Abweichend von Artikel 270 darf ein Originator die risikogewichteten Positionsbeträge einer vorrangigen Verbriefungsposition gemäß den Artikeln 260, 262 oder 264 berechnen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Verbriefung wurde vor dem 9. April 2021 begeben.
b) Die Verbriefung erfüllte am 8. April 2021 die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen des Artikels 270.