Art 506e Anerkennung einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung mit Ober- oder Untergrenze
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/506e#abs-1 (1) Die EBA legt der Kommission bis zum 10. Juli 2026 einen Bericht über Folgendes vor:
a) die Bedingungen, die Garantien mit Ober- oder Untergrenzen, die auf der Ebene eines Risikopositionsportfolios festgelegt werden (im Folgenden „Portfoliogarantien“), erfüllen müssen, um als Verbriefung gelten zu können;
b) die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 anwendbare aufsichtliche Behandlung von Portfoliogarantien, wenn diese nicht als Verbriefung gelten;
c) die Anwendung der in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen auf Portfoliogarantien, wenn diese als Verbriefung gelten;
d) die Anwendung von Artikel 234 auf einzelne Garantien, die zu einer Tranchierung führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/506e#abs-2 (2) In dem in Absatz 1 genannten Bericht bewertet die EBA insbesondere Folgendes:
a) Im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe a die Bedingungen, unter denen Portfoliogarantien zu einem Risikotransfer in Tranchen führen;
b) im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe b
i) die einschlägigen Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Portfoliogarantien nach Teil 3 Titel II Kapitel 4;
ii) die Anwendung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 festgelegten Anforderungen;
c) im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe d die Anwendung der in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 und in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen.
Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.