor-
den ist, wird folgender Satz angefügt:
„Die bis zum Inkrafttreten des Postumwandlungsgesetzes
von der Deutschen Bundespost zur Verfügung gestell-
ten Mittel werden bei dem Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost POSTDIENST, die von den Teilson-
dervermögen zur Verfügung gestellten Mittel bei dem je-
weiligen aus dem Teilsondervermögen der Deutschen Bun-
despost hervorgegangenen Unternehmen abgewickelt."
(22) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz vom 20. Dezember
1991 (BGBI. 1S. 2272), zuletzt geändert durch Gesetz vom
26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1748), wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe f werden nach dem Wort
„Personenmehrheit" das Semikolon durch ein Komma
ersetzt und die Wörter „Beschäftigte der aus dem Son-
dervermögen Deutsche Bundespost hervorgegange-
nen Unternehmen" angefügt.
2. In § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe f werden nach dem Wort
„Personenmehrheit" das Semikolon durch ein Komma
ersetzt und die Wörter „Beschäftigte der aus dem
Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorge-
gangenen Unternehmen" angefügt.
(23) In § 1 Nr. 4.1 der Mikrozensusverordnung vom
14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 967), die zuletzt durch Artikel 6
Abs. 35 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2378) geändert worden ist, werden in der Klammer die
Wörter „der Deutschen Bundespost" durch die Wörter
,,gemäß Postsozialversicherungsorganisationsgesetz" er-
setzt.

(24) § 100b der Strafprozeßordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
27. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1440) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Auf Grund der Anordnung hat jeder Betreiber von
Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr
bestimmt sind, dem Richter, der Staatsanwaltschaft
und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten (§ 152
des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Überwachung
und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs zu ermög-
lichen."
2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Beendigung ist dem Richter und dem Betreiber
von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Ver- ·
kehr bestimmt sind, mitzuteilen."
(25) § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3047), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1325) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
(26) § 11 Abs. 1 Satz 2 der Kostenordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1744)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
(27) § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Kosten der
Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1325) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
(28) § 23 Abs. 2 Nr. 1a des AGB-Gesetzes vom 9. De-
zember 1976 (BGBI. 1S. 3317), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1 S. 2278)
geändert w~rden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,1a. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein-
schließlich der darin festgelegten Leistungsentgelte
der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-
post hervorgegangenen Unternehmen, sofern die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrem Wort-
laut im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post
und Telekommunikation veröffentlicht worden sind
und bei den Niederlassungen der genannten Unter-
nehmen zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;".
(29) Artikel 79 des Wechselgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBI. I S. 1507) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Jeder Protest muß durch einen Notar oder
Gerichtsbeamten aufgenommen werden."
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
(30) In § 13a Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(BGBI. 1 S. 1505) werden nach den Wörtern „zuständige
Bundesminister" die Wörter „oder der nach § 9 des Post-
und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zustän-
dige Bundesminister" eingefügt.
(31) Die Verordnung über die Zuständigkeit und das
Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:
„ 11. a) bei Wehrpflichtigen, die bei den aus dem
Sondervermögen Deutsche Bundespost
hervorgegangenen Unternehmen tätig
sind, das Bundesministerium für Post und
Telekommunikation oder die von ihm be-
stimmte Behörde,
b) bei Wehrpflichtigen, die in Unternehmen
nach § 2 Nr. 2 und 3 des Post- und Te-
lekommunikationssicherstellungsgesetzes
tätig sind, soweit diese Unternehmen nach
§ 3 dieses Gesetzes verpflichtet sind, das
Bundesministerium für Post und Tele-
kommunikation oder die von ihm be-
stimmte Behörde,".
b) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 11" durch
die Angabe „Nr. 12" ersetzt.
b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,1. vom Bundesministerium für Post und Telekom-
munikation oder der von ihm bestimmten Be-
hörde bei Wehrpflichtigen, die für den Aufbau,
die Unterhaltung oder die Instandsetzung von
Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen
Verkehr bestimmt sind, tätig sind,".
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 11" durch die
Angabe „Nr. 12" ersetzt.
(32) Die Verordnung zur Übertragung von Zuständig-
keiten im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Juni 1994 (BGBI. 1
S. 1733), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Teil VII wird wie folgt gefaßt:
,,VII. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministe-
riums für Post und Telekommunikation
1. die Bundesanstalt für Post und Telekommuni-
kation Deutsche Bundespost,
2. das Bundesamt für Post und Telekommuni-
kation,
3. das Bundesamt für Zulassungen in der Tele-
kommunikation,
4. die Bundesdruckerei GmbH;".

2388 Bundesgesetzblatt,
2. § 2 Teil I wird wie folgt gefaßt:
_,,1. bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Aufbau,
die Unterhaltung oder die Instandsetzung von Fern-
meldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr
bestimmt sind, das Bundesamt für Post und Tele-
kommunikation;".
(33) Das Bundesleistungsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6
Abs. 48 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2378), wird wie folgt geändert:
1. In§ 2 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „des bestehenden
Teilnehmerverhältnisses zur Deutschen Bundespost"
durch die Wörter „der bestehenden Vertragsverhält-
nisse mit Unternehmen, die Telekommunikations-
dienstleistungen erbringen• ersetzt.
2. § 95 wird wie folgt gefaßt:
,,§95
Die Unternehmen nach§ 2 des Post- und Telekom-
munikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie durch
eine Rechtsverordnung auf Grund des § 3 des vor-
genannten Gesetzes verpflichtet sind, und öffentliche
Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem
Gesetz herangezogen werden."
(34) § 2 Abs. 5 der Anforderungsbehörden- und Be-
darfsträgerverordnung vom 12. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1088),
die durch Artikel 6 Abs. 49 des Gesetzes vom 27. Dezem-
ber 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Das Wort ,.Anforderungsbehörden• wird ersetzt durch
das Wort ,.Anforderungsbehörde•.
2. Die Wörter „sind die Oberpostdirektionen" werden
durch die Wörter „ist das Bundesamt für Post und
Telekommunikation" ersetzt.
(35) In§ 16 Nr. 1 Buchstabe d des Landbeschaffungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1991 (BGBI. 1 S. 2317) geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „Gas und Wasser,• die Wörter
,,Post- und Telekommunikationsdienstleistungen• ein-
gefügt.
(36) In§ 2 Abs. 1 Nr. 6 des Finanz- und Personalstati-
stikgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2119),
das durch Artikel 6 Abs. 37 des Gesetzes vom 27. Dezem-
ber 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, werden die
Wörter „der Deutschen Bundespost POSTDIENST, -
POSTBANK, - TELEKOM sowie11 gestrichen.
(37) Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 613, 19TT I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 13
des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630), wird wie
folgt geändert:
1. In § 93a Abs. 2 werden die Wörter „Postgiroämter,
Postsparkassenämter, • gestrichen.
2. § 105 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Verpflichtung der Behörden oder sonstiger
öffentlicher Stellen einschließlich der Deutschen
Bundesbank, der Staatsbanken und der Schuldenver-
Jahrgang 1994, Teil 1
waltungen sowie der Organe und Bediensteten dieser
Stellen zur Verschwiegenheit gilt nicht für ihre
Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber den Finanz-
behörden."
3. In § 111 Abs. 3 werden die Wörter „Postgiroämter,
Postsparkassenämter," gestrichen.
4. In § 224 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „an die
Deutsche Bundespost POSTBANK oder" gestrichen.
(38) Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230),
zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom
29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890), wird wie folgt geändert:
1. In § 110 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort ,, , Postgiro-
guthaben" gestrichen.
2. In§ 111 Nr. 5 Buchstabe b werden die Wörter ,.Anlage 1
Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nummer 2 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. II S. 885, 965t durch die Wörter ,,Artikel 12
Abs. 38 des Gesetzes vom 14. September 1994
(BGBI. 1S. 2325t ersetzt.
(39) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1
S.1898, 1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 27
des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890), wird
wie folgt geändert:
In § 3 wird nach Nummer 34 folgende Nummer 35
eingefügt:
,,35. die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG,
Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG
beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne
Neuordnung des Postwesens und der Telekommuni-
kation nach den Nummern 11 bis 13 steuerfrei
wären;•.
(40) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Deutsche Bun-
despost• durch die Wörter „Deutsche Post AG, die
Deutsche Postbank AG, die Deutsche Telekom AG"
ersetzt.
2. Nach§ 54 Abs. 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
,,(1 b) § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die
Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG
nur für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuw~nden.
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 6 Abs. 53
Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2378) ist für die Deutsche Bundespost
letztmals für den Veranlagungszeitraum 1994 anzu-
wenden.•
(41) Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 54 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Nr. 1 werden die Wörter .Deutsche Bundespost•
durch die Wörter „Deutsche Post AG, die Deutsche
Postbank AG, die Deutsche Telekom AG" ersetzt.

2. Nach § 36 Abs. 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:
.,(1 c) § 3 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die Deut-
sche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG nur
für den Erhebungszeitraum 1995 anzuwenden. § 3
Nr. 1 in der Fassung des Artikels 6 Abs. 54 Nr. 1 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 21~ Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2378) ist für die Deutsche Bundespost letztmals für
den Erhebungszeitraum 1994 anzuwenden."
(42) Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1
S. 2467), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 55 des
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird
wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „die Deutsche Bundes-
post" durch die Wörter „Deutsche Post AG, die Deut-
sche Postbank AG, die Deutsche Telekom AG" ersetzt.
2. Dem§ 25 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die
Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG
nur für die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1995
anzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung des Arti-
kels 6 Abs. 55 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2378) ist für die Deutsche Bundespost letzt-
mals für die Vermögensteuer des Jahres 1994 anzu-
wenden.•
(43) Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973
(BGBI. 1 S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 56
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-
mer 1a eingefügt:
„ 1a. Grundbesitz der Deutsche Post AG, der Deutsche
Postbank AG und der Deutsche Telekom AG;".
2. Dem§ 38 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 3 Abs 1 Nr. 1a in der Fassung des Artikels 12 Abs. 43
des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
S. 2325) ist nur für die Grundsteuer des Jahres 1995
anzuwenden."
(44) Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 565, 1160),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
9. August 1994 (BGBI. 1S. 2058), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 a werden nach den Wörtern „der
Deutschen Bundespost TELEKOM" die Wörter
,,und der Deutsche Telekom AG" eingefügt.
b) Nach Nummer 11 a wird folgende Nummer 11 b ein-
gefügt:
„ 11 b. die unmittelbar dem Postwesen dienenden
Umsätze der Deutsche Post AG;".
3. § 28 Abs. 1 wird aufgehoben.
(45) In § 9 Abs. 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1144) werden nach dem Wort
„Bundeswehr" das Komma durch das Wort „und" ersetzt
sowie nach dem Wort „Bundesgrenzschutz" die Wörter
,, , die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundes-
bahn" gestrichen.
(46) § 27 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 6 Abs. 63 des Gesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. die Bundesanstalt für Post und Telekommuni-
kation Deutsche Bundespost oder die von ihr
bestimmten Behörden, soweit es sich um
Ansprüche gegen die Deutsche Bundespost oder
die Deutsche Reichspost handelt."
2. Satz 2 1. Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
,,Bei Ansprüchen nach Nummer 1 ist die Oberfinanz-
direktion örtlich zuständig,".
3. Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Ist hiernach die örtliche Zuständigkeit einer Ober-
finanzdirektion nicht gegeben, ist die Oberfinanzdirek-
tion Köln zuständig."
(47) In§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBI. 1S. 235),
das zuletzt durch § 7 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes
vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918) geändert worden ist,
werden die Wörter „der Deutschen Bundespost• durch die
Wörter „den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun-
despost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost
TELEKOM" ersetzt.
(48) In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Mineralölbe-
wirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBI. 1
S. 530), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
20. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1733) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „Deutsche Bundespost" durch die Wörter
.,Unternehmen gemäß § 2 des Post- und Telekommunika-
tionssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer
Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten Gesetzes
verpflichtet sind, für das Bundesamt für Post und Tele-
kommunikation und für das Bundesamt für Zulassungen
in der Telekommunikation" ersetzt.
(49) In § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der
Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni
1967 (BGBI. 1 S. 582), das zuletzt gemäß Artikel 38 der
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „für die Deutsche
Bundespost der Bundesminister für Post und Telekom-
munikation, jeweils" und das Komma nach dem Wort
.,Finanzen" gestrichen.
(50) Die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar
1980 (BGBI. 1 S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 6
Abs. 67 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2378), wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost,• werden
gestrichen.

2390 Bundesgesetzblatt,
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Für Dampfkesselanlagen der aus dem Sonder-
vermögen Deutsche Bundespost hervorgegange-
nen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicher-
heitsgesetzes entsprechend."
2. § 10 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-
post hervorgegangenen Unternehmen, soweit der
Bundesminister für Post und Telekommunikation
sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Geräte-
sicherheitsgesetzes ausübt,".
3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost und" wer-
den gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-
sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
ist Aufsichtsbehörde der Bundesminister für Post
und Telekommunikation, soweit er sein Recht nach
§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes
ausübt."
(51) Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 68 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost," werden
gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Für Anlagen nach Satz 1 der aus dem Sonderver-
mögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen
Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicher-
heitsgesetzes entsprechend."
2. § 26 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-
post hervorgegangenen Unternehmen, soweit der
Bundesminister für Post und Telekommunikation
sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Geräte-
sicherheitsgesetzes ausübt,".
3. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost," werden
gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Für Anlagen nach Satz 1 der aus dem Sonderver-
mögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen
Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicher-
heitsgesetzes entsprechend."
(52) Die Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980
(BGBI. 1 S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 69
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost," werden
gestrichen.
Jahrgang 1994, Teil 1
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-
sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
gilt§ 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-
sprechend."
2. § 8 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1 . der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-
post hervorgegangenen Unternehmen, soweit das
Bundesministerium für Post und Telekommunika-
tion sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Geräte-
sicherheitsgesetzes ausübt,".
3. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bun-
despost," gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-
sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-
sprechend."
4. In § 24 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Deut-
schen Bundespost" durch die Wörter „der Betreiber
von öffentlichen Fernmeldenetzen" ersetzt.
(53) Die Verordnung über elektrische Anlagen in ex-
plosionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980
(BGBI. 1 S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 70
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost," werden
gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-
sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
gilt§ 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-
sprechend."
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen
Bundespost," gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-
sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-
sprechend."
(54) Die Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980
(BGBI. 1 S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 71
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378),
wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost," werden
gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-
sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-
sprechend."

2. § 7 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1 . der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-
post hervorgegangenen Unternehmen, soweit das
Bundesministerium für Post und T elekommunika-
tion sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Geräte-
sicherheitsgesetzes ausübt,".
3. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bun-
despost und" gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-
sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-
sprechend."
(55) Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom
27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 229), zuletzt geändert durch
Artikel 6 Abs. 72 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost," werden
gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-
sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-
sprechend."
2. § 9 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-
post hervorgegangenen Unternehmen, soweit das
Bundesministerium für Post und Telekommunika-
tion sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Geräte-
sicherheitsgesetzes ausübt,".
3. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bun-
despost," gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
,,Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deut-
sche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ent-
sprecherid."
(56) § 19 Abs. 1 der Medizingeräteverordnung vom
14. Januar 1985 (BGBI. 1S. 93), die zuletzt durch § 56 des
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 1963) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bundes-
post," gestrichen.
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Geräte der aus dem Sondervermögen Deutsche
Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14
Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend."
(57) Die Getränkeschankanlagenverordnung vom
27. November 1989 (BGBI. 1 S 2044), zuletzt geändert
durch Artikel 8 § 10 des Gesetzes vom 24. Juni 1994
(BGBI. 1S. 1416), wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-
post hervorgegangenen Unternehmen die Stellen
nach § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes,".
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen Bun-
despost," gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Anlagen der aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unter-
nehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheits-
gesetzes entsprechend."
(58) In § 25 Abs. 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes vom
5. Mai 1970 (BGBI. 1S. 465, 1298), das zuletzt durch Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1170)
geändert worden ist, werden die Wörter „für Betreuungs-
einrichtungen der Bundespost und" gestrichen.
(59) In § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Sprengstoffgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGB!. 1
S. 577), das zuletzt gemäß Artikel 41 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist,
werden die Wörter „durch die Post und" gestrichen.
(60) Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1S. 2068),
wird wie folgt geändert:
1 . In § 39 Abs. 5 werden die Wörter „Deutsche Bundes-
post und anderer" durch die Wörter „Erbringer von
Postdienstleistungen nach dem Postgesetz und der''
ersetzt.
2. In§ 42 werden die Wörter „nicht von der Deutschen
Bundespost betriebene" gestrichen.
3. In § 43 werden die Wörter .Deutschen Bundespost
oder anderer" durch die Wörter „Erbringer von Post-
dienstleistungen nach dem Postgesetz und der" er-
setzt.
(61) In § 39 Abs. 1 Satz 3 der Festlandsockel-Berg-
verordnung vom 21. März 1989 (BGBI. 1S. 554), die zuletzt
durch Artikel 63 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl.1
S. 512, 2436) geändert worden ist, werden die Wörter .der
Oberpostdirektion Bremen" durch die Wörter „dem Be-
treiber des Unterwasser-Fernmeldekabels" ersetzt.
(62) In§ 33 Nr. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes
vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 1225, 1817), das zuletzt
durch Artikel 6 Abs. 80 des Gesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBI. 1 S. 2378) geändert worden Ist, werden die
Wörter „der Deutschen Bundespost und" gestrichen.
(63) Dem § 14 der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Ver-
ordnung vom 26. April 1982 (BGBI. 1 S. 520), die durch
Artikel 6 Abs. 82 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1 S. 2378) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 5 angefügt:
,,(5) Die Unternehmen gemäß§ 2 des Post- und Tele-
kommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie auf-
grund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenann-

2392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
ten Gesetzes verpflichtet sind, erhalten Bezugsscheine
vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
(64) Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1
S. 1082), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Geset-
zes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1749), wird wie folgt
geändert:
1. Im Sechsten Abschnitt der Inhaltsübersicht werden die
Wörter "Deutsche Bundespost POSTBANK" durch die
Wörter "Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun-
despost POSTBANK" ersetzt.
2. § 64 wird wie folgt gefaßt:
,,§64
Nachfolgeunternehmen
der Deutschen Bundespost POSTBANK
(1) Ab 1. Januar 1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für
das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes-
post POSTBANK als erteilt.
(2) Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost POSTBANK ist bis zum 31. Dezember
1995 befreit
1. von der Verpflichtung zur Einhaltung des vom
Bundesaufsichtsamt nach § 11 Satz 2 aufgestellten
Grundsatzes II über die Liquidität der Kreditinsti-
tute;
2. von den Meldepflichten über die Einhaltung der
vom Bundesaufsichtsamt nach § 10 Abs. 1 Satz 2
und § 11 Satz 2 aufgestellten Grundsätze und der
Meldepflicht nach § 10a Abs. 4 Satz 3;
3. von den Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1, 2
und 4, Abs. 2 Satz 5 und 6 und Abs. 7, § 13a Abs. 1
und Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie
§ 16 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3."
(65) In Artikel 9 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschrif-
ten über Kreditinstitute vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
2. Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
,,8. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bun-
despost hervorgegangenen Unternehmen sowie
bei Unternehmen nach § 2 Nr. 2 und 3 des Post-
und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes,
soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach
§ 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind."
(68) § 53 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember
1988 (BGBI. 1989 1S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1406) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"(3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsrätever-
sammlung in Form von Teilversammlungen durchführen.
Im übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und
Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die§§ 45 und 46
entsprechend."
(69) § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992
(BGBI. 1S. 1793), das zuletzt durch § 57 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBI. 1S. 1963) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
,,Die Prüfungen und die Überwachung von über-
wachungsbedürftigen Anlagen der aus dem Sonder-
vermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen
Unternehmen werden bis zu einem durch Rechts-
verordnung nach Satz 2 bestimmten Termin, längstens
bis zum 31. Dezember 1997, von den vom Bundes-
ministerium für Post und Telekommunikation bestimm-
ten Stellen vorgenommen."
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Nähere - insbesondere die Dauer der Übergangs-
zeit - regelt eine Rechtsverordnung der Bundesregie-
rung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf."
(70) Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
S. 2211) wird die Zahl „ 1996" durch die Zahl „ 1995" gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-
ersetzt. . lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
(66) § 156a Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
kel 8 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890),
wird wie folgt geändert:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1. In§ 646 Abs. 1 wird die Angabe.§§ 653 bis 657a"
1992 (BGBI. 1993 1 S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des
durch die Angabe"§§ 653 bis 657b" ersetzt.
Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1630) geändert 2. Nach § 657a wird folgender§ 657b eingefügt:
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Für öffentlich-rechtliche Krankenversorgungsein-
richtungen des Bundeseisenbahnvermögens, für die
Postbeamtenkrankenkasse sowie für die Versorgungs-
anstalt des Bundes und der Länder, die Bahnversiche-
rungsanstalt - Abteilung B - und die Versorgungsanstalt
der Deutschen Bundespost gilt dieses Gesetz nicht."
(67) § 4 des Gesetzes zur Sicherstellung von Arbeits-
leistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des
Schutzes der Zivilbevölkerung vom 9. Juli 1968 (BGBI. 1
S. 787), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom
29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „einschließlich der
Bundespost" gestrichen.
.§657b
(1) Es wird eine Unfallkasse Post und Telekom er-
richtet. Die Unfallkasse Post und Telekom ist Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 29
Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Sie ist
Träger der Unfallversicherung für Versicherte
1. in der Bundesanstalt für Post und Telekommunika-
tion Deutsche Bundespost,
2. in den aus dem Sondervermögen Deutsche Bun-
despost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
3. in den Unternehmen, die
a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2
ausgegliedert worden sind und von diesen über-
wiegend beherrscht werden oder

b) aus den Unternehmen im Sinne des Buch-
stabens a ausgegliedert worden sind und von
diesen überwiegend beherrscht werden und
unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank-
oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen
oder diesen Zwecken als Neben- oder Hilfs-
unternehmen dienen,
4. in den gesetzlichen und betrieblic„en Sozialeinrich-
tungen und in den durch Satzung anerkannten
Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
5. in der Bundesdruckerei GmbH und in den aus ihr
ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von
der Bundesdruckerei GmbH überwiegend be-
herrscht werden und ihren Zwecken als Neben-
oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
6. im Bundesministerium für Post- und Telekommuni-
kation sowie in dessen nachgeordneten Behörden
und Einrichtungen,
7. in der Museumsstiftung Post und Telekommuni-
kation.
(2) Auf die Unfallkasse Post und Telekom finden die
für die Berufsgenossenschaften geltenden Vorschrif-
ten entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für die
§§ 649 bis 652, 662 bis 665, 671 Nr. 5 bis 7, §§ 690
bis 704. Die Vorschriften der §§ 186b und 186c des
Arbeitsförderungsgesetzes über die Umlage für das
Konkursausfallgeld gelten für die Unfallkasse Post und
Telekom entsprechend.
(3) § 36 Abs. 2a des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch gilt mit der Maßgabe, daß der Geschäftsführer
und sein Stellvertreter vom Bundesministerium für
Post und Telekommunikation bestellt werden, § 44
Abs. 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit
der Maßgabe, daß die Arbeitgebervertreter vom Bun-
desministerium für Post und Telekommunikation
bestimmt werden, § 70 Abs. 2a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, daß der Haus-
haltsplan vom Bundesministerium für Post und Tele-
kommunikation genehmigt wird.
(4) § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt
mit der Maßgabe, daß das Bundesministerium für Post
und Telekommunikation die Aufsicht auf den Gebieten
der Unfallverhütung und der Ersten Hilfe bei Arbeits-
unfällen sowie zur Abwendung arbeitsbedingter Ge-
sundheitsgefahren führt."
3. Nach § 704a wird folgender § 704b eingefügt:
,,§ 704b
(1) Die Unfallkasse Post und Telekom besitzt
Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamten-
rechtsrahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare
Bundesbeamte. Bei der Unfallkasse können die nach
§ 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässi-
gen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten
werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen
verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Für die
Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für
Arbeitnehmer des Bundes mit, soweit dies wegen der
mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erfor-
derlich ist, speziellen Ergänzungen.
(2) Das Bundesministerium für Post und Telekom-
munikation ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vor-
standes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine
Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht,
diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäfts-
führer weiter zu übertragen. § 36 Abs. 2a des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer
und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für
Post und Telekommunikation, für die übrigen Beamten
der Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom, der
seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Ge-
schäftsführer übertragen kann.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das
Bundesministerium für Post und Telekommunikation
und die Unternehmen, für deren Versicherte die Unfall-
kasse Post und Telekom Träger der Unfallversicherung
ist, für die Aufgabenerfüllung der Unfallkasse Post und
Telekom erforderliches Personal gegen Kostenerstat-
tung zur Verfügung stellen. Dies gilt insbesondere für
Beamte und Arbeitnehmer, die bei der Errichtung der
Unfallkasse Post und Telekom Aufgaben der Unfall-
versicherung, einschließlich Überwachung und Prä-
vention, bei der Bundespost-Ausführungsbehörde für
Unfallversicherung oder der Zentralstelle Arbeits-
schutz im Bundesamt für Post und Telekommunikation
wahrgenommen haben. Das Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetz findet keine Anwendung."
(71) In § 26 Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung für die
Sozialversicherung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 1992 (BGBI. 1 S. 115, 289) werden die
Wörter ,, , der Deutschen Bundespost" gestrichen.
(72) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 168,
701) wird wie folgt geändert:
1. In§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter „der
Deutschen Bundespost" durch die Wörter „des
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
einschließlich der nachgeordneten Behörden" ersetzt.
2. Nach§ 45 Abs. 1 Buchstabe e wird folgender Buch-
stabe f angefügt:
„t) Der Deutsche Post AG, der Deutsche Postbank AG
und der Deutsche Telekom AG obliegt die Durch-
führung dieses Gesetzes für ihre jeweiligen Be-
amten und Versorgungsempfänger. Der Bund stellt
den Aktiengesellschaften nach Bedarf die Mittel
bereit, die sie zur Durchführung dieses Gesetzes
benötigen. Verwaltungskosten werden nicht er-
stattet."
(73) Das Gesetz zur Sicherung der Eingliederung
Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986
(BGBI. 1 S. 1421 , 1550), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1792), wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „und die Deutsche
Bundespost" gestrichen.
2. § 27a wird aufgehoben.
3. In § 41 Abs. 3 werden die Wörter „des Bundesministers
für Verkehr oder des Bundesministers für Post und
Telekommunikation oder" gestrichen.

2394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
r,4) Das Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenz-
geräten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9022-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 9. Novem-
ber 1992 (BGBI. 1S. 1864), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Verwaltung für
Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter „das
Bundesministerium für Post und Telekommunika-
tion oder eine ihm nachgeordnete Behörde" ersetzt.
b) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter „ Ver-
einigten Wirtschaftsgebietes" durch die Wörter
,,Gebietes der Bundesrepublik Deutschland" er-
setzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Verwaltung für
Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter "das
Bundesministerium für Post und Telekommunika-
tion" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Verwaltung für
das Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter
,,des Bundesministeriums für Post und Telekommu-
nikation" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „ Wohnsitz" durch die Wör-
ter „Betriebsort des Hochfrequenzgerätes oder an die
für den Sitz" und das Wort „Oberpostdirektion" durch
die Wörter nAußenstelle des Bundesamtes für Post und
Telekommunikation" ersetzt.
4. In§ 6 werden die Wörter „von der Verwaltung für das
Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter „ vom
Bundesministerium für Post und Telekommunikation
oder einer ihm nachgeordneten Behörde" ersetzt.
[15) § 3 des Durchführungsgesetzes zu den EG-Richt-
linien Funkstörungen vom 4. August 1978 (BGBI. 1S. 1180),
das zuletzt gemäß Artikel 64 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen
Bundespost" durch die Wörter „des Bundesamtes für
Post und Telekommunikation" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter „der Deutschen Bun-
despost" durch die Wörter „des Bundesamtes für Post
und Telekommunikation" ersetzt.
(76) Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 2. August 1994 (BGBI. I S. 2047) und Artikel 3
des Gesetzes vom 30. August 1994 (BGBI. 1994 II
S. 1765), wird wie folgt geändert:
1. In § 2c Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „der Deutschen
Bundespost," gestrichen.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Deutschen
Bundespost," gestrichen.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1a Buchstabe b und c werden
jeweils die Wörter „der Deutschen Bundespost,"
gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die bis zum 31. Dezember 1994 der Deut-
schen Bundespost als Zentrale Zulassungsstelle für
den Kraftfahrzeugverkehr zustehenden Befugnisse
können bis zu einem durch Rechtsverordnung des
Bundesministeriums für Verkehr, die der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Post und Telekom-
munikation festzulegenden Zeitpunkt, längstens bis
zum 31. Dezember 1997, nach näherer Maßgabe
dieser Rechtsverordnung von dem Nachfolgeunter-
nehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST
für die Fahrzeuge der drei Nachfolgeunternehmen
der Deutschen Bundespost wahrgenommen wer-
den."
4. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „der Deutschen Bundespost oder'' wer-
den gestrichen.
b) folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeuge, die von
den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bun-
despost zugelassen sind."
[17) In § 6 Abs. 6 der FahrpersonaJverordnung vom
22. August 1969 (BGBI. I S. 1307, 1791), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1
S. 1484) geändert worden ist, werden die Sätze 3 und 4
gestrichen.
[18) In § 30 Abs. 2 des Fahr1ehrergesetzes vom
25. August 1969 (BGBI. 1S. 1336), das zuletzt durch Arti-
kel 6 Abs. 111 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1 S. 2378) geändert worden ist, wird Satz 2 ge-
strichen.
[19) Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 640),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 6 wird aufgehoben.
2. § 8 Abs. 4 wird aufgehoben.
(80) § 16 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengeset-
zes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2086), das zuletzt
durch Artikel 6 Abs. 113 des Gesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesminister für
Post und Telekommunikation" gestrichen.
2. Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
„Die amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer
der Deutschen Bundespost POSTDIENST können ihre
Aufgaben für die drei Nachfolgeunternehmen der Deut-
schen Bundespost bis zu einem durch Rechtsverord-
nung des Bundesministeriums für Verkehr, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Post und Tele-
kommunikation bestimmten Termin, längstens bis zum
31. Dezember 1997, weiter wahrnehmen."

(81) Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 20. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1291 ), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu
Anlage IV die Wörter „der Deutschen Bundespost,"
gestrichen.
2. In § 12c Abs. 1 werden die Wörter „der Deutschen
Bundespost," gestrichen.
3. In § 12e Satz 1 werden die Wörter „der Deutschen
Bundespost," gestrichen.
4. In§ 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Deut-
schen Bundespost," gestrichen.
5. § 15e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c werden die Wörter „bei
der Deutschen Bundespost oder'' gestrichen.
b) In Satz 6 werden die Wörter „die Deutsche
Bundespost oder" gestrichen.
6. § 47a Abs. 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,, , die Deutsche
Bundespost" gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das gleiche gilt für die Nachfolgeunternehmen
der Deutschen Bundespost in bezug auf ihre Fahr-
zeuge bis längstens zum 31. Dezember 1997."
7. § 57b Abs. 1O Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
,,Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen, Bundes-
post können die Prüfungen der Fahrtschreiber oder
Kontrollgeräte an ihren Fahrzeugen bis längstens zum
31. Dezember 1997 selbst durchführen."
8. In § 68 Abs. 3 werden die Wörter „der Deutschen
Bundespost," gestrichen.
9. In § 72 Abs. 2 werden nach dem Satz ,,§ 66a Abs. 1
Satz 1 (Leuchten an Krankenfahrstühlen) tritt in Kraft
am 1. Januar 1981 für Krankenfahrstühle, die von die-
sem Tage an erstmals in den Verkehr gebracht wer-
den." die Überschrift „Zulassung von Fahrzeugen der
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost"
und darunter die folgenden Sätze eingefügt:
,,Die Deutsche Post AG kann die Aufgaben und Be-
fugnisse, die der Deutschen Bundespost als Zentrale
Zulassungsstelle für den Kraftfahrzeugverkehr bis
zum 31. Dezember 1994 zustanden, bis längstens
zum 31. Dezember 1997 für die Fahrzeuge der Nach-
folgeunternehmen der Deutschen Bundespost wahr-
nehmen. Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost können für ihre Fahrzeuge bis längstens
31. Dezember 1997 das Unterscheidungszeichen
,,BP" verwenden:
BP Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes-
post (Auskunft: Deutsche Post AG, Generaldirek-
tion, Fachbereich Fahrzeugtechnik, Bonn, Erken-
nungsnummern 1 bis 599 999 und Deutsche
Telekom AG, Forschungs- und Technologiezen-
trum, Chemnitz, Erkennungsnummern 600 000
bis 999 999)."
10. Anlage IV zu§ 23 Abs. 2 Teil I wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Deut-
schen Bundespost," gestrichen.
b) In Absatz A wird das Unterscheidungszeichen
,,BP" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
11. Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 8 wird wie folgt
geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „ Ver-
fahren bei" die Wörter „den Nachfolgeunterneh-
men" eingefügt.
b) Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
„Die Deutsche Post AG kann die Untersuchungen
der Fahrzeuge der Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost bis längstens zum 31. De-
zember 1997 selbst durchführen."
(82) § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121),
das zuletzt durch Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni
1994 (BGBI. 1 S. 1416) geändert worden ist, wird aufge-
hoben.
(83) § 30 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968
(BGBI. 1S. 1082), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 125 des
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „die Deutsche Bundes-
post" durch die Wörter „die Unternehmen nach § 2 des
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgeset-
zes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach
§ 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind,"
ersetzt.
2. Absatz 5 wird aufgehoben.
(84) In § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Sicherstel-
lung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980
(BGBI. 1S. 1795), die durch Artikel 6 Abs. 128 des Geset-
zes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) geändert
worden ist, werden die Wörter „der Zolldienst und die
Deutsche Bundespost, soweit das zur Erfüllung hoheitli-
cher Aufgaben dringend geboten ist," durch die Wörter
,,der Zolldienst, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Auf-
gaben dringend geboten ist, sowie die Unternehmen nach
§ 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsge-
setzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach
§ 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind und es
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist," ersetzt.
(85) § 142 des Seemannsgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1554) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen" durch die Wörter
,,Bundesministerium für Post und Telekommunikation"
ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesmini-
ster für das Post- und Fernmeldewesen" durch die
Wörter „Das Bundesministerium für Post und Telekom-
munikation" ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesmini-
ster für das Post- und Fernmeldewesen" durch die
Wörter „Das Bundesministerium für Post und Telekom-
munikation" ersetzt.
4. Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

2396 Bundesgesetzblatt,
(86) In § 21 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1
S. 61), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2123) geändert worden ist,
werden die Wörter "der Deutschen Bundespost" ersetzt
durch die Wörter "des Bundesministeriums für Post und
Telekommunikation".
(87) Die Zweite Durchführungsverordnung zur Verord-
nung über die elektronische Ausrüstung der Luftfahrzeuge
(Mindestanforderungen an VHF-Sende- und Empfangs-
geräte für den Sprechverkehr) vom 1. April 1968 (Beilage
zum BAnz. Nr. 82 vom 30. April 1968) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 14 Abs. 2 werden die Wörter "der Deutschen Bun-
despost" durch die Wörter "des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation" ersetzt.
2. In § 45 Abs. 2 werden die Wörter "der Deutschen
Bundespost" durch die Wörter "des Bundesministeri-
ums für Post und Telekommunikation" ersetzt.
(88) In § 11 Abs. 2 der Dritten Durchführungsverord-
nung zur Verordnung über elektronische Ausrüstung der
Luftfahrzeuge (Mindestanforderungen an VOR-Navigati-
ons-Empfangsanlagen) vom 1. April 1968 (Beilage zum
BAnz. Nr. 82 vom 30. April 1968) werden die Wörter "der
Deutschen Bundespost" durch die Wörter "des Bundes-
ministeriums für Post und Telekommunikation" ersetzt.
(89) Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBI. 1
S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 26. Mai 1993 (BGBI. 1S. 750), wird wie fofgt geändert:
1. In § 8 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter "Bundesamtes für
Zulassungen in der Telekommunikation (BZTI" durch
die Wörter "Bundesamtes für Post und Telekommuni-
kation (BAPl)" ersetzt.
2. § 82 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Werden technische Mängel an den Funkanlagen
oder Unregelmäßigkeiten in ihrem Betrieb festgestellt
oder werden die Funkanlagen mißbräuchlich für
andere als in der Genehmigungsurkunde der Deut-
schen Bundespost oder des Bundesamtes für Post
und Telekommunikation angegebene Zwecke ver-
wendet, so kann die Zustimmung unbeschadet von
Maßnahmen des Bundesamtes für Post und Telekom-
munikation widerrufen werden."
(90) In § 11 Abs. 1 Buchstabe c des Sparkassen-
gesetzes vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 40 S. 567), das
nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 1 des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 1194) fortgilt, werden die Wörter „oder der Post"
gestrichen.
Artikel 13
Außerk"!fflreten bisherigen Rechts
und Ubergangsvorschriften
§1
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. das Kabelpfandgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 403-10, veröffentlichten
bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 123 des
Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469),
Jahrgang 1994, Teil 1
2. das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhält-
nisse der Deutschen Bundespost in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung,
3. das Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1
S. 1026), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe j
des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1 S. 918),
soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt,
4. die POSTBANK-Datenschutzverordnung vom 24. Juni
1991 (BGBI. 1S. 1387),
5. die Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über
den Amateurfunk auf das Land Berlin vom 9. Januar
1967 (BGBI. 1S. 137),
6. die Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über
den Betrieb von Hochfrequenzgeräten auf das Land
Berlin in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9022-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
§2
§ 63 Abs. 1 bis 3 des Postverfassungsgesetzes gilt im
Jahr 1995 noch mit den folgenden Maßgaben fort:
Schuldner der Ablieferung sind die Deutsche Post AG, die
Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG
jeweils in Höhe des sie betreffenden Anteils. Der für das
Jahr 1994 maßgebliche Aufteilungsmaßstab zwischen der
Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen
Bundespost POSTBANK und der Deutschen Bundespost
TELEKOM sowie die für 1994 geltenden Zahlungsmoda-
litäten sind entsprechend anzuwenden.
§3
Für das Geschäftsjahr 1994 stellt der Vorstand des je-
weiligen Nachfolgeunternehmens einen Jahresabschluß
und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung von
§ 44 des Postverfassungsgesetzes auf. Prüfung und Ent-
lastung des Vorstands erfolgen in entsprechender An-
wendung von § 45 des Postverfassungsgesetzes. Der
Bundesrechnungshof übermittelt für alle Jahresab-
schlüsse 1994 einen gemeinsamen Prüfungsbericht an
das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
das unter Berücksichtigung der Prüfungsberichte der Ab-
schlußprüfer und des Bundesrechnungshofes über die
Entlastung entscheidet
§4
Auflösung und Rechtsnachfolge
der „Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die
Angeh6rigen der deutschen Reichs-Postverwaltung"
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die durch
Gesetz vom 20. Juni 1872 (RGBI. S. 210) errichtete "Kai-
ser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutsch~n
Reichs-Postverwaltung" mit Sitz in Berlin aufgelöst.
(2) Die mit Wirkung vom 31. März 1971 errichtete "Stu-
dienstiftung der Deutschen Bundespost" mit Sitz in Stutt-
gart wird Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stiftung.
Das Vermögen der aufgelösten Stiftung wird Bestandteil
des Stiftungsvermögens der "Studienstiftung der Deut-
schen Bundespost". ·
Artikel14
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die mit diesem Gesetz geänderten Rechtsverordnun-
gen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel15 (2) Artikel 9 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) tritt, soweit die
Inkrafttreten
Bestimmungen Beamte der Deutschen Bundespost
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. betreffen, am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 14. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheu sser-Sc hnarren berger
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch

2398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit zum
Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 6,
§ 11a Abs. 6, § 57 Abs. 2, § 81c Abs. 3, § 81d Abs. 3
und § 104 Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Vom 7. September 1994
Auf Grund des§ 5 Abs. 6 Satz 2, § 11a Abs. 6 Satz 2, § 57 Abs. 2 Satz 2, § 81 c
Abs. 3 Satz 2, § 81 d Abs. 3 Satz 2 und§ 104 Abs. 6 Satz 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1994
(BGBI. 1S. 1630) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Die Befugnis zum Erlaß von ~echtsverordnungen nach § 5 Abs. 6 Satz 1, § 11 a
Abs. 6 Satz 1, § 57 Abs. 2 Satz 1, § 81 c Abs. 3 Satz 1, § 81 d Abs. 3 Satz 1 und
§ 104 Abs. 6 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird auf das Bundes-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. September 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel

Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß
von Rechtsverordnungen nach§ 12c Abs. 1 und
§ 65 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Vom 7. September 1994
Auf Grund des § 12c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und des § 65
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) ver-
ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz:
§1
Die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 12c Abs. 1 Satz 1 und
§ 65 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird auf das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen übertragen, das die Rechtsverordnungen
nach § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 65 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erläßt.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. September 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel

2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorachriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Verwaltungskosten beim Deutschen
BundNannlg• Yertageges.m.b.H. · Postfach 13 20 , 53003 Bonn
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Patentamt
Vom 12. September 1994
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Patentgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBI. 1981 1S. 1), des § 29 Abs. 2 des Gebrauchsmuster-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455), des § 36 Abs. 2 des
Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29), der zuletzt
durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBI. 1S. 805) geändert worden ist, des § 12 Abs. 2 des
Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Ge-
setzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) ge-
ändert worden ist, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutz-
gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2294) in Ver-
bindung mit § 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes
und des § 138 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom
9. September 1965 (BGBI. 1 S. 1273), der zuletzt durch
Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
S. 805) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium der Justiz:
Bonn, den 12. September 1994
Artikel 1
§ 4 der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deut-
schen Patentamt vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 2013),
die durch Verordnung vom 1. April 1993 (BGBI. 1S. 490)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt.
2. In Absatz 1 wird nach Nummer 3 angefügt:
„4. die Weltorganisation für geistiges Eigentum nach
Maßgabe von Verwaltungsvereinbarungen des
Bundesministeriums der Justiz im Rahmen der
internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes."
3. In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,Absatz 1" eingefügt
,,Nr. 1 bis 3".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Sch narren berger
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 2325. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9498f0dce71cc74f….