Art 495e Übergangsbestimmungen für die ECAI-Bonitätsbeurteilung von Instituten
Stand: 02.10.2026
Abweichend von Artikel 138 Buchstabe g können die zuständigen Behörden Instituten gestatten, bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine ECAI-Bonitätsbeurteilung, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, zu verwenden.