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CRR

Art 494c Bestandsschutz für vorrangige Verbriefungspositionen

Stand: 02.10.2026

Abweichend von Artikel 270 darf ein Originator die risikogewichteten Positionsbeträge einer vorrangigen Verbriefungsposition gemäß den Artikeln 260, 262 oder 264 berechnen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Verbriefung wurde vor dem 9. April 2021 begeben.

b) Die Verbriefung erfüllte am 8. April 2021 die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen des Artikels 270.

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