Die Posten des zusätzlichen Kernkapitals bestehen aus:
a) Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen von Artikel 52 Absatz 1 erfüllen;
b) dem mit den Instrumenten gemäß Buchstabe a verbundenen Agio.
Die unter Buchstabe a genannten Instrumente gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals.