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CRR

Art 428u Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %

Stand: 02.10.2026

Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %.

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