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Art 495e CRR — Übergangsbestimmungen für die ECAI-Bonitätsbeurteilung von Instituten

CRR

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von Artikel 138 Buchstabe g können die zuständigen Behörden Instituten gestatten, bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine ECAI-Bonitätsbeurteilung, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, zu verwenden.