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# Art 506e CRR — Anerkennung einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung mit Ober- oder Untergrenze

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die EBA legt der Kommission bis zum 10. Juli 2026 einen Bericht über Folgendes vor:

a) die Bedingungen, die Garantien mit Ober- oder Untergrenzen, die auf der Ebene eines Risikopositionsportfolios festgelegt werden (im Folgenden „Portfoliogarantien“), erfüllen müssen, um als Verbriefung gelten zu können;

b) die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 anwendbare aufsichtliche Behandlung von Portfoliogarantien, wenn diese nicht als Verbriefung gelten;

c) die Anwendung der in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen auf Portfoliogarantien, wenn diese als Verbriefung gelten;

d) die Anwendung von Artikel 234 auf einzelne Garantien, die zu einer Tranchierung führen.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Bericht bewertet die EBA insbesondere Folgendes:

a) Im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe a die Bedingungen, unter denen Portfoliogarantien zu einem Risikotransfer in Tranchen führen;

b) im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe b

i) die einschlägigen Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Portfoliogarantien nach Teil 3 Titel II Kapitel 4;

ii) die Anwendung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 festgelegten Anforderungen;

c) im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe d die Anwendung der in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 und in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen.

Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

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Zitiervorschlag: Art 506e CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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